Auf vielen Rechnungen finden sich Zahlungsfristen – doch was genau hat es damit auf sich? Wozu sind Zahlungsziele überhaupt nötig? Weil’s gut klingt? Weil’s professioneller aussieht? Weil’s irgendwie dazu gehört?
Im Folgenden erfahren Sie ...
Die wichtigste Nachricht vorweg: Rechnungen sind auch ohne die ausdrückliche Angabe eines Zahlungsziels vollständig und gültig! Sofern Ihre Kunden pünktlich zahlen und Sie bislang auch sonst gut ohne Zahlungsziele zurechtgekommen sind, brauchen Sie nichts zu ändern!
Für alle anderen Rechnungssteller gilt: Am besten geben Sie die Zahlungsfrist auf Ihren Ausgangsrechnungen auch dann an, wenn...
Außerdem sorgen Sie bei Bedarf durch einseitig verkürzte Fristen mithilfe von Zahlungsanreizen (z. B. Skonto) für eine schnellere Bezahlung.
Beim Zahlungsziel handelt es sich um die Frist, die Sie mit Ihren Kunden für die Bezahlung einer Geldforderung vereinbaren oder einseitig setzen. Das sieht beispielsweise so aus:
Lektüretipp: Was beim Einräumen von Skontofristen im Einzelnen zu beachten ist, erfahren Sie im Beitrag „Alles Skonto, oder was?“
Bitte beachten Sie: Rechtlich erforderlich ist die Vereinbarung eines Zahlungsziels nur dann, wenn Sie zu Ihren Gunsten von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen wollen. Mit der ausdrücklichen Angabe einer Zahlungsfrist auf der Rechnung sorgen Sie aber auch sonst für mehr Transparenz und klare Verhältnisse. |
Die Bezahlung gehört zu den „vertragswesentlichen Pflichten“. Damit Zahlungsbedingungen wirksam sind, müssen übereinstimmende Willenserklärungen der Geschäftspartner vorliegen. Normalerweise gelten daher die im zugrundeliegenden Vertrag enthaltenen Konditionen.
Mit anderen Worten: Bindend ist die Angabe eines Zahlungsziels auf der Rechnung nur dann, wenn ...
Ansonsten gilt: Enthält der Vertrag keine Vereinbarungen über Zahlungsfrist und Zahlungsweise, greifen die BGB-Vorschriften.
Bitte beachten Sie: Selbst dann dürfen Sie selbstverständlich abweichende Zahlungskonditionen zu Ihren Gunsten in Ihre Rechnungen aufnehmen! Ohne vertragliche Grundlage sind die zwar rechtlich folgenlos. Die feine kaufmännische Art ist das auch nicht. Doch Versuch macht klug: wer weiß, wofür’s gut ist!? |
Hindern kann Sie jedenfalls niemand daran. Rechtliche Konsequenzen müssen Sie ebenfalls nicht befürchten. Auffallen wird das ohnehin nur rechtskundigen Geschäftspartnern. Die werden ...
Gute Geschäftsbeziehungen sind durch unzutreffende Zahlungsfristen nicht gleich gefährdet. Vor allem bei Stammkunden tun Sie aber gut daran, Freestyle-Zahlungskonditionen nicht zum Regelfall zu machen.
Wann eine Geldschuld bezahlt werden muss, hängt nicht vom Rechnungstext, sondern von der Vertragsart ab. Hier die gesetzlichen Fälligkeits-Regelungen der vier wichtigsten Vertragsarten:
Wichtig: Sobald die Lieferung oder Leistung erbracht, die Mietsache bereitgestellt oder das Werk abgenommen ist, muss der Auftraggeber zahlen. Ob und wann der Geschäftspartner die dazugehörige Rechnung stellt, spielt schuldrechtlich keine Rolle!
Bitte beachten Sie: Einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellen einer Rechnung gibt es (fast) nur dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt:
Dass Rechnungen im Geschäftsleben trotzdem so wichtig sind, hat vor allem zwei Gründe:
Das Finanzamt will von umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen und Unternehmen ganz genau wissen, wer wann welche Leistungen an wen erbracht, wer wieviel Umsatzsteuer dafür in Rechnung gestellt und eingenommen hat – und wieviel Vorsteuer damit verrechnet wurde. All das darf ein Betriebsprüfer vor Ort genau unter die Lupe nehmen – nicht zuletzt auf Grundlage von Aus- und Eingangsrechnungen sowie anderen Zahlungsnachweisen.
Darüber hinaus sind Rechnungen bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen bedeutsam: Bei der Antwort auf die schuldrechtliche Grundsatzfrage „Wer bekommt was von wem wofür“ werden häufig Rechnungen zu Beweis- und Dokumentationszwecken herangezogen.
Zurück zum Zusammenhang zwischen ...
Wie weiter oben erläutert, tritt die Fälligkeit einer Geldschuld unabhängig von der Rechnungsstellung ein. Allerdings nützt dem Gläubiger die Fälligkeit an sich herzlich wenig. Erst wenn die Forderung fällig und der Schuldner in Verzug ist, kann der Gläubiger Schadenersatz geltend machen und rechtlich durchsetzen.
Die Vorschriften über den Verzug des Schuldners finden sich in § 286 BGB. Verzug tritt demnach ein, wenn der Schuldner nach dem Eintritt der Fälligkeit nicht zahlt, obwohl ...
Wichtig: Ebenfalls entbehrlich ist eine Mahnung für den Verzugsbeginn, wenn zuvor ein Leistungszeitpunkt „nach dem Kalender“ vereinbart wurde.
Denn genau hier liegt der praktische rechtliche Nutzen eines eindeutigen Zahlungsziels: Wenn Sie Wert auf kurze Zahlungsfristen legen, vereinbaren Sie möglichst konkrete Zahlungszeitpunkte ...
Als Zeitpunkt des Rechnungszugangs werden üblicherweise zwei bis drei Werktage nach dem Rechnungsdatum angenommen. Bestreitet der Empfänger den Zugang (oder einen bestimmten Zugangs-Zeitpunkt), trägt der Rechnungsaussteller die Beweislast.
So oder so: Nach dem Kalender bestimmte Leistungs-Zeitpunkte sind rechtlich nur dann erforderlich, wenn sie kürzer als 30 Tage sind.
Denn § 286 Abs. 3 BGB enthält eine eingebaute Verzugsautomatik für „Entgeltforderungen“. Demnach tritt der Zahlungsverzug spätestens „30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung“ ein:
Ganz gleich, wie der Verzug eingetreten oder herbeigeführt worden ist: Sobald die Zahlungsfrist nachweislich abgelaufen ist, hat der Gläubiger Anspruch auf Schadenersatz.
Der finanzielle Ersatz für die eingetretene Zahlungs-Verzögerung besteht standardmäßig aus ...
Bitte beachten Sie: Berechnungsgrundlage der Verzugszinsen ist der fällige Rechnungsbetrag. Die Zinssätze beziehen sich auf ein ganzes Jahr. Die Zinsen werden auf den Tag genau für die Verzugsdauer berechnet. |
Keine Sorge: Mit einer modernen Rechnungs- und Bürosoftware ist die Angabe wirksamer Zahlungsziele auf Rechnungen ganz einfach. In orgaMAX sieht das zum Beispiel so aus:
in den Voreinstellungen: Unter „Stammdaten > Kleinstammdaten“ finden Sie bereits eine Menge gängiger Zahlungsbedingungen:
Die Vorgaben können Sie an Ihre betrieblichen Erfordernisse anpassen und vor allem auf den Tag genau mit Ihren Mahnstufen verzahnen! Durch ein Häkchen in der Spalte „Standard“ sorgen Sie dafür, dass die am häufigsten genutzte Zahlungsbedingung standardmäßig in Ihren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen verwendet wird.
Bitte beachten Sie: Über die Registerkarte „Text auf Rechnungen“ lässt sich eine nicht nach dem Kalender bestimmte Zahlungsbedingung wie „14 Tage ./. 2% Skonto oder 30 Tage netto Kasse“ mithilfe von Variablen in einen konkreten Zahlungsbetrag mit einem genauen Zahlungstermin übersetzen (z. B. „14 Tage ./. 2% Skonto Zahlungsbetrag 103,79 € bis zum 15.03.2021“). Auf diese Weise sorgen Sie für noch mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Klarheit auf allen Seiten!
Künftig erscheint die ausgewählte Zahlungsbedingung auf allen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen an den betreffenden Kunden.
Und wie gesagt: Durch die direkte Verzahnung mit dem Mahnwesen sorgt orgaMAX dafür, dass nach Verstreichen des Zahlungsziels ohne Zahlungseingang automatisch eine Mahnung vorbereitet wird.
Lektüretipp: Im orgaMAX-Blogbeitrag „Was Sie über Mahnschreiben wissen sollten“ finden Sie ausführlichere Informationen zu den einzelnen Mahnstufen. Außerdem stehen dort zahlreiche Musterschreiben zum Download bereit. |
Die folgenden Rechnungs-, Zahlungs- und Mahnfunktionen sollte Ihre Bürosoftware beherrschen:
LektüretippsWeitere Informationen rund um Rechnungen und Mahnungen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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