Ein Kleingewerbe ist eine Form des Gewerbebetriebs, die durch geringe Umsätze und überschaubare Betriebsstrukturen gekennzeichnet ist. Es eignet sich ideal für Einzelpersonen oder kleine Gruppen, die selbstständig tätig werden möchten, ohne einen umfangreichen Geschäftsbetrieb aufzubauen.
Ein Kleingewerbe kann in vielen Branchen und Bereichen geführt werden. Hier sind einige typische Beispiele:
Online-Handel (E-Commerce): Der Verkauf von Produkten über Plattformen wie eBay, Etsy oder einem eigenen Online-Shop. Dies kann den Handel mit handgefertigten Artikeln, Second-Hand-Waren oder Nischenprodukten umfassen.
Handwerksbetriebe: Ein Kleingewerbe kann z. B. in Form eines kleinen Handwerksbetriebs geführt werden, wie ein selbstständiger Maler, Schreiner oder Installateur, der keine großen Aufträge annimmt und alleine oder mit wenigen Mitarbeitenden arbeitet.
Beratungsdienste: Kleinere Beratungsunternehmen im Bereich Marketing, IT oder Personalberatung, die individuelle Beratungsleistungen für kleine Kundenkreise anbieten.
Freiberufliche Tätigkeiten: Grafiker, Fotografen oder Webdesigner, die als Einzelunternehmer arbeiten und nur gelegentliche Aufträge annehmen, können als Kleingewerbe auftreten.
Dienstleistungsgewerbe: Reinigungsdienste, Hausmeisterdienste oder Gartenpflegebetriebe mit einer überschaubaren Anzahl an Kunden und ohne große Investitionen in Geräte oder Maschinen.
Ein Kleingewerbe weist in mehreren Aspekten Unterschiede zu anderen Gewerbeformen auf. Diese betreffen die steuerliche Behandlung, Buchführungspflichten sowie den Umfang der Geschäftstätigkeit.
Kleingewerbe vs. Kleinunternehmer: Der Begriff „Kleingewerbe“ beschreibt eine gewerbliche Tätigkeit, während die „Kleinunternehmerregelung“ eine steuerliche Sonderregelung darstellt. Diese befreit von der Umsatzsteuerpflicht, sofern bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Wer ein Kleingewerbe betreibt, kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, muss dies aber nicht.
Kleingewerbe vs. „normales“ Gewerbe: Kleingewerbetreibende unterliegen weniger strenge Auflagen als größere Gewerbe. Während für letztere oft eine doppelte Buchführung und Bilanzierung erforderlich ist, reicht bei Kleingewerben die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus.
Kleingewerbe vs. Nebengewerbe: Ein Nebengewerbe wird zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung betrieben und kann entweder als Kleingewerbe oder normales Gewerbe geführt werden. Der Hauptunterschied liegt im Umfang der Geschäftstätigkeit: Während das Nebengewerbe weniger Zeit und Ressourcen beansprucht, kann ein Kleingewerbe auch hauptberuflich geführt werden.
Für Kleingewerbetreibende gibt es verschiedene Rechtsformen, die sich in Haftung, Struktur und rechtlichen Anforderungen unterscheiden. Die Wahl der Rechtsform ist entscheidend, da sie Einfluss auf die Haftung, die steuerlichen Pflichten und die organisatorische Gestaltung des Unternehmens hat.
Einzelunternehmen:
Einfachste und häufigste Rechtsform für Kleingewerbe
Gründung durch eine einzelne Person ohne Mitgesellschafter
Keine Gründungsformalitäten, lediglich Gewerbeanmeldung erforderlich
Volle Entscheidungsgewalt und Kontrolle durch den Inhaber
Geeignet für Solo-Selbstständige in den meisten Branchen
Geringer Verwaltungsaufwand
Haftung: Unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Privat- und Betriebsvermögen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
Gründung durch mindestens zwei Personen
Kein Mindestkapital erforderlich, jedoch schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfohlen
Gemeinsame Führung und Entscheidungsfindung durch alle Gesellschafter
Einfach zu gründen, nur Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung nötig
Gewinnverteilung nach Vereinbarung oder zu gleichen Teilen
Ideal für kleinere Unternehmen, die von mehreren Personen betrieben werden
Haftung: Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter mit ihrem Privat- und Betriebsvermögen
Eine Haftungsbeschränkung ist nur durch die Wahl einer anderen Rechtsform, wie z. B. der GmbH, möglich.
Ein Kleingewerbe anzumelden erfordert mehrere Schritte, die wiederum verschiedene Behörden involvieren:
Gewerbeamt:
Der erste Schritt, um ein Kleingewerbe anzumelden, ist der Gang zum örtlichen Gewerbeamt. Hier muss ein Formular ausgefüllt und die Art der Tätigkeit sowie der Standort des Unternehmens angegeben werden. Außerdem sind ein Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die Anmeldung ist kostenpflichtig, und die Gebühren liegen je nach Region in der Regel zwischen 20 und 50 Euro. Nach erfolgreicher Anmeldung erhält der Gründer einen Gewerbeschein, der die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit erlaubt.
Finanzamt:
Nach der Gewerbeanmeldung muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt eingereicht werden. Dies erfolgt online über das ELSTER-Portal. Der Fragebogen enthält Angaben zu Umsätzen und Gewinnen, auf deren Grundlage das Finanzamt die Steuerpflicht in Bezug auf Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer festlegt. Auch die Steuernummer wird nach der Einreichung des Fragebogens vom Finanzamt zugeteilt.
Industrie- und Handelskammer (IHK):
Kleingewerbetreibende sind meist verpflichtet, Mitglied in der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) zu werden. Die IHK unterstützt und vertritt die Interessen von Gewerbetreibenden und bietet Beratung sowie Weiterbildungen an. Für Kleingewerbe gibt es in der Regel geringe IHK-Beiträge, die bei sehr kleinen Umsätzen sogar entfallen können.
Berufsgenossenschaft:
Wenn Mitarbeitende beschäftigt werden oder das Gewerbe in bestimmten Branchen tätig ist, muss eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft erfolgen. Die Berufsgenossenschaft übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung und sichert Arbeitnehmer sowie Unternehmer selbst gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ab.
Das Kleingewerbe korrekt anzumelden ist wichtig, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle steuerlichen und gewerblichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Kleingewerbetreibende müssen Steuern abführen, die sich nach der Größe und der persönlichen Situation richten. Dabei können je nach individuellen Voraussetzungen bestimmte Vereinfachungen oder Freibeträge geltend gemacht werden.
1. Einkommensteuer
Der Gewinn, den das Kleingewerbe erwirtschaftet, unterliegt der Einkommensteuer. Er wird zusammen mit anderen Einkünften, z. B. aus nichtselbständiger Arbeit, versteuert.
Verlauf: Der Gewerbetreibende zahlt keine separate Unternehmenssteuer, sondern der Gewinn fließt in die private Einkommensteuererklärung ein.
Steuerlast: Die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer richtet sich nach dem individuellen Steuersatz, der von der Gesamthöhe des Einkommens abhängt.
2. Gewerbesteuer
Kleingewerbetreibende sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewinn des Gewerbebetriebs erhoben. Allerdings gibt es für Kleingewerbetreibende einen Freibetrag von 24.500 Euro.
Freibetrag: Liegt der Jahresgewinn unter 24.500 Euro, muss keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Gewinne über dieser Grenze werden mit dem entsprechenden Hebesatz der Gemeinde besteuert.
Gewerbesteuererklärung: Diese ist bei Überschreiten des Freibetrags gesondert abzugeben. Die Höhe der Gewerbesteuer variiert je nach Gemeinde.
3. Umsatzsteuer
Kleingewerbetreibende können unter bestimmten Bedingungen von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (§ 19 UStG). Diese Regelung befreit sie von der Erhebung der Umsatzsteuer, solange der Jahresumsatz 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr nicht überschreitet.
Kleinunternehmerregelung: Wer diese Regelung nutzt, muss keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig entfällt jedoch der Vorsteuerabzug für betriebliche Ausgaben.
Verzicht auf Kleinunternehmerregelung: Alternativ kann ein Kleingewerbetreibender auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und freiwillig Umsatzsteuer erheben, um Vorsteuer geltend zu machen. In diesem Fall ist regelmäßig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen.
4. Sonstige Steuern
Zusätzlich können je nach Art und Umfang des Kleingewerbes weitere Steuern anfallen, z. B. die Lohnsteuer bei der Beschäftigung von Mitarbeitenden oder die Kfz-Steuer bei der Nutzung von Firmenfahrzeugen. Auch hier sind die allgemeinen Steuerregelungen des jeweiligen Bereichs zu beachten.
Die Steuererklärung für Kleingewerbe ist im Vergleich zu größeren Unternehmen deutlich einfacher, da keine doppelte Buchführung erforderlich ist. Stattdessen können Kleingewerbetreibende die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen, eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung. Dabei werden nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres gegenübergestellt, um den Gewinn oder Verlust zu berechnen.
Die EÜR kann im Rahmen der Kleingewerbe Steuererklärung solange genutzt werden, wie bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden – zum Beispiel ein Jahresumsatz von 600.000 Euro oder ein Jahresgewinn von 60.000 Euro. Wird einer dieser Grenzwerte überschritten, ist auch für Kleingewerbe in der Steuererklärung eine doppelte Buchführung erforderlich.
Auch Kleingewerbetreibende müssen ordnungsgemäße Rechnungen zu schreiben, die alle notwendigen Angaben enthalten. Durch die korrekte und vollständige Rechnungsstellung wird gewährleistet, dass sowohl der Kunde als auch das Finanzamt die Rechnungen akzeptieren. Die wesentliche Pflichtangaben auf einer Rechnung sind:
Vollständiger Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Leistungsempfängers
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
Art und Umfang der erbrachten Leistung oder Lieferung
Nettobetrag und Steuerbetrag (falls zutreffend)
Hinweis auf Kleinunternehmerregelung (falls zutreffend)
Rechnungsbetrag
Zahlungsbedingungen und Fristen
Wenn Rechnungen fehlerhaft oder unvollständig sind, kann das schnell zu unangenehmen Folgen führen. Zum Beispiel kann es passieren, dass bestimmte Ausgaben vom Finanzamt nicht anerkannt werden oder man plötzlich Nachzahlungen leisten muss. Im schlimmsten Fall könnte sogar eine Steuerprüfung ins Haus stehen. Außerdem können beantragte Steuervergünstigungen abgelehnt werden. Um solche Probleme zu vermeiden, ist es sinnvoll, jede Rechnung genau zu überprüfen, ob alle wichtigen Angaben korrekt und vollständig sind – so lassen sich finanzielle Überraschungen vermeiden.
Auch Kleingewerbetreibende müssen ihre Buchführung korrekt und übersichtlich führen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und finanzielle Transparenz zu gewährleisten. Eine Software wie orgaMAX Buchhaltung hilft dabei, das Rechnungen schreiben für Kleingewerbe und die Vorbereitung der Steuererklärung effizient und fehlerfrei zu gestalten.
Vorteile und Key Features von orgaMAX Buchhaltung:
Einfache Bedienung: Intuitive Benutzeroberfläche, die ohne tiefgehende Buchhaltungskenntnisse verwendet werden kann.
Rechnungsstellung: Automatisiertes Schreiben und Versenden von rechtlich korrekten Rechnungen.
EÜR-Unterstützung: Spezielle Funktionen für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die besonders für Kleingewerbe relevant ist.
Umsatzsteuer-Voranmeldung: Automatisierte Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung über ELSTER.
Berichte und Auswertungen: Umfangreiche Reporting-Tools zur Analyse der betrieblichen Finanzen.
Cloud-Anbindung: Möglichkeit, die Software auch mobil oder von verschiedenen Geräten aus zu nutzen.
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