
Die Anschaffungskosten „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG) dürfen Sie im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben geltend machen. Seit 2018 liegt die GWG-Wertgrenze bei 800 Euro (netto). Die sonst zumeist vorgeschriebenen „Abschreibungen“ über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer können Sie sich in dem Fall sparen.











