
Werden Aushilfen nur vorübergehend benötigt und kurzfristig beschäftigt, entfällt die Sozialversicherungspflicht. Eine Lohnobergrenze besteht dafür nicht, auch qualifizierte Arbeitskräfte können in dieser Form beschäftigt werden. Allerdings gibt es einige Einschränkungen. So darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig sein, und nicht länger als 70 Arbeitstage oder drei Monate umfassen.











