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Aushangpflichtige Gesetze: Bestimmte Gesetze müssen Arbeitgeber im Betrieb aushängen

29. Mai. 2024
7 MIN

Aushangpflichtige Gesetze

Arbeitgeber müssen eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen in ihrem Betrieb aushängen. Eine Veröffentlichung im Intranet ist ebenfalls möglich. Wer die Aushangpflicht nicht befolgt, riskiert Bußgelder und rechtliche Nachteile.

Aushangpflicht für Arbeitgeber – und zwar in der jeweils aktuellen Fassung

Arbeitgeber sind verpflichtet, bestimmte Gesetze und Verordnungen im Betrieb auszuhängen. Das muss so geschehen, dass alle Beschäftigten die Texte zur Kenntnis nehmen können.

Die Aushangpflicht soll gewährleisten, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich direkt am Arbeitsplatz über ihre Rechte und über Schutzvorschriften informieren können und nicht im Internet oder in Bibliotheken recherchieren müssen.

Einige der betroffenen Gesetze gelten nur für Betriebe ab einer bestimmten Mindestgröße oder nur bei bestimmten Tätigkeiten. Andere Vorschriften, die wie das Arbeitszeitgesetz unabhängig von Art und Größe des Betriebs sind, müssen in jedem Fall ausgehängt werden. Neben Gesetzen und Verordnungen gilt auch für Tarifvertragsbestimmungen eine Aushangpflicht.

Aushängen, auslegen oder online bereitstellen

Die Gesetzes- und Verordnungstexte sowie Tarifvertragsbestimmungen, um die es geht, können ausgehängt oder ausgelegt werden. Den Ort kann der Arbeitgeber bestimmen, solange er für alle Beschäftigten erreichbar ist und sie dort Einblick in die Texte nehmen können.

Geeignet ist zum Beispiel ein Schwarzes Brett im Pausenraum. Wenn es mehrere Betriebsstätten oder ein großes Betriebsgelände mit voneinander getrennten Gebäuden gibt, sollte man die Aushänge im Zweifel mehrfach bereitstellen.

Nicht empfehlenswert ist es, die Texte irgendwo zu lagern, etwa im Büro der Geschäftsleitung, und nur auf Anfrage herauszugeben. Sie müssen jederzeit zugänglich sein.

Immerhin: das Festtackern von Papierstapeln ist nicht die einzige Möglichkeit der Bereitstellung. Arbeitgeber dürfen die Texte auch im Intranet oder auf einer Unterseite der Firmen-Website veröffentlichen. So gestattet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausdrücklich die Bereitstellung mittels der „im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik“ (§ 12 Abs. 5 AGG). Voraussetzung ist, dass alle Beschäftigten die Adresse erfahren und Zugriff auf die Texte haben.

Kaufen oder selbst kümmern: die Texte müssen aktuell sein

Mit dem einmaligen Bereitstellen ist es nicht getan: Die ausgehängten Texte der Verordnungen und Gesetze sollten aktuell sein. Empfohlen wird, sie mindestens einmal jährlich auf mögliche Änderungen zu prüfen.

Das macht den Aushang zu einer arbeitsintensiven und damit teuren Aufgabe, auch wenn die meisten der Gesetze und Vorschriften kostenlos im Internet bereitstehen. Arbeitgeber können die für sie relevanten Texte alternativ im Abonnement von diversen Fachverlagen beziehen. Angeboten werden sowohl digitale als auch Papierveröffentlichungen.

Kein Aushang? Dann droht ein Bußgeld

Wie sinnvoll die Vorschrift ist, sei dahingestellt: wie viele Beschäftigten lesen sich im Pausenraum oder auf dem Weg in den Feierabend seitenlange Gesetzestexte durch, die für Nichtjuristen selten verständlich sind?

Trotzdem: der Verstoß gegen die Aushangpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Wer den Aushang oder die Veröffentlichung versäumt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Es kann beträchtliche Höhen erreichen. Das Arbeitszeitgesetz sieht zum Beispiel Zahlungen bis zu 5.000 Euro vor, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht verletzt „einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen […] an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.“ (§§ 16, 22 ArbZG).

Auch Schadenersatzpflicht ist möglich

Unterlässt ein Arbeitgeber den Aushang, droht möglicherweise Schadenersatz. Ein Arbeitnehmer kann sich dann darauf berufen, dass er aufgrund der fehlenden Informationen seine Rechte oder die Schutzvorschriften nicht kannte.

Überzeugt der Beschäftigte ein Gericht davon, dass dies zu einem finanziellen oder gesundheitlichen Schaden geführt hat, muss der Arbeitgeber diesen ersetzen. In der Regel hat er auch die Prozesskosten zu übernehmen. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich um den Aushang von Vorschriften, Gesetzen und Bestimmungen zu kümmern und dabei lieber mehr als weniger Material bereitzustellen.

Wichtige Gesetze, Verordnungen und Vorschriften mit expliziter Aushangpflicht

  • Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sollte gemäß § 16 ArbZG ausgehängt werden.
  • Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) legt die Aushangpflicht in § 12 Abs. 5 AGG fest, das schließt zudem 61b Arbeitsgerichtsgesetz („Klage wegen Benachteiligung“) ein. Zudem muss die Stelle genannt werden, die im Betrieb für Beschwerden über AGG-Verstöße zuständig ist, zum Beispiel die HR-Abteilung.
  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schreibt den Aushang vor, wenn mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird. Ab drei minderjährigen Beschäftigten müssen zudem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten samt Pausenzeiten ausgehängt werden. Wurde eine Ausnahme von den Schutzvorschriften bewilligt, ist sie ebenfalls auszuhängen (§§ 47, 48, 54 JArbSchG).
  • Das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) muss in Verkaufsstellen ab einem Beschäftigten ausgehängt werden, zusammen mit Ladenschlussverordnungen z. B. des Bundeslandes, die für die Verkaufsstelle gelten (§ 21 LadSchlG).
  • Das Mutterschutzgesetz (MSchG) ist ab der dritten beschäftigten Frau aushangpflichtig (§ 26 MuSchG).
  • Die Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung müssen Beschäftigten gemäß 12 DGUV-Vorschrift 1 zugänglich gemacht werden.
  • Das Heimarbeitsgesetz (HAG) schreibt vor, dass dort, wo Heimarbeit ausgegeben wird, Entgeltverzeichnisse und die sonstigen Vertragsbedingungen ausgehängt werden (§ 8 HAG).
  • Betriebe, in denen mit Druckluft gearbeitet wird, haben laut 12 Druckluftverordnung Name und Telefonnummer des zuständigen Arztes in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhängen.
  • Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) müssen gemäß § 46 StrlSchG zur Verfügung gestellt werden, wenn entsprechende Geräte und Anlagen zum Einsatz kommen, beispielsweise Röntgenapparate.

Die Liste ist nicht abschließend. Je nach Branche und Tätigkeit können weitere Vorschriften aushangpflichtig sein.

Gesetze und Verordnungen, deren Aushang empfehlenswert ist

  • Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), falls Beschäftigte entsendet werden
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), falls Beschäftigte verliehen oder entliehen werden
  • Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • BGB-Bestimmungen zum Dienstvertrag (§ 611–630 BGB)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
  • Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV), wenn schulpflichtige Jugendliche bzw. Minderjährige ab 13 mit Aushilfstätigkeiten beschäftigt werden
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Beschäftigte hat
  • Mindestlohngesetz (MiLoG) und die aktuelle Mindestlohnanpassungsverordnung, gegebenenfalls die geltende Branchenmindestlohnverordnung
  • Tarifvertragsgesetz (TVG), falls für den Betrieb Tarifverträge gelten
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Tarifvertragsbestimmungen, Betriebsvereinbarungen und Wahlordnungen zu Mitarbeitervertretungen

Neben Gesetzen und Verordnungen müssen weitere arbeitsrechtlich relevante Informationen ausgehängt oder digital bereitgestellt werden:

  • Das betrifft alle Tarifverträge, die für den Betrieb gelten (§ 8 Tarifvertragsgesetz).
  • Schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, muss sie den Arbeitnehmern ebenfalls bereitgestellt werden (77 Abs. 2 BetrVG).
  • Bei der Wahl zum Betriebsrat und anderen Arbeitnehmervertretungen muss rechtzeitig das Wahlausschreiben im Betrieb ausgehängt oder digital bereitgestellt werden. Das schreibt z. B. die 1. Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vor (3 Abs. 4 WO). Zumindest sollten die Wählerliste und die Wahlordnung ausgehängt werden.

Versäumen Arbeitgeber das Bereitstellen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, können sie sich nicht auf deren Regelungen berufen. Das betrifft etwa Ausschlussfristen oder Einschränkungen.

 

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