Können VerbraucherInnen Deine Waren oder Dienstleistungen online kaufen oder bestellen? Dann solltest Du ihnen einen deutlich erkennbaren Widerrufsbutton anbieten. Eine Gesetzesänderung macht den bequemen Online-Widerruf zur Pflicht – mit klaren Vorgaben zur Gestaltung.
Unternehmen mit Online-Shop oder einer App mit Bestellmöglichkeit sollten sich auf eine weitere „Button-Pflicht“ einstellen. Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die im B2C-Geschäft den Abschluss digitaler „Fernabsatzverträge“ ermöglichen, auch den Widerruf dieser Bestellungen per Button oder Link anbieten.
Anders gesagt: Wer einen Bestellbutton in seinem Online-Shop oder in seiner App hat und Geschäfte mit VerbraucherInnen macht, braucht im Regelfall jetzt auch einen Widerrufsbutton. Die Einschränkung des Widerrufs auf E-Mail oder auf Erklärungen in Papierform ist unzulässig.
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„Vertrag kündigen“-Button: Hier gilt die Buttonpflicht schon lange
Bereits seit längerer Zeit müssen Unternehmen die einfache Online-Kündigung von Verbraucherverträgen ermöglichen, wenn diese ebenfalls online abgeschlossen wurden. Dazu und zu weiteren Rechtsaspekten liefert dieser Beitrag die wichtigsten Informationen: „Verbraucherverträge mit Laufzeit: Das gilt für Kündigung und Verlängerung“ Je nach Deinem Angebot kann es sein, dass Du in Zukunft sowohl einen Kündigungs- als auch einen Widerrufsbutton benötigst. |
Der Kern der neuen Vorschrift lautet wörtlich:
„Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“
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Wo steht das genau?
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Im Kern läuft die neue Vorschrift darauf hinaus: VerbraucherInnen sollen ihre digitalen Bestellungen online genauso leicht widerrufen wie abgeben können.
Der Widerruf darf weder Zeit noch Mühe und nur wenige Klicks kosten.
Das Gesetz verlangt nicht unbedingt einen Button, sondern eine „Widerrufsfunktion“. Ob Dein Unternehmen sie als Schaltfläche, Link, Menüpunkt oder Auswahl ausgestaltet, bleibt Dir überlassen.
Entscheidend ist, dass die Funktion leicht zu finden, deutlich erkennbar sowie eindeutig und gut lesbar beschriftet ist. Widerstehe der Verlockung, die Widerrufszahlen durch eine unauffällige Gestaltung oder versteckte Einbindung zu senken. Das wäre eine Einladung für juristischen Ärger.
Das Gesetz gibt als Link- oder Button-Titel „Vertrag widerrufen“ an. Wenn Du davon abweichen möchtest, solltest Du genau prüfen, ob die eigene Formulierung gleichwertig ist.
Der Button, Link, etc. muss zumindest so lange angeboten werden, wie die Widerrufsfrist läuft. Du kannst die Funktion auch permanent einbinden.
Wenn der Widerruf erst nach einem Login möglich wird, ist das zumindest dann gefährlich, wenn die Bestellung ohne Login möglich war. Beim ähnlich gelagerten Kündigungsbutton für Verbraucherverträge haben die Gerichte eine solche Hürde überwiegend für unzulässig erklärt (z. B. KG, 18.11.2025 - 5 UKl 10/25).
Der Button, Link etc. sollte zu einem zweistufigen Formular oder ähnlichem führen. Zunächst sollten dort Deine KundInnen die erforderlichen Informationen eingeben können. Dann muss es eine „Bestätigungsfunktion“ geben – eine Möglichkeit, den Widerruf zu übermitteln. Dafür sieht das Gesetz die Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder eine gleichbedeutende Formulierung vor.
Als Reaktion sollte den KundInnen eine Widerrufsbestätigung zugehen.
Du darfst für den Widerruf nur die erforderlichen Daten abfragen. Die Abfrage von Namen und Bestellnummern oder ähnlichen Identifikatoren ist natürlich okay. Die KundInnen und Bestellungen müssen ja eindeutig identifizierbar sein. Außerdem benötigst Du eine Angabe dazu, wohin (an welche E-Mail-Adresse) die Widerrufsbestätigung gehen soll. Weitergehende Abfragen, die für den Widerruf nicht erforderlich sind, können schnell als Datenschutzverstoß gewertet werden.
Die Widerrufsbestätigung sollte die relevanten Angaben (Name, Bestellnummer etc.) sowie das Datum und die Uhrzeit enthalten.
Die Widerrufsbestätigung sollte so formuliert sein, dass Du zwar die Übermittlung bestätigst, aber nicht den Widerruf als solchen akzeptierst. Dieser kann schließlich ohne Berechtigung erfolgt sein, zum Beispiel für eine Bestellung ohne Widerrufsrecht.
Es gibt drei entscheidende Kriterien. Der Kauf oder die Bestellung muss erstens über eine Online-Benutzeroberfläche erfolgt sein, zweitens mit VerbraucherInnen und drittens eine Transaktion betreffen, für die Widerrufsrecht gilt.
Unter „Online-Benutzeroberfläche“ fallen klassische Web-Shops auf der eigenen Website, Shops und Bestellformulare auf Plattformen von Dritten, eigene oder fremde Smartphone-Apps mit Kauf-Funktion und selbst Chat-Bots mit Bestellmöglichkeit.
Entscheidend ist, dass der Abschluss der Vereinbarung über diesen digitalen Kanal stattfindet, und nicht etwa durch nachfolgenden Schriftverkehr, WhatsApp-Chats oder ein Telefonat. Auch dann gilt zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht, aber es muss nicht über einen Widerrufsbutton ausübbar sein.
VerbraucherInnen im Sinne des BGB sind alle, die die Bestellung nicht im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit oder für ein Unternehmen abgeben. Auch eine Selbstständige ist Verbraucherin, wenn sie für sich persönlich eine Sportjacke kauft. Bestellt sie Toner für den Drucker in ihren Geschäftsräumen, gilt kein Widerrufsrecht.
Das Fernabsatzrecht nennt eine ganze Reihe von Geschäften, bei denen selbst VerbraucherInnen kein Widerrufsrecht haben. Zu den Ausnahmen gehören verderbliche Waren wie frische Lebensmittel, entsiegelte Hygieneprodukte sowie nach Kundenvorgabe gefertigte Waren wie Möbel nach Maß.
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Widerrufsbelehrung anpassen Wenn Du den Button eingebaut und getestet hast, solltest Du auch Deine Widerrufsbelehrung überarbeiten und auf das neue Verfahren hinweisen. Dazu schlägt das Gesetz folgende Formulierung vor: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“ |
Im Ergebnis wird das beliebte Verhaltensmuster „erst einmal bestellen, dann schauen, ob man es auch möchte“ vermutlich weiter begünstigt. Andererseits sind Retouren und Widerrufe ohnehin längst fester Bestandteil des Online-Vertriebs.
Wenn Du einen Widerrufsbutton einbauen musst, solltest Du Dich möglicherweise auf eine höhere Widerrufsquote einstellen. Versuche trotzdem nicht, die neue Buttonpflicht durch Dinge wie unauffällige Gestaltung, unnötige Abfragen, ein Kunden-Login und Ähnliches mehr auszubremsen. Das kann schnell zum Bumerang werden, denn dann können Dich Verbraucherschutzvereine oder Deine Wettbewerber abmahnen. Auch Bußgelder sind möglich. Außerdem droht die Verlängerung der Widerrufsfrist um bis zu 12 Monate plus 14 Tage.
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Weitere Informationen zum Widerrufsbutton Weiterführende Informationen zur Widerrufsfunktion liefert das Europäische Verbraucherzentrum. |
Weiterführende Informationen zu Rechts- und Businessthemen findest Du im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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