Bei vielen GmbHs im kreativen Bereich wie Werbeagenturen oder Design-Büros kann die Künstlersozialkasse Abgaben beanspruchen. Die KSK-Abgabe wird auf die Gehaltszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer fällig, wenn diese sozialrechtlich selbstständig und überwiegend kreativ tätig sind. Schon die künstlerische oder publizistische „Oberleitung“ genügt.
Bei Werbeagenturen und anderen Kreativbetrieben hat die Rechtsform einer GmbH oder UG den Vorteil, dass die Leistung für Kunden unter dem Strich billiger wird.
Das mag nicht der wichtigste Aspekt bei der Rechtsformwahl sein. Trotzdem ist es ein Gesichtspunkt. Immerhin beträgt die Abgabe derzeit fünf Prozent der Netto-Auftragssumme und kann gerade bei regelmäßigen Auftraggebern die Auftragsvergabe beeinflussen.
Hintergrundinfos gefragt? Mehr zur Künstlersozialabgabe lesen Sie in den Beiträgen „Die Künstlersozialabgabe steigt – nicht alle müssen sie zahlen“ sowie „Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe“. Informationen zur Rechtsformwahl liefert „Rechts- und Gesellschaftsformen: den passenden Business-Rahmen finden“. |
Trotzdem haben die GmbH wie auch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) ihr eigenes potenzielles KSK-Problem. Je nach Konstellation muss die GmbH Abgaben an die Künstlersozialkasse entrichten, selbst wenn sie keine (Unter-)Aufträge an Freelancer vergibt.
Bei einer im kreativen oder publizistischen Bereich tätigen GmbH oder UG kann Künstlersozialabgabe auf das Gehalt von Gesellschafter-Geschäftsführern anfallen. Entscheidend sind der Sozialversicherungsstatus und die inhaltliche Tätigkeit.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Ein-Personen-GmbH lässt sich der Selbstständigen-Status selten verhindern. Bei mehreren Gesellschaftern zählen Gesellschafter-Geschäftsführer dann als selbstständig, wenn sie in einer beherrschenden Stellung sind, über eine Anteilsmehrheit verfügen oder eine Sperrminorität besitzen, die Beschlüsse gegen ihr Votum unmöglich macht. Die Rechtslage ist komplex. Schon Details der GmbH-Satzung können entscheidend sein. Regelmäßig spielt die Frage eine Rolle, ob der Geschäftsführer Geschäfte mit sich selbst abschließen darf und bezüglich Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist.
Die mögliche Sozialversicherungspflicht sollte bei Gesellschafter-Geschäftsführern ohnehin geklärt sein. Sonst droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Im Zweifel schafft ein Statusfeststellungsverfahren Klarheit.
Dagegen kann die KSK keine Abgabe beanspruchen, wenn der Geschäftsführer sich ausschließlich um „nicht-kreative“ Aufgabenbereiche kümmert, etwa um Finanzen oder Personal. Im Zweifel sollte das Unternehmen eine entsprechende Geschäftsverteilung nachweisen können. Wichtig sind die Formulierungen im Gesellschafts- und Anstellungsvertrag zu Ressorts und Verantwortlichkeiten.
Der Fall einer Werbeagentur aus dem Stuttgarter Raum zeigt, dass selbst eine GmbH mit einem einzigen Gesellschafter, der die Geschäfte führt, eine Abgabepflicht vermeiden kann (SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17).
Das Unternehmen war vorwiegend für eine Kette von Optik- und Hörakustikgeschäften tätig. Zwei angestellte Art-Direktoren entwarfen Werbematerial wie Flyer und Anzeigen, außerdem setzte die Agentur die Werbekampagnen logistisch um. Nach einer Betriebsprüfung forderte die KSK Abgaben auf das Geschäftsführergehalt. Die GmbH legte Widerspruch ein, es kam zum Prozess. Der Geschäftsführer hatte für sich Tätigkeiten ohne kreativen Bezug angegeben. Die KSK schloss jedoch aus seiner Stellung als Geschäftsführer pauschal auf die Verantwortlichkeit für die Entwürfe der Mitarbeiter.
Das bestritt die GmbH vor Gericht. Der Geschäftsführer kontrolliere die Kreativmitarbeiter nur in Bezug auf fristgerechte Leistungserbringung, nicht inhaltlich. Die Tätigkeit unterscheide sich von anderen, kreativ tätigen Werbeagenturen. Das Sozialgericht Stuttgart ließ sich davon überzeugen. Der Geschäftsführer sei zwar als Selbständiger einzuordnen, nicht aber als Künstler oder Publizist. Die Verantwortung für die kreative Tätigkeit habe bei der GmbH gelegen, nicht beim Geschäftsführer-Gesellschafter. Ein pauschaler Rückschluss von der Leistung der GmbH auf die Tätigkeit des Mannes sei „nicht sachgemäß oder denklogisch geboten“. Damit war das Geschäftsführergehalt abgabefrei.
Auf Honorare einer GmbH selbst wird keine Künstlersozialabgabe erhoben. Grund: Sie ist im Gegensatz zum Geschäftsführer eine juristische Person. Aber auch auf Honorare für kreative Leistungen einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft fallen keine Abgaben an.
Dafür kann wie bei der GmbH eine Abgabepflicht für die OHG- oder KG-Gesellschafter entstehen. Das ist dann der Fall, wenn diese entweder selbst an kreativen Tätigkeiten der Gesellschaft beteiligt sind oder diese Leistungen gegenüber dem Auftraggeber persönlich verantworten und dafür bezahlt werden.
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