Ab dem Jahr 2024 werden die Rechtsformen der bisherigen Personenhandelsgesellschaften für freiberufliche Selbstständige geöffnet. Dank dieser Gesetzesänderung können nun auch Freiberufler eine OHG oder eine KG gründen oder ihr beitreten. Eine GmbH & Co. KG wird ebenfalls möglich – wenn das Berufsrecht dies gestattet.
Ab dem 01. Januar 2024 treten wichtige Teile des MoPeG oder „Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes“ in Kraft. Eine dieser Regelungen: Freiberufler, die eine Personengesellschaft als Rechtsform wollen, haben ab dem Jahreswechsel neue Möglichkeiten. Die altbekannten Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft“ (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) werden für Angehörige der freien Berufe geöffnet. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Berufsrecht es erlaubt.
Bisher waren die OHG und die KG auf Handelsgewerbe von Kaufleuten beschränkt: wer eine solche Gesellschaft gründete, war automatisch gewerbesteuerpflichtig. Das ändert sich nun: auch „eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist“ (§ 107 HGB n. F.), kann als OHG oder als KG ins Handelsregister eingetragen werden.
Anmerkung: das MoPeG und die GbR Ein Großteil der Regelungen im MoPeG bezieht sich auf die einfachste Form von Personengesellschaft: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder GbR. Sie kann beispielsweise in ein neues Gesellschaftsregister eingetragen werden. Mehr dazu steht im Beitrag „eGbR und Gesellschaftsregister: Ist Ihre GbR fit für 2024?“ Die Änderungen bei der Haftung für Verbindlichkeiten einer GbR erläutert der Beitrag „GbR mit Schulden? Ab dem Jahreswechsel 2023/2024 ändert sich einiges“. |
Freiberufler, die fest kooperieren und sich deshalb zu einer gemeinsamen Gesellschaft zusammenschließen wollten, mussten dafür bisher
Kapitalgesellschaften sind eigene Rechtspersönlichkeiten, die schon aus steuerlichen Gründen, wegen des Gründungsaufwands und aufgrund der Berichts- und Bilanzpflicht nicht in jedem Fall sinnvoll sind. Zudem sind sie als „Formkaufmann“ in jedem Fall gewerblich, unterliegt der Gewerbesteuer und können keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit haben.
Im Rahmen einer GbR sind freiberufliche Einkünfte dagegen möglich. Dafür war die GbR bisher nicht eintragungsfähig. Außerdem ist die Haftung nach außen problematisch, da grundsätzlich jeder Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft in vollem Umfang haftet: Gläubiger können die Schulden, die ein Gesellschafter aufhäuft, bei einem anderen eintreiben.
Die auf Freiberufler beschränkten Rechtsformen PartG und PartG mbB sind aus Sicht der Haftung interessanter. Der eine Gesellschafter muss im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft nicht für berufliche Fehler des anderen haften. Bei der PartG mbB ist die Haftung für berufliche Fehler zudem auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt: Selbst der Gesellschafter, der für die Folgen einer Fehlberatung haftet, muss dafür nicht mit seinem Privatvermögen einstehen. Diese Haftungsbegrenzungen gelten in beiden Fällen jedoch nur für „Berufsversehen“, nicht für andere Verbindlichkeiten wie unbezahlte Rechnungen, nicht abgeführte Steuern oder versäumte geschäftliche Sorgfalt.
Nun stehen Freiberuflern zusätzlich die OHG, die KG und damit auch Konstruktionen wie die GmbH & Co KG offen. Auch ein Rechtsformwechsel beispielsweise von der GbR zu diesen Gesellschaftstypen wird möglich.
Auch nach der neuen Rechtslage gilt eine Einschränkung. Freiberufler können nur dann eine OHG oder KG gründen und im Handelsregister eintragen, wenn „das anwendbare Berufsrecht“ eine Berufsausübungsgemeinschaft in dieser Rechtsform zulässt. Dabei ist vieles noch unklar. In manchen Fällen, vor allem bei Heilberufen, ist eine Freiberufler-OHG oder Freiberufler-KG nach derzeitigem Stand nicht möglich.
Die neuen Rechtsform-Optionen ändern nichts am steuerlichen Risiko einer Gesellschaft, in der neben freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Das führt unabhängig von der Rechtsform grundsätzlich dazu, dass die gesamten Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich gelten, der Gewerbesteuer unterliegen und selbst außerhalb der Gesellschaft erzielte freiberufliche Einkünfte eines Gesellschafters „infizieren“ können. Als Folgen drohen die Gewerbesteuerpflicht, es drohen die Pflicht zur doppelten Buchführung und der Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung bei der Umsatzsteuer.
Freiberufler, die in einem festen Rahmen mit anderen Freiberuflern zusammenarbeiten wollen und dafür eine geeignete Rechtsform suchen, erhalten ab 2024 grundsätzlich die Möglichkeit einer Freiberufler-OHG, einer freiberuflichen KG und sogar einer freiberuflichen GmbH& Co. KG. Gleichzeitig entsteht die Option einer eingetragenen, voll rechtsfähigen eGbR. Damit gibt es eine ganze Reihe an interessanten Alternativen, um der Kooperation unter Freiberuflern eine feste Form zu geben.
Allerdings ist vieles dabei noch ungeklärt, und je nach Beruf kann das Standesrecht die Rechtsformwahl dann doch wieder stark einschränken.
In jedem Fall will die Rechtsform gut überlegt sein. Ohne ausführliche Beratung durch den Steuerberater oder eine Anwältin sollte diese Entscheidung nicht erfolgen. Schließlich müssen alle Aspekte stimmen, darunter Haftung, Steuern, Buchführungspflichten, Mitspracherechte und die Möglichkeiten zur Gewinnentnahme. Entscheidend ist zudem ein Gesellschaftsvertrag, der genau zu den individuellen Gegebenheiten passt.
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