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Pflegezeit und Familienpflegezeit: Überblick für Arbeitgeber

18. Feb. 2026
8 MIN

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Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen haben einen Anspruch, dafür freigestellt zu werden oder ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Außerdem können sie zinslose Darlehen des Bundes erhalten, um den Verdienstausfall zur Hälfte aufzufangen. Grundlage sind das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz. Dieser Beitrag erläutert den Anspruch auf Pflegezeiten aus Sicht von Arbeitgebern. 

„Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege“

Wenn Menschen pflegebedürftig werden, springen oft nahe Angehörige in die Bresche, besonders häufig Frauen. Häusliche Pflege ist eine enorme persönliche Belastung. Sie kollidiert schnell mit den beruflichen Verpflichtungen, da sie viel Zeit und Kraft raubt und die Flexibilität enorm einschränkt.

Entsprechend schwierig ist es, Beruf und häusliche Pflege miteinander zu vereinbaren. Dagegen wollte der Gesetzgeber etwas tun. Leider ist die Rechtslage recht kompliziert geworden. Es gibt gleich zwei Gesetze, die pflegende Angehörige beruflich entlasten sollen: das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

Kurzzeitige Freistellung, Pflegezeit und Familienpflegezeit

Zur Pflege von Angehörigen geben die Gesetze Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung beziehungsweise auf das Fernbleiben von der Arbeit. Es gibt drei mögliche Formen:

  • Beschäftigte haben das Recht, aufgrund einer akuten Pflegesituation für bis zu 10 Tage wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung der Arbeit fernzubleiben (§ 2 PflegeZG). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße, also auch gegenüber kleineren Arbeitgebern.

  • Bei Angehörigen mit längerem Pflegebedarf haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu sechs Monate Anspruch auf unbezahlte Freistellung in Form einer Pflegezeit, entweder komplett oder für einen Teil der Arbeitsstunden (§§ 3,4 PflegeZG). Dafür muss der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte haben.

  • Schließlich gibt es die Möglichkeit, im Rahmen einer Familienpflegezeit für bis zu 24 Monate die Arbeitszeit zu reduzieren. Dann müssen noch mindestens 15 Wochenstunden im Durchschnitt gearbeitet werden. Der Anspruch auf eine Familienpflegezeit ist auf Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten beschränkt.

 

Lohnfortzahlung und Ersatzleistungen bei Freistellung

Für die Finanzen gilt Folgendes:

  • Ob der Arbeitgeber den Lohn während einer kurzfristigen Verhinderung fortzahlen muss, hängt vom Arbeitsvertrag ab.

  • Besteht für die Tage der Arbeitsverhinderung kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, erhalten die Beschäftigten Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung. Es wird analog zum Kinderkrankengeld berechnet.

  • Für die längerfristigen Freistellungen beziehungsweise die gestrichenen Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen.

  • Stattdessen können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein zinsloses Darlehen aus Bundesmitteln in Anspruch nehmen. Es wird monatlich ausgezahlt, analog zum Kurzarbeitergeld berechnet und entspricht in etwa der Hälfte des entfallenen Nettolohns oder Nettogehalts. Arbeitgeber müssen der zuständigen Behörde die für die Berechnung erforderlichen Informationen aus der Lohnabrechnung übermitteln.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen akuter Pflegesituation

Akuter Pflegebedarf kann sich unvorhergesehen ergeben, beispielsweise als Folge eines Schlaganfalls. In solchen Fällen gibt § 2PflegeZG Angehörigen das Recht, für bis zu 10 Tage ihrem Arbeitsplatz fernzubleiben, um eine pflegerische Lösung zu organisieren und die Zeit bis dahin zu überbrücken.

Der Arbeitgeber kann auf das Fernbleiben also nicht mit einer Abmahnung oder Kündigung reagieren. Allerdings müssen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Betrieb umgehend informieren. Der Arbeitgeber darf als Beleg die Bescheinigung eines Arztes oder einer Pflegeperson verlangen.

Ob der Arbeitgeber für die Ausfalltage den Lohn fortzahlen muss, hängt von der arbeitsvertraglichen Situation ab.

  • Grundsätzlich gilt eine Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 616 BGB). Danach hat der Arbeitgeber den Lohn fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen und ohne Verschulden einige Tage die Arbeit versäumen. Der Ausfall aufgrund eines akut pflegebedürftig gewordenen, engen Angehörigen fällt grundsätzlich unter diese Regelung. Dann muss der Arbeitgeber für die Ausfalltage Lohn zahlen.

  • Allerdings lässt sich im Arbeitsvertrag festlegen, dass § 616 BGB nicht gelten soll. Findet sich dort eine solche Klausel, besteht kein Lohnanspruch für die Ausfalltage.

    In diesem Fall kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Leistungen der Sozialversicherung erhalten: in der Regel Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGBXI), im Falle eines Kindes Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 2 SGB V, mehr: „Kinderkrankentage, Kinderkrankengeld und Kinderkrankschreibung“).

    Die Leistung wird in beiden Fällen gleich berechnet und entspricht im Regelfall 90 Prozent des Nettolohns. Es können sogar 100 Prozent sein, wenn in den letzten zwölf Kalendermonaten Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld ausgezahlt wurden.

    Allerdings ist sowohl Kinderkrankengeld wie auch Pflegeunterstützungsgeld auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Im Jahr 2026 ergibt das maximal 135,63 Euro pro Tag.

 

Pflegezeit: Teilzeit oder komplette Freistellung für maximal sechs Monate

Eine Pflegezeit besteht in der unbezahlten Freistellung von der Arbeit, entweder für die gesamte Arbeitszeit oder für einen Teil der Arbeitsstunden. Sie kann bis zu sechs Monate dauern und muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vorher in Textform angekündigt werden. Eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht reichen also aus.

Soll die Freistellung nicht komplett sein, können der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Lage und Verteilung der verbleibenden Teilzeit vorschlagen. Diesen Vorschlag dürfen Arbeitgeber nur mit Verweis auf betriebliche Gründe ablehnen. Die Reduktion auf Teilzeit müssen beide Seiten schriftlich vereinbaren.

Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Ein entsprechender Antrag ist aber auch in kleineren Betrieben möglich. Dort darf der Arbeitgeber ihn zwar ablehnen. Das muss er jedoch begründen. Diese Begründung sollte stichhaltig sein, da der oder die Beschäftigte sonst klagen kann.

Die Pflegezeit löst einen besonderen Kündigungsschutz aus. Dieser gilt grundsätzlich ab der Ankündigung und bis zum Ende der Freistellung. Für jeden Monat vollständiger Freistellung darf der Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden. Ein vorzeitiges Ende der Pflegezeit muss der Arbeitgeber nur akzeptieren, wenn der Pflegebedarf nicht mehr besteht oder die Pflege unzumutbar geworden ist. Selbst dann endet die Pflegezeit erst vier Wochen nachdem sich die Umstände geändert haben.

Voraussetzung einer Pflegezeit sind die häusliche Pflege eines oder einer pflegebedürftigen engen Angehörigen. Bei Minderjährigen zählen auch die außerhäusliche Pflege und Betreuung, zum Beispiel während eines Krankenhausaufenthalts von Kindern. Eine maximal dreimonatige Freistellung kann außerdem beansprucht werden, um unheilbar erkrankte Angehörige während der letzten Wochen und Monate zu begleiten. Der Pflegebedarf oder die begrenzte Lebenserwartung müssen nachgewiesen werden, in der Regel durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

 

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate Teilzeit zur Pflege

Zur häuslichen Pflege naher Angehöriger können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Familienpflegezeiten beantragen. Bei Minderjährigen ist das auch zur außerhäuslichen Pflege möglich.

Die Familienpflegezeit unterscheidet sich von einer Pflegezeit vor allem durch zwei Punkte (§ 2 FPfZG):

  • Sie kann bis zu 24 Monate dauern

  • Während dieser Zeit wird die Arbeitszeit zwar reduziert, jedoch nicht auf weniger als 15 Wochenstunden. Eine komplette Freistellung ist bei dieser Form nicht möglich.

Voraussetzung für den Rechtsanspruch ist eine Betriebsgröße von mehr als 25 Beschäftigten. Die Ankündigung muss mindestens in Textform erfolgen, und zwar spätestens acht Wochen vorher. In kleineren Unternehmen kann der Arbeitgeber Anträge auf Familienpflegezeit ablehnen, das muss er jedoch begründen.

Bei wechselnden Arbeitszeiten ist die 15-Stunden-Grenze im Durchschnitt einzuhalten. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit mit mindestens acht Wochen Vorlauf ankündigen und dabei die gewünschte Dauer und Verteilung der Stunden angeben. Der Arbeitgeber kann die gewünschte Arbeitszeitverteilung nur mit Begründung ablehnen. Das Gesetz verlangt eine schriftliche Vereinbarung.

 

Pflegezeit und Familienpflegezeit kombiniert

Eine Pflegezeit und eine Familienpflegezeit können in beliebiger Reihenfolge kombiniert werden. Allerdings müssen beide Phasen direkt aneinander anschließen und können zusammen nur maximal 24 Monate dauern.

Außerdem gilt eine verlängerte Ankündigungsfrist, Für eine Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit beträgt sie drei Monate, für eine Pflegezeit bei umgekehrter Reihenfolge acht Wochen.

Wenn aus der Mitteilung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin nicht klar hervorgeht, ob es um eine Pflegezeit oder eine Familienpflegezeit geht, gilt sie als Ankündigung von Pflegezeit.

 

Praxishinweise:

  • Wer zählt mit zu den Beschäftigten? Bei der Ermittlung der Pflegezeitgrenze von 15 Beschäftigten werden neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen berücksichtigt. Dagegen werden Auszubildende nicht berücksichtigt, wenn es um die erforderlichen 25 Beschäftigten für eine Familienpflegezeit geht.

  • Wann gelten Angehörige als pflegebedürftig? Eine Familienpflegezeit oder Pflegezeit setzt einen Pflegegrad von 1 bis 5 voraus. Eine Ausnahme gilt nur für die Begleitung unheilbar Erkrankter in der letzten Lebensphase.

  • Wie muss die Ankündigung erfolgen? Sowohl eine Pflegezeit als auch eine Familienpflegezeit müssen in Textform angekündigt werden. Das kann damit auch per E-Mail, SMS oder Chat-Nachricht erfolgen. Eine mündliche Ankündigung genügt jedoch nicht.

  • Wer zählt zu den Angehörigen? Der Kreis derjenigen, für deren Pflege eine Pflegezeit genommen werden kann, reicht bis zu Stief- und Schwiegereltern oder den Ehepartnern von Geschwistern. Die genaue Aufzählung findet sich in § 7 Abs. 3. PflegeZG. Wird allerdings ein enger Freund oder die langjährige Mitbewohnerin pflegebedürftig, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung.

Zinsloses Darlehen aus Bundesmitteln zum Ausgleich des Verdienstausfalls

Einen Teil des Verdienstausfalls durch eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit können die Beschäftigten durch ein zinsloses Darlehen aus Bundesmitteln überbrücken. Der Darlehensbetrag entspricht der Hälfte des ausgefallenen Nettolohns oder Nettogehalts und wird analog zum Kurzarbeitergeld berechnet. Beantragt wird die Leistung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Die Auszahlung erfolgt in Monatsraten. Die Rückzahlung beginnt im Regelfall nach dem Ende der Freistellung und läuft über eine Vierjahresfrist.

Arbeitgeber sind verpflichtet, dem BAFzA die erforderlichen Lohnabrechnungsdaten zur Berechnung der Darlehenshöhe zu übermitteln. Erledigen sie das nicht oder nicht rechtzeitig, können Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Ansonsten haben die Unternehmen weder mit dem Antrag noch mit der Berechnung und Auszahlung der Leistung etwas zu tun. Für weitere Informationen können sie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Informationswebsite des Bundesfamilienministeriums verweisen.

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