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Seit 2024: ohne Unternehmensnummer keine Betriebsnummer

7. Feb. 2024
5 MIN

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Jeder Arbeitgeber in Deutschland benötigt eine Betriebsnummer der Agentur für Arbeit. Die erhält man seit Jahresbeginn 2024 nur, wenn man seine von der Berufsgenossenschaft zugeteilte Unternehmensnummer angibt.

 

Die Meldung zur Sozialversicherung – Pflicht für jeden Arbeitgeber

Wer in Deutschland Arbeitnehmer beschäftigt, muss sie bei den Sozialversicherungsträgern anmelden, jeden Monat die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abführen und dazu laufend die geforderten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Angemeldet werden müssen auch Aushilfen, Auszubildende und Minijobber. Das gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit wie bei kurzfristiger Beschäftigung komplett sozialversicherungsfrei ist.

In manchen Branchen gilt sogar Sofortmeldepflicht. So müssen neue Beschäftigte unter anderem in der Gastronomie, im Sicherheitsgewerbe und der Bauwirtschaft bereits bei Arbeitsaufnahme zur Sozialversicherung gemeldet worden sein. Andernfalls droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld.

 

Antrag auf eine Betriebsnummer? Nur mit Unternehmensnummer!

Für die Meldung der Beschäftigten zur Sozialversicherung und bei Inanspruchnahme von Leistungen wie Kurzarbeitergeld benötigen Arbeitgeber eine Betriebsnummer. Sie kann beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, und zwar ausschließlich online.

Seit Jahresbeginn 2024 gilt dabei eine Neuerung: Betriebe, die eine Betriebsnummer haben wollen, müssen dazu ihre von der Berufsgenossenschaft zugeteilte Unternehmensnummer angeben. Ohne diese Angabe wird die Betriebsnummer nicht ausgestellt.

 

Wie bekommt man die Unternehmensnummer?

Zum 01. Januar 2023 wurde für die gesetzliche Unfallversicherung die Unternehmensnummer neu eingeführt. Sie besteht aus 15 Ziffern. Jedes neu gegründete Unternehmen muss sich innerhalb einer Woche bei der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und erhält dann seine Unternehmensnummer. Die Dauer der Zusendung variiert, man sollte mindestens mit einigen Tagen rechnen. Bei Verzögerungen kann es helfen, telefonisch nachzuhaken.

Wer bereits Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten oder Aushilfen beschäftigt oder seit Jahresbeginn 2023 beschäftigt hat, sollte bereits eine Unternehmensnummer (und eine Betriebsnummer) besitzen. Die Unternehmensnummer findet man auf allen Schreiben und Bescheiden der Berufsgenossenschaft, etwa dem Zuständigkeitsbescheid, Beitragsbescheid oder dem Veranlagungsbescheid.

 

Bei Sofortmeldepflicht: Erst die Berufsgenossenschaft, dann die Arbeitsagentur – und dann erst Arbeitsbeginn

Dass neue Arbeitgeber nun erst eine Unternehmensnummer benötigen, um eine Betriebsnummer zu beantragen, kann praktische Probleme verursachen. Das gilt ganz besonders in den Branchen mit Sofortmeldepflicht: Ohne Unternehmensnummer und Betriebsnummer kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht anmelden, diese dürfen dann die Arbeit nicht aufnehmen. Das macht es schwierig, schnell loszulegen, selbst wenn das neu gestartete Unternehmen einen Auftraggeber mit einem dringenden Auftrag und die dafür nötigen Arbeitnehmer akquiriert hat.

Auch wenn die Berufsgenossenschaften mittlerweile die Nummern offenbar schneller ausstellen, dauert es trotzdem meist einige Tage, bis neue Arbeitgeber ihre Unternehmensnummer erhalten. Erst dann können sie bei der Arbeitsagentur die Betriebsnummer beantragen, und sind, wenn sie auch diese haben, bereit für die Sofortmeldung beziehungsweise Meldung der Beschäftigten.

Trotzdem ist es nicht ratsam, bei Verzögerungen einfach ohne Anmeldung loszulegen: Bei Verstößen gegen die Sofortmeldepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Wer mit seinem neugegründeten Unternehmen zur Sofortmeldung verpflichtet ist, sollte die Aufnahme der Arbeit deshalb besonders gut planen.

 

Weitere Informationen

  • Das Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträgern läuft rein digital. Der Austausch erfolgt über sogenannte DEÜV-Meldungen. Das Kürzel steht für die „Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung“, die Formate, Inhalte und Meldegründe vorschreibt. Abgeben können Arbeitgeber die fälligen Meldungen mit einer zertifizierten Lohnabrechnungssoftware oder über das offizielle SV-Meldeportal. Wird die Lohnabrechnung vom Steuerberater oder einem Lohnabrechnungs-Service erledigt, kümmern sich diese Dienstleister darum.
  • Die Sofortmeldepflicht gilt für das Baugewerbe, Gastronomie und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Speditionen, Transport- und Logistikbetriebe, Schausteller, die Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsbetriebe, Messebau, Fleischwirtschaft, den Wachschutz und im Prostitutionsgewerbe. Weitere Informationen liefert das Informationsportal Sozialversicherung der Sozialversicherungsträger: „Sofortmeldung – wer muss sie machen, wann ist sie nicht erforderlich?
  • Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei Unternehmen. Da die Unfallversicherung für alle Beschäftigten verpflichtend ist, führt für Arbeitgeber an der Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft kein Weg vorbei. Die Anmeldepflicht gilt selbst für Einzelunternehmen ohne Beschäftigte, auch wenn die gesetzliche Unfallversicherung für Selbstständige freiwillig ist.
    Welche Berufsgenossenschaft für das eigene Unternehmen zuständig ist, hängt von der Branche ab. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet einen Überblick über die neun Berufsgenossenschaften, ihre Adressen und Telefonnummern und Erläuterungen zur Zuständigkeit.
  • Tipps und Infos zur Betriebsnummer und das Online-Antragsformular findet man auf den Webseiten des Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit.

 

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