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Essen und Unterkunft auf Arbeitgeberkosten: Die Sachbezugswerte 2024

10. Jan. 2024
7 MIN

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Wenn der Arbeitgeber das Essen ganz oder teilweise übernimmt oder die Unterkunft bezahlt, fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil an. Dabei wird mit pauschalen Beträgen gerechnet: den amtlichen Sachbezugswerten. Sie werden jährlich angepasst. Da sich die Sachbezugswerte an den Verbraucherpreisen orientieren, sind sie für 2024 deutlich gestiegen.

Amtliche Sachbezugswerte: Pauschale Beträge für den Wert von Essen und Unterkunft durch den Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber das Kantinenessen subventioniert, Essensmarken bereitstellt oder die Unterkunft (mit-)bezahlt, ist das für die Arbeitnehmer eine schöne Sache. Allerdings wollen auch das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger ihren Anteil: Sachlohn ist Lohn, grundsätzlich fallen darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.

Im Fall von Verpflegung und Unterkunft, die der Arbeitgeber bezahlt oder bezuschusst, müssen nicht für jede Mahlzeit und jede Übernachtung Belege gesammelt werden. Stattdessen werden diese Leistungen in der Lohnabrechnung durch pauschale, amtlich vorgegebene Beträge berücksichtigt: die amtlichen Sachbezugswerte.

Die Höhe der Sachbezugswerte ändert sich jährlich. Für 2024 gelten neue, höhere Beträge. Die für 2024 geltenden Werte wurden in einem eigenen BMF-Schreiben veröffentlicht. Sie sind seit dem ersten Januar des neuen Jahres für die Lohnabrechnung maßgeblich. Rechtsgrundlage ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 2 SvEV) in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz (§ 8 Abs. 2 Satz 6 und 7 EstG).

Anmerkung: Monatliche Freigrenze für Sachbezüge

Steuer- und Sozialversicherungspflicht greifen, sobald die Sachlohn-Leistungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 50 Euro im Monat ausmachen. Bis zu dieser monatlichen Freigrenze ist Sachlohn steuer- und abgabenfrei, das steht im Einkommensteuergesetz (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Dabei bezieht sich „monatlich“ auf den jeweiligen Kalendermonat: Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Freigrenzen auf andere Monate ist nicht zulässig. Und bereits das Überschreiten der Grenze um einen Euro löst volle Steuerpflicht aus.

Sachbezugswerte 2024: Verpflegung

Für Mahlzeiten, deren Kosten der Arbeitgeber ganz übernimmt oder die er bezuschusst, sind im neuen Jahr pro Monat 313 Euro anzusetzen. Das entspricht dem Betrag von 2,17 Euro pro einzelnem Frühstück und von 4,13 Euro pro einzelnem Mittagessen oder Abendessen. Pro Kalendertag ergeben sich für alle drei Mahlzeiten („Vollverpflegung“) 10,43 Euro. Für 2023 lag der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung noch bei 288 Euro.

Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber die Essensmarken oder das Kantinenessen komplett bezahlt, müssen pro Mittagessen Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben auf 4,13 Euro abgeführt werden. Zahlt der Mitarbeiter zwei Euro davon selbst, so reduziert sich der Betrag, auf den Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen, auf 2,13 Euro. Und wenn der Arbeitnehmer pro Mittagessen 4,13 Euro oder mehr bezahlt, liegt kein geldwerter Vorteil vor.

  • Eine besondere Regelung gilt für Essensmarken vom Arbeitgeber. Liegt der Wert der Marke unter dem Sachbezugswert, zählt nur der Wert der Marke für die Lohnsteuer. Liegt der Wert der Marke um weniger als 3,10 Euro über dem Sachbezugswert für die Mahlzeit, wird nur der Sachbezugswert angesetzt. Liegt der Wert der Essensmarke um 3,10 Euro oder mehr über dem Sachbezugswert, muss der volle Wert der Essensmarke als geldwerter Vorteil versteuert werden. Diese Regelungen gelten für digitale und Papier-Essensmarken, nicht aber für eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine. Sie ergeben sich aus den Lohnsteuerrichtlinien (LStR R 8.1 Abs. 7 Nr. 4).
  • Liegt der Arbeitgeberzuschuss über den Kosten der Mahlzeit, gelten die Sachbezugswerte nicht.
  • Werden die Mahlzeiten nicht überwiegend für die Arbeitnehmer zubereitet, sondern für Gäste oder Kunden (etwa in einer Fleischerei mit Mittagstisch), kommt als Wert der Leistung statt des Sachbezugswerts der Endpreis in Betracht.
  • Bei Auswärtstätigkeiten gelten während der ersten drei Monate nicht die Sachbezugswerte, sondern die Regelungen für Verpflegungsmehraufwendungen.

Hinweis: Der geldwerte Vorteil der Verpflegung kann pauschal besteuert werden

Falls sich gemäß der Sachbezugswerte ein geldwerter Vorteil ergibt, kann er mit 25 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG). In dem Fall entfällt die Sozialversicherungspflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Diese Option gilt jedoch nur, wenn „die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart“ wurden, der Mitarbeiter also keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf sie hat.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber auch die Verpflegung von Familienmitgliedern bezuschusst oder bezahlt, ist deren Alter entscheidend. Die Sachbezugswerte für volljährige Familienmitglieder entsprechen den Beträgen für die Beschäftigten selbst. Für Kinder unter sieben Jahren sind dagegen nur 30 Prozent, für Kinder unter 14 Jahren 40 Prozent und für Jugendliche unter 18 Jahren 80 Prozent anzusetzen.

Sachbezugswerte 2024: Unterkunft

Der Sachbezugswert für eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft beträgt im neuen Jahr pro Monat 278 Euro. Das entspricht einem Betrag pro Kalendertag von 9,27 Euro. Für 2023 lag der Monatsbetrag noch bei 265 Euro.

Handelt es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft, gilt ein um 15 Prozent niedrigerer Wert, das entspricht im Jahr 2024 einem Betrag von 236,30 Euro pro Monat. Dieser Wert gilt auch, wenn die Unterkunft für einen Jugendlichen beziehungsweise Auszubildenden gestellt wird.

Geringere Beträge gelten außerdem, wenn die Unterkunft mit mehr als einem Beschäftigten belegt wird: Bei zwei Beschäftigten liegt der Sachbezugswert der Unterkunft pro Person nur bei 60 Prozent von 278 Euro und damit 166,80 Euro im Monat, bei drei Beschäftigten bei 50 Prozent und damit bei 139 Euro monatlich und bei einer noch höheren Belegung bei 40 Prozent, entsprechend 111,20 Euro im Monat.

Die Reduzierung des Sachbezugswerts der Unterkunft von 15 Prozent (bei Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt oder einer Gemeinschaftsunterkunft) und von 40, 50 oder 60 Prozent für Mehrfachbelegung können zusammenkommen, etwa wenn mehrere Beschäftigte in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind. Als Gemeinschaftsunterkunft im Sinne der Sachbezugswert-Vorschriften zählen beispielsweise Lehrlingsheime mit gemeinsamen Dusch- und Waschräumen und Gemeinschaftsküche.

Auch in Bezug auf die Sachbezugswerte für vom Arbeitgeber bezahlte oder gestellte Unterkunft gilt: Zahlen die Beschäftigten den für ihren Fall (Alter, Belegung) geltenden Betrag oder mehr, entsteht kein geldwerter Vorteil, und damit keine Lohnsteuer- oder Sozialversicherungspflicht. Liegt ihr Beitrag unter dem für sie einschlägigen Sachbezugswert, werden Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Differenz fällig. Zahlen sie keinen Beitrag zu den Kosten der Unterkunft, wird der volle Sachbezugswert versteuert und für die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Vom Arbeitgeber gestellte Wohnung: ortsübliche Miete als Wert

Die Sachbezugswerte für vom Arbeitgeber gestellte Unterkünfte gelten nicht, wenn das Unternehmen dem Beschäftigten eine ganze Wohnung überlässt. In dem Fall ist stattdessen die ortsübliche Miete als Wert anzusetzen (§ 2 Abs. 4 SvEV).

Bezahlt der Arbeitnehmer für die Wohnung mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist die Überlassung steuer- und sozialversicherungsfrei. Dafür darf die Vergleichs-Kaltmiete nicht über 25 Euro pro Quadratmeter betragen.

Zum Nachschauen: Vollständige Tabellen der Sachbezugswerte

Bei der Bestimmung der genauen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft sind viele Kombinationen möglich, zum Beispiel je nach Alter der Beschäftigten und der Belegung von Unterkünften, oder nach dem Alter von Familienangehörigen, die in der Kantine verbilligt essen dürfen. Eine vollständige Übersicht in Tabellenform bietet das Arbeitgeberportal der AOK.

 

Lektüretipps

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