Unternehmerinnen und Unternehmer können vorweggenommene Betriebskosten bei der Steuer geltend machen: Betriebliche Ausgaben, die schon vor der Gründung anfallen. Allerdings gibt es dafür Grenzen. Das zeigt eine neuere Gerichtsentscheidung.
Betriebsausgaben und Gründungskosten, die bereits vor dem Gründungstermin anfallen, können nach dem Start in die Selbstständigkeit als Betriebskosten angesetzt werden. Existenzgründer bleiben also nicht darauf sitzen und können die finanziell schwierige Startphase zumindest ein wenig abmildern.
Steuerlich abziehbar sind beispielsweise das Honorar für eine Gründungsberatung, Reisekosten im Zusammenhang mit der Gründungsvorbereitung, der Kauf von Software sowie Fachliteratur, Gründerleitfäden oder einschlägige Seminare und Kurse. Die Umsatzsteuer auf solche Ausgaben kann als Vorsteuer erstattet werden, selbst wenn sie vor Beginn der Geschäftstätigkeit anfielen.
Lektüretipp: Weitere Informationen und Tipps zu dieser Form der Steuerersparnis für Gründerinnen und Gründer liefert unser Artikel „Vorweggenommene Betriebsausgaben: Schon vor der Gründung Steuern sparen“. |
Bei der Liste der vorweggenommenen Betriebsausgaben gibt es Grenzen. Das machte das Finanzgericht Düsseldorf einem Diplom-Ingenieur klar, der sich drei Jahre nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle als Berater selbstständig gemacht hatte. Erster und wichtigster Kunde war sein früherer Arbeitgeber.
Während der Phase der Arbeitslosigkeit besuchte er eine Reihe von Seminaren. Thema war unter anderem innere Stärke, die Einstellung zu Finanzen, eine eigene Redner- oder Trainertätigkeit und Möglichkeiten zum Reichwerden durch Daytrading und Anlagestrategien. Die Seminartitel lauteten zum Beispiel „The Millionaire Mind“, „Income Explosion“, „Never work again“ oder „Enlightened Warrior“. Für die Veranstaltungen reiste der Ingenieur in verschiedene Städte, auch ins Ausland.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr der Arbeitslosigkeit machte er mehr als 27.000 Euro an Seminar-, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an. Daraufhin klagte der Berater vor Gericht: Die Seminarbesuche hätten seiner geplanten Tätigkeit als selbstständiger Consultant gedient.
Das Finanzgericht Düsseldorf konnte er allerdings nicht überzeugen: Zum Zeitpunkt der Teilnahme sei noch keine feste Absicht zur selbstständigen Tätigkeit erkennbar gewesen. Außerdem konnten die Richter keinen konkreten Zusammenhang zwischen den Seminarinhalten und der späteren selbstständigen Tätigkeit erkennen. Die Seminare hätten sich im Kern um Persönlichkeitsentwicklung gedreht. Sie seien nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und auch nicht auf die betrieblichen Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten gewesen (FG Düsseldorf, 15.12.2021 - 10 K 2085/17 E).
Ein anderer Kläger legte erfolglos Revision zum Bundesfinanzhof ein, nachdem das Finanzgericht Niedersachsen die Anerkennung der Gebühren für eine Heilpraktikerausbildung sowie verschiedener Workshops und Seminare zur Alternativmedizin ablehnte.
Er hatte eine Spezialausbildung zur „Farbakupunktur“ abgeschlossen und hatte danach den Lehrgang zum Heilpraktiker begonnen. An einer schulinternen Vorbereitungsprüfung und der Abschlussprüfung des Gesundheitsamts hatte er zunächst nicht teilgenommen, danach war er daran mehrfach gescheitert. Dem Finanzgericht fehlte es an einer zielgerichteten Vorbereitung auf die Heilpraktikerprüfung ebenso wie an einer klaren Darstellung, dass eine Selbstständigkeit in diesem Bereich ernsthaft angestrebt wurde (BFH, 18. Februar 2014 - III B 118/13).
LektüretippsWeiterführende Informationen zu Steuer- und Buchführungsthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
|