Zur Übermittlung von Meldungen zur Sozialversicherung und den Abruf der elektronischen Krankmeldungen (eAU) gibt es die „elektronische Ausfüllhilfe“ sv.net. Deren Tage sind gezählt: Ab Oktober 2023 wird sie durch das neue SV-Meldeportal ersetzt. Es wird auch den Abruf von A1-Bescheinigungen für Einzelselbstständige ermöglichen.
Meldungen zur Sozialversicherung abgeben: bisher mit sv.net
Nicht jeder Arbeitgeber nutzt eine Lohnabrechnungssoftware oder überlässt die Lohnabrechnung dem Steuerberater. Wer die notwendigen Meldungen zur Sozialversicherung für seine Mitarbeiter selbst einreicht, kann dafür sv.net verwenden. Diese digitale Schnittstelle wird vom IT-Dienstleister der gesetzlichen Krankenkassen bereitgestellt, der ITSG.
Man kann mit sv.net unter anderem neue Mitarbeiter anmelden, Beitragsnachweise oder die Jahresmeldung zur Sozialversicherung übermitteln, die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) anfordern und A1-Bescheinigungen beantragen.
sv.net gibt es als Online-Anwendung und als Download-Programm für Windows. Ein Lohnabrechnungsprogramm ersetzen beide Varianten nicht. Zum einen berechnen sie keine Werte oder Zeitangaben, sie übermitteln die eingegebenen Informationen nur an die Sozialversicherungsträger und rufen Dokumente dort ab. Zum anderen werden die übermittelten Daten bislang nicht gespeichert.
Ab Oktober 2023 geht das SV-Meldeportal an den Start
Wer sv.net nutzt, sollte sich auf eine Änderung einstellen, denn dieses Angebot wird nur noch bis zum Ende des Jahres 2023 in seinem jetzigen Funktionsumfang weiterbetrieben. Zum Monatsende Februar 2024 wird es komplett abgeschaltet.
Als Ersatz wird bereits am 04. Oktober 2023 ein Nachfolgemodell freigeschaltet: das SV-Meldeportal.de der ITSG. Anders als sv.net gibt es keine Version zur Installation auf dem eigenen PC mehr. Das Meldeportal lässt sich ausschließlich per Browser nutzen, auf dem Smartphone oder Tablet ebenso wie mit dem Notebook oder Desktop-Rechner.
Zur Anmeldung im SV-Meldeportal wird ein Organisationszertifikat des „Online-Finanzamts“ Elster benötigt. Wer das noch nicht besitzt, muss sich zunächst bei Elster registrieren, und zwar mit der Option „für eine Organisation“. Mit diesen Zugangsdaten kann man sein Unternehmen anschließend bei Mein Unternehmenskonto anmelden. Dieses Portal stellt die Elster-Firmenzugänge für den Datenaustausch mit anderen öffentlichen und öffentlich-rechtlichen Anbietern bereit, darunter auch das SV-Meldeportal. Pro Unternehmen können bis zu 200 Einzelzertifikate als Zugang für einzelne Mitarbeiterinnen vergeben werden.
Datenspeicherung inklusive
Eine der wichtigsten Neuerungen: Im Gegensatz zu sv.net kann das SV-Meldeportal Daten für bis zu fünf Jahre speichern. Das gilt sowohl für die Stammdaten des Unternehmens und seiner Mitarbeiter wie für die eingegebenen und übermittelten Informationen, Beträge und Dokumente.
Die Nutzung der Speicherfunktion ist freiwillig. Wer das Angebot wahrnimmt, soll sich nach Auskunft des Betreibers auf ein angemessenes IT-Sicherheitsniveau verlassen können. Großer Vorteil: alle sozialversicherungsrelevanten Informationen und Dokumente stehen der Lohnbuchhaltung jederzeit zum Abruf zur Verfügung, etwa bei einer digitalen Betriebsprüfung. Die übermittelten Meldungen und abgerufenen Bescheinigungen können dabei auch nach einzelnen Mitarbeitern und Zeiträumen sortiert werden.
Allerdings verfügt auch das neue Meldeportal nicht über Algorithmen, die Eurobeträge oder Zeiten ausrechnen. Schließlich schreibt das Gesetz nur eine Ausfüllhilfe vor, die die Sozialhilfeträger bereitstellen müssen (§ 94 a SGB IV). Als Konkurrenz zur gängigen Lohnabrechnungssoftware ist das SV-Meldeportal auch weiterhin nicht gedacht.
SV-Meldeportal: Auch bei geringer Nutzung gebührenpflichtig
Wer sv.net nur für einen Betrieb beziehungsweise nur mit einer Betriebsnummer nutzt, und nicht mehr als 300 Meldungen pro Jahr abgibt, musste bislang nichts bezahlen. Beim SV-Meldeportal gibt es dagegen zumindest ab 2025 keine kostenfreie Nutzungsoption mehr. Wer nur für eine Betriebsnummer Daten übermittelt, muss 36 Euro für 18 Monate bezahlen. Wer das Portal für mehrere Unternehmen beziehungsweise Betriebsnummern nutzt, wird für den gleichen Zeitraum mit 99 Euro zur Kasse gebeten.
Für „Frühbucher“ ist das Meldeportal allerdings bis zum Ablauf des Jahres 2024 kostenlos. Voraussetzung ist, dass die Registrierung bis spätestens zum 31. März 2024 erfolgt.
Für Selbstständige ohne Beschäftigte: A1-Abruf ohne Elster-Firmenzugang
Genau wie Arbeitnehmer benötigen auch Selbstständige eine A1-Bescheinigung, sobald sie sich geschäftlich in einem anderen EU-Land aufhalten. Diese A1-Bescheinigungen können Selbstständige auch für sich selbst über das SV-Meldeportal abrufen, selbst wenn sie keine Arbeitnehmer beschäftigen. In diesem Fall ist kein Elster-Firmenzertifikat zur Anmeldung notwendig. Für den Abruf soll ab 2024 eine Registrierung bei bundID ausreichen. Bei diesem digitalen Verwaltungszugang für einzelne Bürger genügt ein Personenzertifikat von Elster oder die Online-Funktion des Personalausweises. Ist der Zugang bei bundID aktiviert, soll er ab 2024 auch beim SV-Meldeportal dazu genutzt werden können, A1-Bescheinigungen für die eigene Person anzufordern.
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