Die Bundesregierung will die Betriebe durch Steueranreize zum Investieren bringen. Ein erstes Maßnahmenpaket soll noch in diesem Sommer verabschiedet werden. Dieser Überblick erläutert die geplanten Änderungen der Steuergesetze. Sie sind auch für Selbstständige und kleinere Unternehmen relevant.
Investitionswachstumspaket 2025: Diese Maßnahmen sind geplant
Mit einem ehrgeizigen Investitionswachstumspaket 2025 sollen neue Steuerpläne Unternehmen und Selbstständige gezielt entlasten. Die Maßnahmen reichen von attraktiven Abschreibungen bis hin zu sinkenden Steuersätzen, um Investitionen zu fördern und Liquidität zu sichern. Konkret geplant sind
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degressive Abschreibung für Investitionsgüter in Höhe von bis zu 30 Prozent: Liquiditätsgewinn durch schnelleren Steuerabzug
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besonders hohe Abschreibung für E-Geschäftswagen: 75 Prozent im Jahr der Anschaffung.
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voller Steuervorteil für E-Geschäftswagen nun bis 100.000 Euro Listenpreis – für die Privatnutzung nur ein Viertel versteuern.
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sinkende Körperschaftssteuer ab 2018, von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032.
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sinkende Steuer auch auf nicht entnommene Gewinne in Personenunternehmen, von 28,25 Prozent auf 25 Prozent.
Von den geplanten Änderungen profitieren nicht nur große Unternehmen, sondern auch Einzelselbstständige und kleinere Betriebe.
Ziel des Vorhabens: Wirtschaftswachstum durch steuerliche Investitionsanreize
Die deutsche Wirtschaft lahmt, und das seit geraumer Zeit. Als Gegenmittel plant die im Mai 2025 gestartete Bundesregierung Investitionsanreize und Steuerentlastungen für Unternehmen. Das Paket an Änderungen der Steuergesetze soll möglichst schnell beschlossen werden. Ziel ist eine Verabschiedung bis zur parlamentarischen Sommerpause. Dafür müssen die Bundesländer der Reform spätestens am 11. Juli im Bundesrat zustimmen.
Ob der optimistische Zeitplan umsetzbar ist, wird sich zeigen. Die Bundesländer haben Gesprächsbedarf angemeldet. Sie wollen einen Ausgleich, denn die vorgesehenen Erleichterungen für Unternehmen bringen ihnen und den Kommunen Steuerausfälle.
Der Regierungsentwurf ist beim Bundestag einsehbar.
Degressive Abschreibung in Höhe von 30 Prozent auf Investitionsgüter
Der Steuerabzug für die Anschaffung von „beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens“ soll schneller erfolgen Für Maschinen, Büromöbel, betriebliche IT-Geräte oder Fahrzeuge ist die Möglichkeit der degressiven Abschreibung geplant. Voraussetzung: Die Anlagegüter werden von Juli 2025 bis Jahresende 2027 angeschafft. Die degressive Abschreibungsrate soll 30 Prozent betragen.
In früheren Phasen degressiver Abschreibungsmöglichkeit waren dies maximal 20 oder 25 Prozent. Bei der degressiven Abschreibung wird pro Jahr kein gleichbleibender Betrag angesetzt, sondern ein bestimmter, gleichbleibender Anteil vom jeweiligen Restwert. an Abschreibung.
Das bringt Unternehmen vor allem einen Liquiditätsvorteil. Ein größerer Teil der Anschaffungskosten kann schon in den ersten Jahren nach der Anschaffung steuermindernd geltend gemacht werden. Diesen Effekt können auch Einzelselbstständige oder kleinere Unternehmen für sich nutzen, etwa beim Kauf eines neuen Transporters oder neuer Ausrüstungsgegenstände.
Angenommen, ein Selbstständiger benötigt ein professionelles Sterilisationsgerät im Wert von 3.000 Euro. Die Abschreibungsfrist (AfA) beträgt zehn Jahre.
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Bei degressiver Abschreibung von jeweils 30 Prozent beträgt der Buchwert nach drei Jahren nur noch 1.029 Euro, fast zwei Drittel der Anschaffungskosten haben bereits die Steuern gemindert.
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Bei linearer Abschreibung stehen nach drei Jahren noch 2.125,42 Euro in den Büchern, nur 874,58 Euro sind steuermindernd abgeschrieben.
Die progressive Abschreibung verschafft dem Unternehmen somit durch niedrigere Steuern in diesem Zeitraum früher zusätzliche Liquidität.
Für den „Wachstumsbooster“ soll § 7 Abs. 2 Satz 1, 2 EstG geändert werden. Dort war bisher die zum Jahresende 2024 ausgelaufene frühere Form der degressiven Abschreibung geregelt. Das Prinzip des Abschreibens in fallenden Jahresbeträgen erläutert „Degressive Abschreibung und Sonderabschreibung: Wachstumschancengesetz“.
E-Geschäftswagen zum Ersten: Turbo-Abschreibung
Eine weitere geplante Maßnahme soll Unternehmen zur Anschaffung von Geschäftswagen mit E-Antrieb motivieren. Dafür ist eine besonders günstige Abschreibung vorgesehen. Auch diese Regelung soll nur bei Anschaffung zwischen Juli 2025 und Jahresende 2027 greifen.
Bei E-Dienstwagen ist folgende Abschreibungsstaffelung geplant:
Abschreibungsjahr |
Abschreibung in Höhe von |
Jahr der Anschaffung |
75 % |
1. Folgejahr nach Anschaffung |
10 % |
2. und 3. Folgejahr |
jeweils 5 % |
4. Folgejahr |
3 % |
5 Folgejahr |
2 % |
Die Möglichkeit, schon bis zum zweiten Jahr nach dem Kauf 85 Prozent des E-Autos abzuschreiben, macht diese Antriebsvariante für Geschäftswagen naturgemäß attraktiver. Bei einem Benziner oder Diesel könnten während der AfA von sechs Jahren weiterhin nur linear 16,67 Prozent jährlich abgeschrieben werden.
Dazu kommt die bereits bestehende Ermäßigung der Kfz-Steuer für Elektroautos um die Hälfte und die im nächsten Abschnitt erläuterte Ausweitung der Steuerbegünstigung von Privatfahrten mit E-Dienstwagen. Die aktuell geltenden Regelungen lesen Sie in „Steuerliche Vorteile von E-Autos als Geschäftswagen im Überblick“.
Für diese Neuerung würde ein neuer Absatz 2a in den § 7 EStG eingefügt.
E-Geschäftswagen zum Zweiten: Privatfahrten-Vorteil bis 100.000 Euro Listenpreis
Wer seinen Geschäftswagen auch privat fahren kann, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Das gilt sowohl für Geschäftsleute als auch für Angestellte mit Dienstwagen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: die pauschale 1-Prozent-Methode oder ein Fahrtenbuch.
In beiden Fällen bringen E-Autos als Geschäftswagen Vorteile. Für sie reduziert sich die Besteuerung der Privatfahrten sowohl bei gekauften wie bei geleasten Fahrzeugen auf ein Viertel. Allerdings gilt das derzeit nur, wenn der Brutto-Listenpreis des E-Autos bei nicht mehr als 70.000 Euro liegt. Ansonsten halbiert sich der Steuervorteil.
Diese Listenpreisgrenze soll nun auf 100.000 Euro angehoben werden. Das macht die Anschaffung von E-Geschäftswagen der gehobenen Mittelklasse steuerlich attraktiver.
Senkung der Körperschaftssteuer auf zehn Prozent
Die Körperschaftsteuer – salopp ausgedrückt ist das die Einkommensteuer für juristische Personen – beträgt derzeit 15 Prozent. Die Bundesregierung möchte diesen Steuersatz ab 2028 schrittweise über fünf Jahre hinweg um jeweils ein Prozent absenken. Ab 2032 würde die Körperschaftsteuer dann nur noch 10 Prozent betragen.
Körperschaftsteuerpflichtig sind zum Beispiel eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt), aber auch ein eingetragener Verein oder eine Genossenschaft. Weitere Informationen liefert „Steuern für Selbstständige: Die Körperschaftsteuer“.
Geringere Steuern auf Gewinne, die in Personenunternehmen belassen werden
Einzelselbstständige und Personengesellschaften wie eine GbR erhalten einen günstigen, pauschalen Einkommensteuersatz von 28,25 Prozent auf Gewinne, die sie in ihrem Unternehmen belassen und sich nicht auszahlen. Die Regelung steht im Einkommensteuergesetz (§ 34a Abs. 1 EstG) und muss beim Finanzamt beantragt werden.
Parallel zur Senkung der Körperschaftsteuer soll auch dieser sogenannte Thesaurierungssteuersatz fallen, um eine einseitige Bevorzugung von Rechtsformen wie der GmbH zu vermeiden. Auch in diesem Fall ist eine schrittweise Senkung bis 2032 vorgesehen, in diesem Fall auf 25 Prozent.
Anmerkung: Zusätzliche Forschungsförderung
Als weitere Maßnahme sieht das Paket die verbesserte Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Unternehmen vor. Dazu soll das Forschungszulagengesetz (§ 3 FZulG) geändert werden. Geplant ist, dass auch Gemein- und Betriebskosten im Rahmen von Forschungsaktivitäten förderfähig werden. Zudem sollen die berücksichtigungsfähigen Investitionsbeträge steigen. Diese Änderung dürfte sich nur auf wenige Einzelselbstständige und kleinere Unternehmen auswirken.
Lektüretipps
Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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