Durch den Einsatz von Studenten können Arbeitgeber einiges an Lohnnebenkosten sparen. Allerdings sollten sie genau hinschauen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Viele Studentinnen und Studenten wollen sich etwas zum Studium hinzuverdienen. Wenn es sich um Werkstudenten handelt, ist ihre Beschäftigung auch aus Arbeitgebersicht interessant, denn dann fallen nur die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung an.
Der Arbeitgeber spart sich so die Arbeitgeberbeiträge, der Student oder die Studentin hat einen höheren Nettolohn.
Allerdings ist nicht jeder Student, der gleichzeitig arbeitet, ein Werkstudent. Dieser Status ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen, drohen teure Beitragsnachzahlungen.
Bei der Lohnsteuer gibt es für Werkstudenten keine Besonderheiten. Sie wird regulär berechnet. Werkstudenten haben außerdem alle regulären Arbeitnehmer-Rechte, zum Beispiel Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Mutterschutz.
Um Begriffsverwirrungen zu vermeiden: Mit Werkstudenten sind keine studentischen Praktikanten gemeint, die ein vorgeschriebenes oder freiwilliges betriebliches Praktikum absolvieren. Der Begriff bezieht sich auch nicht auf die betrieblichen Phasen eines dualen Studiums, genauso wenig wie auf Studenten, die nebenbei mit einem Werkvertrag selbstständig tätig sind.
Werkstudenten sind vielmehr Teilzeit-Beschäftigte, für die bei der Sozialversicherung Besonderheiten gelten.
Worin die Tätigkeit eines Werkstudenten besteht, ist gleichgültig. Zwischen den Arbeitsinhalten und den Studieninhalten muss kein Zusammenhang bestehen.
Eingeschrieben sein genügt nicht. Bei Werkstudenten muss das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung Nebensache sein. Anders ausgedrückt: Die „Zeit und Arbeitskraft“ von Werkstudenten muss „überwiegend durch ihr Studium beansprucht“ werden. So hat es das Bundessozialgericht formuliert.
Deshalb darf der Werkstudentenjob nicht zu viel Arbeitszeit umfassen.
Bitte beachten Sie: Die genannten Arbeitszeitgrenzen gelten für alle Beschäftigungen zusammengenommen. Wenn ein Student neben dem Werkstudentenjob noch eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ausübt, müssen diese Arbeitsstunden mitberücksichtigt werden. Arbeitgeber sollten Werkstudenten schriftlich dazu verpflichten, ihnen weitere Jobs und Nebentätigkeiten mitzuteilen. |
Arbeitgeber haben kein Wahlrecht: Wenn das Entgelt des Studenten unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, oder seine Beschäftigungszeit von vornherein auf weniger als 70 Arbeitstage/drei Monate begrenzt ist, muss er als Minijobber bzw. als kurzfristige Aushilfe sozialversichert werden.
Wie in fast allen Beschäftigungsverhältnissen muss auch an Werkstudenten der Mindestlohn bezahlt werden. Er beträgt derzeit 12 Euro pro Arbeitsstunde und wird sich zum 01. Januar 2024 erhöhen.
Zu den wenigen Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht gehören Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Deshalb kann Werkstudenten ohne Berufsabschluss bis zur Volljährigkeit auch weniger gezahlt werden.
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