Beschäftigen Sie Aushilfen als Minijobber oder im Übergangsbereich? Dann ändert sich zum 01. Oktober 2022 einiges:
Gerade erst, zum 01. Juli 2022, stieg der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde von 9,82 Euro auf 10,45 Euro. Zum 01. Oktober wird er bereits wieder erhöht, diesmal auf 12 Euro pro Arbeitsstunde. Anders als sonst kam diese Erhöhung nicht auf Initiative der Mindestlohnkommission zustande, sondern durch eine politische Initiative des Bundesarbeitsministers.
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben fast alle Beschäftigten. Zu den wenigen Ausnahmen gehören Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Arbeitnehmer, die nach Langzeitarbeitslosigkeit wieder arbeiten, während der ersten sechs Monate dieser Beschäftigung. Für Azubis gilt eine eigene Mindestausbildungsvergütung.
Seit 2013 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei 450 Euro. Nun steigt sie zum 01. Oktober 2022 auf 520 Euro. So viel darf eine Aushilfe im Monat maximal verdienen, damit die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt.
Genauer gesagt: Der Minijobber zahlt wahlweise gar keine Sozialversicherungsbeiträge, oder Rentenversicherungsbeiträge von 3,6 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 Prozent, außerdem 15 Prozent an Rentenversicherungsbeiträgen. Dazu kommen die gesetzliche Unfallversicherung und die Arbeitgeberumlagen.
Die neue Geringfügigkeitsgrenze entspricht dem, was Minijobber bei Bezahlung gemäß Mindestlohn und einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden verdienen. Dieses Prinzip bleibt auch in Zukunft gültig. Das bedeutet, dass bei jedem Ansteigen des gesetzlichen Mindestlohns die Verdienstgrenze für Minijobs entsprechend ansteigt.
Das Zusammenspiel aus Verdienstgrenze und vorgeschriebenem Mindestlohn sorgt dafür, dass Minijobber nur eine bestimmte Zahl von Stunden im Monat arbeiten dürfen. Überschreitungen dieser Stundenzahl lassen die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig werden.
Aktuell sind bei maximal 450 Euro und einem Mindestlohn von 10,45 Euro rund 43 Stunden pro Monat möglich. (Genau genommen sind es 43,062 Stunden.) Ab Oktober liegt die maximale Monatsarbeitszeit bei einem Mindestlohn von 12 Euro und einer Verdienstgrenze von 520 Euro bei 43 Stunden und 20 Minuten (43,333 Stunden).
In der Praxis ist es also kaum möglich, ab Oktober gleichzeitig den Lohn und die Arbeitszeit Ihres Minijobbers aufzustocken, falls bisher schon für 450 Euro die maximal mögliche Stundenzahl pro Monat gearbeitet wurde.
Eine weitere Neuerung betrifft die mögliche Zahl an „unvorhergesehenen Überschreitungen“ des geringfügigen Monatsverdiensts. Bisher waren Überschreitungen der 450-Euro-Grenze in bis zu drei Monaten innerhalb einer 12-Monatsfrist möglich: So oft durfte der Minijobber bei unvorhergesehenem Arbeitsanfall mehr arbeiten und damit mehr verdienen, ohne dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wurde. Die Höhe des Mehrverdiensts war dabei gleichgültig.
Damit ist es ab Oktober vorbei. In Zukunft sind unvorhergesehene Überschreitungen nur noch in zwei Monaten eines 12-Monatszeitraums möglich, und dann nur um so viel, dass der Verdienst in diesen 12 Monaten der vierzehnfachen Geringfügigkeitsgrenze entspricht. Wenn der Minijobber während der Zeit von Oktober 2022 bis Oktober 2023 in zwei Monaten je 1.040 Euro verdient, ist das Kriterium also gerade noch eingehalten. Wie gesagt: Das gilt nur, wenn die Mehrarbeit nicht vorhersehbar bzw. planbar war.
Da die neue Regelung nun gesetzlich festgelegt ist, besteht in Bezug auf das Überschreiten der Verdienstgrenze zumindest mehr Rechtssicherheit.
Im sogenannten Übergangsbereich, der sich an den Minijobbereich anschließt, zahlt der Arbeitnehmer nur einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge, die besserverdienenden Kolleginnen und Kollegen abgezogen werden. Wer knapp mehr verdient als den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, zahlt am wenigsten. Mit jedem zusätzlichen Euro steigt die Beitragsbelastung an, bis sie am Ende des Übergangsbereichs zu den regulären Sozialversicherungsbeiträgen von Arbeitnehmern aufschließt.
Bisher reichte dieser Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro. Nun wird er zum Oktober geändert und umfasst dann den Bereich von 520,01 Euro bis 1.600 Euro. Gleichzeitig ändern sich die Formeln, nach denen die beitragspflichtigen Einnahmen und der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet werden.
Da die Geringfügigkeitsgrenze sich in Zukunft abhängig vom Mindestlohn und damit dynamisch entwickeln wird, gilt das auch für den Übergangsbereich: Seine Untergrenze ändert sich mit jeder Anhebung des Mindestlohns. Die Obergrenze ist dagegen auf 1.600 Euro festgelegt.
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