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Arbeitsstättenverordnung: Ist Ihr Büroarbeitsplatz vorschriftsmäßig?

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 15.03.23 07:45

Die Arbeitsstättenverordnung und die technischen Regeln für Arbeitsstätten machen genaue Vorgaben zur baulichen und räumlichen Gestaltung von Büroarbeitsplätzen. Für Arbeitgeber ist die ArbStättV verbindlich. Selbstständige können sich daran orientieren.

Die Arbeitsstättenverordnung: gesetzliche Vorschriften zur Gestaltung von Arbeitsplätzen

Für die Gestaltung von Arbeitsplätzen gibt es in Deutschland eine gesetzliche Vorschrift, die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie enthält einen Anhang mit detaillierten Vorgaben zu verschiedenen Aspekten der Arbeitsplatzgestaltung. Außerdem verlangt die Verordnung eine Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen.

Bei Bildschirmarbeitsplätzen muss diese beispielsweise feststellen, ob die Arbeit unter den gegebenen Licht- und sonstigen Bedingungen und mit den vorhandenen IT-Geräten eine Belastung der Augen bedeutet.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Konkretisiert werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung durch „Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Sie werden vom „Ausschuss für Arbeitsstätten“ erarbeitet und vom Bundesarbeitsministerium veröffentlicht und betreffen einzelne Aspekte wie „Raumtemperatur“, „Lüftung“ oder „Lärm“.

Für wen sind diese Vorgaben vorgeschrieben?

  • Für Arbeitgeber ist die Arbeitsstättenverordnung verbindlich: Ihre Beschäftigten können die dort vorgegebenen Mindestbedingungen einfordern und notfalls auch einklagen. Das gilt selbst in Kleinbetrieben. Arbeitgeber können mit Bußgeldern belegt werden, wenn sie etwa die vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung versäumen.
    Die Technischen Regeln sind dagegen nicht verpflichtend. Sie stellen „Schutzziele“ dar: Arbeitgeber, die sich bei der Arbeitsplatzgestaltung an die einzelnen ASR halten, können davon ausgehen, dass der Arbeitsplatz in der jeweiligen Hinsicht – etwa Raumgröße oder Beleuchtung – den Erfordernissen entspricht.
  • Im Homeoffice gelten die Bestimmungen nicht. Die Verordnung bezieht sich zwar auch auf „Telearbeitsplätze“. Doch damit sind Arbeitsplätze gemeint, die der Arbeitgeber zum Beispiel in der Wohnung von Beschäftigten einrichtet, nicht Homeoffice als typische Form des Arbeitens von zuhause aus.
  • Selbstständige sind bei der Gestaltung ihrer eigenen Arbeitsplätze an die Arbeitsstättenverordnung und die ASR nicht gebunden. Das gilt selbst dann, wenn sie Arbeitsplätze für andere Selbstständige anbieten, zum Beispiel als Bürogemeinschaft. Im Interesse der eigenen Gesundheit ist es allerdings sicher kein Fehler, sich an den Standards der Verordnung und der Technischen Regeln zu orientieren.

Bildschirmarbeit

Die bis 2016 geltende Bildschirmarbeitsverordnung wurde in die Arbeitsstättenverordnung integriert. Dort finden sich die Vorgaben für Bildschirmarbeit im Anhang (Anhang Nr. 6 ArbStättV). Sie sind recht allgemein gehalten. Die wichtigsten Vorgaben:

  • Bildschirmarbeit sollte regelmäßig durch andere Tätigkeit oder Pausen unterbrochen werden.
  • Die Beleuchtung ist an die Aufgabe und das individuelle Sehvermögen anzupassen.
  • Entscheidend ist eine flimmerfreie Darstellung in angemessener Größe.
  • Bildschirmarbeitsplätze müssen wechselnde Körperhaltungen ermöglichen. Der Bildschirm sollte leicht kipp- und drehbar sein.
  • Displays und Monitore müssen frei von Reflexionen und Blendeffekten aufgestellt werden, auch die Umgebung sollte möglichst blendarm sein.
  • Die Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen. Die Tasten sollten gut lesbar beschriftet sein.
  • Alternative Eingabemethoden wie Touchscreen oder Spracheingabe sind nur dann einzusetzen, wenn es die Arbeitsaufgaben erleichtert und keine zusätzliche Belastungen entstehen. Geräte ohne Tastatureingabe wie Notebooks mit Touch-Display dürfen grundsätzlich nur kurzzeitig verwendet werden.
  • Der Schreibtisch vor dem Bildschirm sollte ausreichend Platz zur variablen Anordnung von Maus, Tastatur und anderen Geräten und Gegenständen bieten.

ASR zu Raumgrößen und Flächengrößen

Arbeitsräume und Bewegungsflächen müssen ausreichend groß sein. Gemäß ASR sollte die Bewegungsfläche an einem Schreibtisch oder einem Stehpult mindestens 1,5 Quadratmeter erreichen. Die Bewegungsflächen dürfen sich nicht überlagern und auch nicht in Wege oder Abstellflächen hineinragen.

Zwischen der Schreibtischkante und der hinteren Begrenzung des Sitzbereichs sollte mindestens ein Meter Abstand liegen. Wenn der Arbeitsplatz andere Körperhaltungen erfordert, etwa Bücken, um Dinge aus Schubladen zu holen, wird vor diesen Schubladen mindestens eine Bewegungsfläche von 1,20 Meter Tiefe gefordert. Das gleiche Maß sollte die Breite des einzelnen Arbeitsplatzes erreichen, wenn mehrere Büroarbeitsplätze nebeneinander angeordnet sind.

Aktenschränke und ähnliches müssen auch bei ausgezogenen Schubladen oder geöffneten Türen noch mindestens 50 Zentimeter Sicherheitsabstand zur hinteren Begrenzung der Bewegungsfläche übriglassen.

Das Mindestmaß an lichter Höhe von Arbeitsräumen wird abhängig von der Grundfläche festgelegt:

Fläche bis

lichte Höhe mindestens

50 Quadratmeter

2,50 Meter

100 Quadratmeter

2,75 Meter

2000 Quadratmeter

3,00 Meter

mehr als 2000 Quadratmeter

3,25 Meter


In bestimmten Fällen kann die lichte Höhe geringer ausfallen, solange keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

Außerdem ist in Büro- und Arbeitsräumen ein Mindestmaß an freiem Raum vorgegeben, der trotz Einbauten, Möbeln und Geräten verbleibt. Bei überwiegend sitzender Tätigkeit sind das 12 Kubikmeter freier Luftraum pro ständig anwesendem Mitarbeiter.

Weitere Vorgaben und konkrete Beispiele liefert die ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“.

Natürliche und künstliche Beleuchtung

Arbeitsstätten einschließlich von Büroarbeitsplätzen sollten soweit möglich durch Tageslicht erleuchtet sein, Arbeitsplätze möglichst fensternah liegen. Arbeitgeber dürfen gemäß Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich nur solche Räume für Arbeitsplätze nutzen, die „möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben“ (Anhang 3.4 Abs.1 ArbStättV). Allerdings gelten dafür verschiedene Ausnahmen, etwa bei Lagerräumen, die nur vorübergehend betreten werden, oder bei großen Räumen mit Oberlichtern.

Die technischen Regeln legen Mindestwerte in Bezug auf den Tageslichtquotienten fest. Diese Messgröße drückt das Verhältnis der Beleuchtungsstärke in Innenräumen zur Beleuchtungsstärke unter freiem Himmel aus.

Als Mindestwert des Tageslichtquotienten am Arbeitsplatz legen die ASR zwei Prozent fest, bei Oberlichtern sogar vier Prozent. Die Fensterflächen einschließlich von lichtdurchlässigen Wänden, Türen und Oberlichtern sollten mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes erreichen.

Natürlich wird in Büroräumen auch nachts gearbeitet. Künstliches Licht muss in Büroräumen eine bestimmte Mindest-Beleuchtungsstärke und eine Mindest-Farbwiedergabe erreichen.

Tätigkeit

Mindest-Beleuchtungsstärke in Lux

Technisches Zeichnen (von Hand)

750

Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung

500

Ablegen oder Kopieren

300

Archiv

200


Wie gut der Arbeitsplatz erleuchtet ist, ergibt sich nicht allein aus der in Lumen gemessenen Lichtleistung der Beleuchtung. Entscheidend sind auch die in Candela gemessene auf den Arbeitsplatz gerichtete Lichtstärke, der Abstand zwischen Beleuchtungsquelle und Arbeitsplatz sowie Umgebungsfaktoren wie die Reflektion der Umgebungsflächen. Als Gesamtergebnis dieser Faktoren verlangen die ASR für normale Schreibtischtätigkeiten mindestens 500 Lux an Beleuchtungsstärke.

Bei einer Beleuchtungsstärke von 500 Lux wird ein Quadratmeter Fläche – etwa die Schreibtischoberfläche – gleichmäßig mit 500 Lumen an Lichtstrom erhellt. Bei flächiger Ausleuchtung können 500 Lux als grell empfunden werden. Bewegliche Schreibtischlampen ermöglichen es, die Lichtstärke gezielt dort einzusetzen, wo Sie benötigt wird. Zum Vergleich: Tagsüber herrschen unter freiem Himmel an einem trüben Wintertag etwa 5.000 Lux, bei Sonnenschein im Sommer werden rund 100.000 Lux erreicht. Als Empfehlung für kuschlige Wohnzimmerecken oder Schlafzimmer werden etwa 50 Lux genannt.

Künstliche Beleuchtung in Büros sollte mindestens einen Farbwiedergabe-Wert von 80 erreichen. Die Farbwiedergabe wird als Indexwert Ra von 0 bis 100 angegeben, wobei der Wert 100 den Optimalwert vollständiger Farbwiedergabe bei Sonnenlicht entspricht. Zum Vergleich: Weiße LED-Beleuchtung erreicht inzwischen Werte von 98, die gelb-rötlichen Natrium-Dampflampen, die mitunter zur Außenbeleuchtung eingesetzt werden und Farben stark verändern, liegen oft unter 40.

Weitere Details enthält die ASR 3.4 „Beleuchtung“.

Raumtemperatur und Lüftung

  • Mindesttemperatur: Die technischen Regeln legen für Büroarbeitsplätze mit sitzender Körperhaltung bei leichter körperlicher Beanspruchung einen Mindestwert von 20 Grad Celsius fest.
    Gleichzeitig gelten derzeit jedoch Sonderregeln aufgrund der Energiekrise: Die „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ legt bei leichten Schreibtischtätigkeiten in öffentlichen Gebäuden 19 Grad Celsius als Höchsttemperatur fest, die durch Heizen erreicht werden darf (§ 6 EnSikuMaV). Sie gilt noch bis zum 15. April 2023.
  • Höchsttemperatur: Mehr als 26 Grad sollte nicht überschritten werden. Falls sich ein Büro etwa durch Sonneneinstrahlung stärker aufheizt, sind Verdeckungen für die Glasflächen erforderlich, etwa Jalousien. Spätestens ab einer Lufttemperatur von 30 Grad Celsius am Arbeitsplatz werden wirksame Gegenmaßnahmen gefordert, wie systematisches Lüften in den frühen Morgenstunden oder Gleitzeitregelungen, um am frühen Morgen oder späten Abend arbeiten zu können. Werden 35 Grad Celsius erreicht, gilt der Raum ohne Sonderausrüstung nicht mehr als geeigneter Arbeitsplatz.
  • CO2-Konzentration: Erreicht die Kohlendioxid-Konzentration der Raumluft ein Tausendstel (1000 ppm), muss gelüftet beziehungsweise für Luftaustausch gesorgt werden. Ab zwei Tausendstel ist verstärkt zu lüften. Alternativ oder zusätzlich kann die Zahl der ständig anwesenden Personen reduziert werden.
    Zum Vergleich: Außenluft enthält derzeit im Schnitt rund 0,42 Tausendstel CO2. Bei Schreibtischarbeit werden pro Stunde durchschnittlich etwa 15 bis 20 Liter Atemgase mit etwa vier Prozent CO2 Ist der Luftaustausch in einem Raum komplett unterbunden, kann bereits eine Person innerhalb einer Stunde für ein Ansteigen der CO2-Konzentration über die Tausendstel-Schwelle sorgen.
  • Öffnungsfläche beim Lüften: Bei einseitiger Lüftung (z. B. Fenster nur auf einer Seite des Büroraums) sollten die Öffnungsfläche des Fensters einschließlich von Türen etc. mindestens 0,35 Quadratmeter pro Person Bei Querlüftung mit Öffnungen auf zwei Seiten sind es 0,2 Quadratmeter. Für den Luftaustausch durch kurzes Stoßlüften sind deutlich höhere Öffnungsflächen notwendig, bei einseitiger Lüftung beträgt sie mehr als ein Zehntel der Grundfläche des Büroraums.

Weitere Informationen finden sich in den ASR 3.5 „Raumtemperatur“ und ASR 3.6 „Lüftung“ .

Lärm

Die ASR geben die maximalen Lärmpegel an Arbeitsplätzen in Dezibel an, genauer als dB(A), und zwar abhängig von der Art der Tätigkeit:

  • Allgemeine Büroarbeiten fallen gemäß ASR in die „Tätigkeitskategorie II“, die „mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit“ erfordern. In diesem Fall sollten am Arbeitsplatz 70 Dezibel nicht überschritten werden.
  • Allerdings werden auch viele Tätigkeiten der Kategorie I in Büros verrichtet, die „hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit“ erfordern. Beispiele dafür sind Software-Entwicklung, das Erstellen schwieriger Texte und andere anspruchsvolle geistige Aufgaben. Für sie legen die ASR einen maximalen Schalldruckpegel von 55 Dezibel fest.

Die Hintergrundgeräusche sollten bei einem Zweipersonenbüros 40, in einem Großraumbüros 45 Dezibel nicht überschreiten. Zum Vergleich: Flüstern erreicht etwa 30, ein normales Gespräch 50 und ein lautes Streitgespräch rund 80 Dezibel. Die Skala ist logarithmisch, ein doppelt so hoher dB(A)-Wert steht also nicht etwa für ein nur doppelt so lautes Geräusch.

Bei der Beurteilung der Lärmbelastung am Arbeitsplatz sind neben der Art der Nutzung auch der von außen kommende Umgebungslärm und die Bauweise entscheidend. Umfangreiche Vorgaben enthält die ASR 3.7 „Lärm“.

Fußböden

Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass keine Stolpergefahr von ihnen ausgeht. Sie sollten frei von Vertiefungen und Unebenheiten und nicht geneigt sein. Leisten, Abdeckungen, Profile oder Leitungen sind möglichst stolpersicher zu gestalten, Kabel und Leitungen möglichst entlang von Wänden oder Möbeln zu führen. Ausreichende Anschlussmöglichkeiten wie Steckdosen oder LAN-Buchsen helfen, stolperträchtigen Kabelsalat zu vermeiden.

An dauerhaften Arbeitsplätzen ist der Fußboden so zu dämmen, dass er weder zu viel Wärme ableitet noch zu viel Wärme zuführt. In Büroräumen dürften vor allem fußkalte Böden ein Thema sein. Weitere Details liefert ASR A1.5 „Fußböden“.

Übrigens: Nichtraucherschutz

Die Verordnung verbietet das Rauchen am Arbeitsplatz zwar nicht rundweg. Sie verlangt jedoch strikten Schutz nichtrauchender Beschäftigter vor rauchenden Kollegen, Kunden oder Besuchern. Nichtraucher können verlangen, dass sie von Tabakrauch verschont bleiben (§ 5 ArbStättV).

Umgekehrt haben Raucher keinen Anspruch auf Raucherpausen oder Raucherräume. Es ist Sache des Arbeitgebers, ob er rauchenden Mitarbeitern diese Möglichkeiten zugesteht. Gegebenenfalls muss er sich mit dem Betriebsrat über eine Lösung abstimmen.

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