Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH genießen keinen Vorteil, wenn ihnen Scheinselbstständigkeit vorgeworfen wird. Für die Prüfung gelten die gleichen Prinzipien wie bei Einzelselbstständigen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Auf den ersten Blick wirkt es wie eine Methode, um Scheinselbstständigkeitssorgen elegant zu vermeiden: Selbstständige gründen eine Ein-Personen-GmbH und werden Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Auftraggeber schließen ihre Verträge mit der GmbH statt mit dem Selbstständigen persönlich – und damit, so könnte man denken, ist die Scheinselbstständigkeit vom Tisch: schließlich kann eine Gesellschaft, anders als ein Mensch, nicht beschäftigt sein.
So einfach lässt sich das Thema Scheinselbstständigkeit jedoch nicht abhaken. Das steht spätestens fest, seit das Bundessozialgericht in Kassel auf einen Schlag über drei solche Ein-Personen-Gesellschaften entschieden hat. Die Richter machten unmissverständlich deutlich, dass die Ein-Personen-GmbH kein Allheilmittel gegen Scheinselbstständigkeitsbeschwerden darstellt.
In den Verfahren, die das Bundessozialgericht entschied, ging es zweimal um stationäre Pflege in einem Krankenhaus und einmal um Beratung. In allen drei Fällen hatten die Auftragnehmer als jeweils einziger Gesellschafter eine GmbH oder UG gegründet und waren deren Geschäftsführer. Die Verträge schlossen ihre Auftraggeber mit diesen Gesellschaften ab. Ausgeführt wurden die Tätigkeiten von den Gesellschafter-Geschäftsführern in eigener Person.
Die Deutsche Rentenversicherung sah in allen drei Fällen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis statt eines Auftrags zwischen Unternehmen. Die Betroffenen klagten gegen den Bescheid und beriefen sich darauf, dass die Verträge nicht mit den mutmaßlich Beschäftigten geschlossen worden waren. Doch das überzeugte das Bundessozialgericht nicht: „wie in anderen Statusverfahren auch“ seien allein die „konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit“ für die Frage einer möglichen Scheinselbstständigkeit entscheidend (BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R, B 12 BA 4/22 R).
Ob Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, hängt von den Details der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber/Arbeitgeber und Auftragnehmer/Arbeitnehmer ab. Unter welcher Rechtsform der Auftragnehmer auftritt, ist dafür nicht von Belang.
Es kann gute Gründe geben, um eine GmbH oder UG als Rechtsform für die eigene Selbstständigkeit zu wählen. Dazu gehört zum Beispiel die namensgebende Haftungsbeschränkung für die Schulden der Gesellschaft. Gleichwohl sollte eine GmbH-Gründung gut überlegt sein. Ein Nachteil sind die Buchhaltungs- und Steuerpflichten: so muss etwa ein Jahresabschluss vorgelegt und publiziert werden. Auch die Geschäftsführerhaftung, mit der die begrenzte Gesellschafterhaftung erkauft wird, ist ein Gesichtspunkt. Und obwohl der GmbH-Gründungstermin beim Notar inzwischen per Video abgewickelt werden kann, bleibt die Gründung im Vergleich zum Start als Einzelselbstständiger aufwändig und teuer.
Dem sollten handfeste, konkrete Vorteile gegenüberstehen. Die Verhinderung möglicher Scheinselbstständigkeitsvorwürfe gehört nicht zwingend dazu. Daran lassen die neuen Urteile keinen Zweifel.
Ein negativer Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung lässt sich ausschließen, wenn man auf die Organisation des eigenen Betriebs und die Ausführung der Aufträge achtet. Die selbstständige Tätigkeit sollte so organisiert sein, dass …
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man einer Überprüfung durch die DRV gelassen entgegensehen. Entscheidend sind vor allem das eigene unternehmerische Risiko, und die fehlende Weisungsbefugnis des Kunden in Bezug auf die Details der Auftragsausführung.
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