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Elterngeld für Selbstständige: besondere Regeln

11. Okt. 2023
11 MIN

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Auch Mütter und Väter mit selbstständigen Einkünften haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes eine Elternzeit nehmen. Beim Elterngeld für Selbstständige gibt es allerdings verschiedene Besonderheiten.

Elterngeld: Geld vom Staat während der Babypause

Neue Eltern sollen sich Zeit für ihre kleinen Kinder nehmen und dazu ihr berufliches Engagement reduzieren können, ohne Angst vor finanziellen Engpässen. Das ist die Zielsetzung des Elterngelds als staatlicher Transferleistung: Es ist dazu da, Einkommensausfälle in der Elternzeit aufzufangen.

Das Wichtigste im Schnellüberblick:

  • Elternzeitanspruch haben Alleinerziehende ebenso wie gemeinsam oder getrennt erziehende Paare.
  • Eltern können während der Elternzeit entweder gar nicht arbeiten oder vorübergehend in Teilzeit tätig sein. Die Teilzeit darf maximal 32 Wochenstunden umfassen.
  • In der Regel beträgt Elterngeld 65 Prozent dessen, was in der Babypause weniger verdient wird, und maximal 1.800 Euro.
  • Die Elternzeit muss pro Elternteil mindestens zwei Monate dauern, sie kann in bestimmten Fällen bis zum 32. Lebensmonat des Kindes reichen.
  • Anspruch auf Elterngeld haben auch selbstständige Mütter und Väter, und zwar unabhängig davon, wie sie sozialversichert sind. Trotzdem gelten bei Selbstständigen einige Besonderheiten bei der Berechnung der Leistung.

Elterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus, Mutterschaftsgeld – was ist was?

  • Elterngeld in der klassischen Form, manchmal Basiselterngeld genannt, gibt es für die ersten 12 oder 14 Lebensmonate des Kindes. Voraussetzung ist, dass die Mutter oder der Vater in Elternzeit geht, d. h. die Arbeitszeit reduziert oder beruflich komplett aussetzt, um das Kind zu betreuen.
  • Neben der klassischen Form des Elterngelds gibt es die Variante ElterngeldPlus, bei der die monatliche Auszahlung geringer ausfallen kann, dafür aber doppelt so lange bezahlt wird.
  • Außerdem gibt es eine Zusatzleistung zu Elterngeld oder ElterngeldPlus, den sogenannten Partnerschaftsbonus mit bis zu vier zusätzlichen Elterngeld-Monaten. Dafür müssen beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit gehen und dabei in Teilzeit arbeiten.
  • Eine vom Elterngeld unabhängige Leistung ist das Mutterschaftsgeld: das bekommen gesetzlich krankenversicherte Mütter mit Krankengeldanspruch während der Zeit, in der sie vor und nach der Geburt nicht arbeiten können. Die reguläre Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Geburt.

Einkommensgrenze soll sinken

Wer als Paar mehr als 300.000 Euro im Jahr an Einkommen hat, bekommt kein Elterngeld. Für Alleinerziehende liegt die Einkommensgrenze bei 250.000 Euro. Sie soll ab 2024 in beiden Fällen auf 150.000 Euro abgesenkt werden.

Die Höhe des Elterngelds

Generell kann das reguläre Elterngeld (Basiselterngeld) im Monat maximal 1.800 Euro erreichen, es liegt mindestens bei 300 Euro. Innerhalb dieses Korridors bestimmt sich die individuelle Höhe der Leistung als Prozentwert: in der Regel beträgt Elterngeld 65 Prozent des Einkommensausfalls, den die Babypause verursacht.

  • Wer in der Elternzeit gar nicht arbeitet und keine Einkünfte hat, bekommt 65 Prozent des Vergleichseinkommens aus der Zeit vor der Geburt.
  • Wer in der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, muss sich dieses Einkommen anrechnen lassen. Dann gibt es 65 Prozent der Einkommensdifferenz vor und während den Elternzeit-Monaten.

Dabei gelten einige Ausnahmen:

  • Lag das Netto-Einkommen vor der Geburt unter 1.240 Euro, gilt ein etwas höherer Prozentsatz, der bei sehr geringen Einkommen auf 100 Prozent anwächst. Wer vor der Geburt kein Einkommen hatte, bekommt den Mindestsatz von monatlich 300 Euro Elterngeld.
  • Hat das Baby ein Geschwisterkind unter drei Jahren, zwei Geschwisterkinder unter sechs Jahren oder ein Geschwisterkind mit Behinderung unter 14, und leben diese Geschwister im Haushalt, gibt es einen Geschwisterbonus: das Elterngeld wird um 10 Prozent erhöht, mindestens 75 Euro monatlich.
  • Bei einer Zwillingsgeburt gibt es nicht etwa doppeltes Elterngeld, dafür jedoch einen Zuschlag von 300 Euro auf das Basiselterngeld und von 150 Euro auf ElterngeldPlus.

Steuern und Sozialversicherung bei Elterngeld

Elterngeld muss nicht versteuert werden. Es wird aber bei der Steuerprogression berücksichtigt und kann damit den individuellen Steuersatz erhöhen.

Auf das Elterngeld selbst fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wer selbstständig und gesetzlich pflichtversichert ist und während des Elterngeldbezugs nicht in Teilzeit arbeitet, muss in dieser Zeit keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.

Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und zur privaten Krankenversicherung fallen allerdings auch in dieser Zeit an. Ein Teil dieser Ausgaben wird dadurch aufgefangen, dass diese Abzüge bei der Ermittlung des Einkommens vor der Geburt nicht abgezogen werden, so dass sich der Einkommensunterschied und damit der Elterngeldanspruch erhöht. Da die Differenz nur zu 65 Prozent ausgeglichen wird, bleibt in dieser Beziehung für privat Krankenversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte eine Lücke.

Bei privat krankenversicherten Mütter, die in der Mutterschutzzeit nach der Geburt Krankentagegeld erhalten, wird das Elterngeld in der Regel darauf angerechnet.

Bezugsdauer: Wie lange gibt es das Elterngeld?

  • Elterngeld wird nicht für Kalendermonate, sondern nach Lebensmonaten gezahlt. Wird das Kind am 15. Oktober geboren, reicht der erste Lebensmonat bis zum 14. November.
  • Elterngeld muss von jedem Elternteil für mindestens zwei Lebensmonate beantragt werden.
  • Nimmt nur ein Elternteil Elternzeit, wird Basiselterngeld bis zum 12. Lebensmonat bezahlt.
  • Nehmen beide Eltern eine Elternzeit, kann für beide gemeinsam Basiselterngeld bis zum 14. Lebensmonat bezahlt werden.
  • ElterngeldPlus (siehe unten) kann bis zum 28. Lebensmonat oder bis zum 32. Lebensmonat (ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus) des Kindes beantragt werden.
  • Längeres Elterngeld bei Geburt vor dem Termin: kommt das Kind sechs Wochen oder mehr vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich der Elterngeldbezug um maximal vier Monate zusätzlich. Das gilt bei Geburten seit dem 01. September 2021.
  • Bei selbstständigen Müttern, die Mutterschaftsgeld beziehen, gelten diese Monate als Elterngeld-Bezugsmonate, gleichzeitig wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet. Dies betrifft beispielsweise Mütter, die über die Künstlersozialversicherung gesetzlich krankenversichert sind und deshalb Mutterschaftsgeld bekommen, oder Selbstständige, die mit Krankengeld-Anspruch freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.

ElterngeldPlus: doppelte Bezugsdauer

ElterngeldPlus ist eine Alternative zum Basiselterngeld, bei der eine längere Bezugsdauer der Leistung gegen einen niedrigeren Deckelungsbetrag getauscht wird. Diese Option ist besonders dann interessant, wenn …

  • Eltern während der Elternzeit weiter in Teilzeit arbeiten wollen und dabei 50 Prozent oder mehr vom Einkommen vor der Geburt erzielen, oder
  • wenn sie in der Elternzeit nicht arbeiten und für einen verdoppelten Leistungszeitraum halbierte Leistungssätze in Kauf nehmen möchten.

ElterngeldPlus kann bis zum 28. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, in Kombination mit dem Partnerschaftsbonus (siehe unten) sogar bis zum 32. Lebensmonat. Seine Höhe kann zwischen 150 Euro und 900 Euro pro Monat liegen. ElterngeldPlus wird zunächst einmal genau wie das Basiselterngeld berechnet. Allerdings gilt eine andere Obergrenze: der Deckelungsbetrag liegt bei der Hälfte dessen, was man als Basiselterngeld ohne Einkommen erhalten hätte. Das lässt sich nutzen, um unter dem Strich mehr Elterngeld zu bekommen. Am einfachsten zeigt das ein Rechenbeispiel:

  • Angenommen, eine Mutter hat vor der Geburt ein durchschnittliches Netto-Monatseinkommen von 2.000 Euro. Aufgrund von Teilzeit-Arbeit sind es während der Betreuungsmonate 1.200 Euro.
  • Ihr Elterngeldanspruch beträgt 65 Prozent des Differenzbetrags von 800 Euro und damit 520 Euro.
  • Ihr Deckelungsbetrag beim ElterngeldPlus liegt bei 650 Euro – die Hälfte des rechnerischen Basiselterngeldes, das ohne Einkommen gezahlt würde, d. h. die Hälfte von 65 % von 2.000 Euro.
  • Der Elterngeldanspruch liegt unter dem Deckelungsbetrag, damit erhält die Mutter die 520 Euro also sowohl als Basiselterngeld als auch bei ElterngeldPlus. Im zweiten Fall bekommt sie die Leitung aber für die doppelte Zahl an Monaten.
  • Erst wenn die Frau während der Elternzeit weniger als 1.000 Euro im Monat verdient, wird der ElterngeldPlus-Deckelungsbetrag von 650 Euro für sie wirksam.

Partnerschaftsbonus

Wenn beide Eltern für zwei, drei oder vier Monate gleichzeitig in Elternzeit gehen, können sie die Bezugsdauer des Elterngelds als sogenannten Partnerschaftsbonus um diese Monate verlängern. Dafür müssen beide Eltern während dieser Zeit mindestens 24 und maximal 32 Stunden in Teilzeit arbeiten. Die Höhe der Leistung entspricht der von ElterngeldPlus oder von Basiselterngeld.

Alleinerziehende und getrennt Erziehende

Alleinerziehende haben die gleichen Elterngeld-Ansprüche wie Eltern in einer Paargemeinschaft. Alleinerziehend ist, wer mit dem Kind, nicht aber mit dem anderen Elternteil in einem Haushalt lebt und Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat.

Alleinerziehende erhalten ebenfalls die Partnermonate und kommen so auf 14 Monate Basiselterngeld. Außerdem können Sie auch ohne Partner den Partnerschaftsbonus von vier zusätzlichen Monaten nutzen, wenn sie in dieser Zeit die Teilzeit-Anforderungen erfüllen.

Als getrennt Erziehende gelten Eltern, wenn beide in getrennten Haushalten leben und das Kind mindestens ein Drittel der Zeit bei jedem von ihnen ist. Sie werden wie gemeinsam erziehende Paare behandelt. Der Partnerschaftsbonus steht ihnen ebenfalls offen, wenn sie gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.

So berechnet sich die Elterngeld-Höhe bei Selbstständigen

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lässt sich der Elterngeld-Anspruch oft vergleichsweise einfach ausrechnen. Auf der einen Seite steht bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit das entsprechende Brutto-Einkommen. Auf der anderen Seite wird das durchschnittliche Brutto-Einkommen aus einem Zwölfmonatszeitraum bis zum Monat der Geburt ermittelt. Mit beiden Werten lassen sich die 65 Prozent der Einkommensdifferenz berechnen. Dabei werden pauschale Abzüge angesetzt, um das sogenannte Elterngeld-Netto zu erhalten. Dieses kann vom tatsächlichen Nettoeinkommen nach Steuern und Sozialversicherungseinkommen ein Stück weit abweichen.

Bei Selbstständigen ist das Verfahren grundsätzlich gleich, es gelten jedoch Besonderheiten.

  • Grundlage des Anspruchs ist grundsätzlich der Gewinn nach Steuern.
  • Bemessungszeitraum ist bei Selbstständigen das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr. Bei den meisten Selbstständigen ist dies das Kalenderjahr vor der Geburt.
  • Als Nachweis der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb dient der Einkommensteuer-Bescheid. Liegt er noch nicht vor, können vorläufig die festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen sowie eine EÜR (oder Bilanz) als Belege dienen.
  • Bei der Abgrenzung gilt für Einnahme-Überschuss-Rechner das Zufluss-Prinzip: nicht das Rechnungsdatum entscheidet, ob eine Einnahme in den Bemessungszeitraum fällt, sondern der Zahlungseingang. Für Bilanzpflichtige ist entscheidend, wann die Lieferung erfolgt ist oder die Leistung erbracht wurde.
    Da ein hoher Verdienst vor der Geburt tendenziell für mehr Elterngeld sorgt, ist dieser Punkt wichtig: Selbstständige mit EÜR sollten versuchen, Zahlungen nach Möglichkeit noch im Jahr vor der Geburt einzuziehen. Für Gewerbetreibende mit Bilanz ist es vorteilhaft, Aufträge bis Jahresende auszuführen, selbst wenn die Zahlung erst später erfolgt.
  • Zum pauschalen Steuerabzug vom Brutto-Einkommen setzen die Elterngeldstellen bei Selbstständigen rechnerisch die Steuerklasse IV ohne Faktor an. 
  • Steuerfreie Einnahmen – etwa aus der Übungsleiterpauschale – werden nicht als Einkommen berücksichtigt, weder beim Vergleichseinkommen vor der Geburt noch während der Elternzeit.
  • Da es bei ihnen keine Teilzeit-Vereinbarung gibt, müssen Selbstständige eine Teilzeit-Prognose mit dem voraussichtlichem Einkommen während der Elternzeit abgeben. Auf dieser Grundlage wird das Elterngeld vorläufig gezahlt. Arbeitszeitnachweise oder ähnliches werden nicht verlangt.
    Später muss das tatsächliche Einkommen während der Elternmonate nachgewiesen werden. Liegt es zu hoch, fordern die Elterngeldstellen Geld zurück. Lag die Prognose zu niedrig, wird Elterngeld nachgezahlt.
  • Sozialversicherungsabzüge werden bei der Ermittlung des Elterngeld-Netto von Selbstständigen nur berücksichtigt, soweit sie pflichtversichert sind – etwa als rentenversicherungspflichtige Selbstständige oder als KSK-Mitglieder. Die Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bleiben außen vor.
  • Wer sowohl freiberufliche wie Gewerbe-Einkünfte hatte, darf Verluste in einem Bereich mit dem Gewinn aus dem anderen Zweig nicht verrechnen.
  • Selbstständige Einkünfte, die durchschnittlich unter 35 Euro monatlich liegen, werden nicht berücksichtigt. Dafür ist allerdings ein Antrag notwendig.

Sonderfall: Selbstständig und angestellt gleichzeitig

Wer in den zwölf Kalendermonaten oder im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes sowohl selbstständige wie nicht-selbstständige Einkünfte hat, gilt für das Elterngeld als selbstständig. Das gilt selbst dann, wenn das Angestellten-Gehalt überwiegt und die Selbstständigkeit nur ein Nebenberuf ist.

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb werden mit dem Einkommen aus einer Beschäftigung (ohne sonstige Bezüge wie Urlaubsgeld oder Provisionen) für das Elterngeld zusammengezählt. Der Lohn aus einem Minijob zählt bei der Berechnung des Einkommens vor der Geburt ebenfalls mit.

Anmerkung: KSK-Versicherte und Elternzeit

Erzielen KSK-Versicherte während einer Elternzeit nicht die geforderte Mindesteinnahmen aus selbstständiger kreativer Tätigkeit, verlieren sie ihre Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung. In diesem Fall müssen sie die KSK-Mitgliedschaft nach dem Ende der Babypause neu beantragen. Das von der KSK geforderte Mindesteinkommen liegt bei 3.900 Euro im Jahr.

Allerdings führt das nicht unbedingt zu einer Versicherungslücke, da bei Bezug von Elterngeld selbst ohne Beitragszahlung Krankenversicherungsschutz für gesetzlich Pflichtversicherte besteht, und die Elternmonate als Erziehungszeiten für die Rentenversicherung gelten. Weitere Hinweise hat die KSK in einem Merkblatt zusammengestellt: Künstlersozialversicherung und Mutterschaftsgeld/Elterngeld

Weitere Informationen zum Thema Elterngeld:

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

 

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