orgaMAX Blog | Mehr Wissen für Ihren Büroalltag

Energiepreispauschale: Was gilt für Selbstständige?

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 01.07.22 07:31

Einmalig 300 Euro für alle „Erwerbstätigen“: Das ist der Kern der Energiepreispauschale. Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf das Geld. Bei ihnen erfolgt die Auszahlung grundsätzlich durch Verrechnung mit der Einkommensteuervorauszahlung. Der Zuschuss vom Staat muss versteuert werden.

Die Energiepreispauschale: einmalig 300 Euro, steuerpflichtig

Die Preise bei Benzin, Diesel und Gas sind enorm gestiegen. Ein staatliches Maßnahmenpaket soll die Folgen abmildern. Ein Element des im Mai verabschiedeten Steuerentlastungsgesetzes 2022 ist die Energiepreispauschale: Alle Erwerbstätigen erhalten einmalig 300 Euro. Diese müssen allerdings versteuert werden.

Beschäftigten wird das Geld vom Arbeitgeber ausgezahlt, gemeinsam mit dem Lohn. Bei Selbstständigen gelten andere Regelungen. Wer selbstständige Einkünfte aus einem freien Beruf, aus einem Gewerbe oder aus der Land- und Forstwirtschaft hat, erhält die Energiepreispauschale auf einem von zwei Wegen:

  • entweder durch Verrechnung mit der Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2022, d. h. im September dieses Jahres,
  • oder durch Verrechnung mit der Einkommensteuer für 2022 und damit frühestens 2023.

Selbstständige, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind, weil sie im Ausland wohnen oder dort ihren Aufenthalt haben, erhalten keine Energiepreispauschale.

Vorauszahlung zum 10. September um 300 Euro niedriger

Für Selbstständige, die im Jahr 2022 eine Einkommensteuervorauszahlung leisten, verringert sich die zum 10. September dieses Jahres fällige Zahlung ans Finanzamt um den Betrag der Energiepreispauschale. Voraussetzung ist natürlich, dass die Vorauszahlung hoch genug ist. Da der Anspruch auf die Energiepreispauschale am 01. September 2022 entsteht, erfolgt die Verrechnung mit der Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal.

Den Bundesländern steht es frei, ob sie dafür die Vorauszahlungsbescheide individuell ändern oder dies durch eine Allgemeinverfügung landesweit festsetzen. Selbstständige können also nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass sie durch ein direktes Anschreiben auf die Senkung hingewiesen werden. Wer trotz Anspruch auf Minderung den vollen Betrag überweist, kann sich seine Pauschale jedoch mit der Einkommensteuererklärung für 2022 abholen.

Gleichzeitig selbstständig und angestellt? Wenn Sie sowohl selbstständige Einnahmen erzielen als auch beschäftigt sind, haben Sie auf die Minderung der Einkommensteuervorauszahlung keinen Anspruch. Falls Ihnen Ihr Arbeitgeber die Pauschale nicht auszahlt, müssen Sie dafür die Einkommensteuererklärung für 2022 nutzen.

 

Niedrige oder keine Vorauszahlung? Dann gibt es die Pauschale frühestens im nächsten Jahr

Selbstständige mit Steuervorauszahlungen von weniger als 300 Euro pro Quartal überweisen am 10. September null Euro ans Finanzamt. Auf den Rest ihrer Energiepreispauschale müssen sie warten, bis das Finanzamt ihre Einkommensteuererklärung für 2022 bearbeitet hat. Für Selbstständige ohne Steuervorauszahlung gilt das Entsprechende.

Das Finanzamt prüft bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2022, ob ein Anspruch auf die Pauschale oder Teile davon bestehen, und verrechnet sie entsprechend. Ergibt sich ein positiver Betrag, zahlt das Finanzamt das Geld aus. Immerhin: ein gesonderter Antrag oder eine weitere Anlage zur Steuererklärung muss dafür nicht ausgefüllt werden.

Der Staat gibt, der Staat nimmt: Die Pauschale ist steuerpflichtig

Die 300 Euro sind nicht steuerfrei. Bei Selbstständigen gelten sie als „sonstige Leistungseinkünfte“ im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 22 Nr. 3 EStG).

Die Freigrenze von 256 Euro, die für solche Einkünfte sonst greift, gilt im Fall der Energiepreispauschale allerdings nicht. Von der Pauschale kommt damit, je nach individuellem Steuersatz, in den allermeisten Fällen nicht der volle Betrag bei den Empfängern an. Wer Pech hat, erhöht durch die zusätzliche Einnahme sein Jahreseinkommen gerade so weit, um auf die nächste Stufe der Steuerprogression zu kommen.

Zumindest auf die Gewerbesteuer hat die Pauschale jedoch keine Auswirkung. Umsatzsteuer fällt ebenfalls keine an, genauso wenig wie Sozialversicherungsbeiträge. Die Zahlung verringert auch den Anspruch auf Transferleistungen wie Wohngeld nicht.

Weitere Informationen zur Energiepreispauschale

  • Gesetzlich festgeschrieben wurde die Energiepreispauschale in zehn neuen Paragraphen im Einkommensteuergesetz: § 112 bis 122 EStG. Die Verrechnung mit der Einkommensteuervorauszahlung ergibt sich aus § 118 EStG.
  • Beim Bundesfinanzministerium gibt es ausführliche FAQ zur Energiepreispauschale

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Businessthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv: