Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ist nicht billig. Während einer zweijährigen Startphase kostet sie jedoch nur die Hälfte des regulären Beitrags. Deshalb ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts von Bedeutung: Wer arbeitslos wird und dann erneut in eine Selbstständigkeit startet, hat auch ein zweites Mal Anspruch auf die Beitragsermäßigung.
Eine ausführliche Darstellung zu dieser Absicherungsoption liefert unser Beitrag „Arbeitslosenversicherung für Selbstständige – bringt’s das?“. Hier die wichtigsten Fakten:
Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht haben, können Sie die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht mehr nutzen. Sie sind dann versicherungsfrei. |
Bei Beschäftigten entscheidet die Höhe des Lohns über die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: Seit 2023 liegt der Beitragssatz bei 2,3 Prozent vom Bruttolohn, Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte.
Selbstständige müssen den gesamten Beitrag selbst bezahlen. Außerdem wird die Beitragshöhe bei Selbstständigen pauschal festgelegt. Sie hängt also nicht davon ab, wie viel der oder die Selbstständige verdient. Der reguläre Monatsbeitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung liegt 2023 für Selbstständige bei 88,27 Euro in den alten und bei 85,54 Euro in den neuen Bundesländern – keine Kleinigkeit.
(Der pauschale Monatsbeitrag entspricht 2,3 Prozent von der „Bezugsgröße“. Dieser Rechenwert steht für das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten. Er wird jedes Jahr neu festgelegt. Für 2023 liegt die Bezugsgröße monatlich bei 3.395 Euro in Westen und bei 3.290 Euro im Osten.)
Allerdings gibt es eine Sonderregelung für die Anlaufphase: Selbstständige zahlen während einer maximal zweijährigen Startphase nur den halben Beitrag. Für 2023 sind das pro Monat 44,14 Euro im Westen und 42,77 Euro im Osten. Dieses Privileg gilt im Jahr der Gründung sowie bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahrs.
Der halbierte Beitrag kann die freiwillige Versicherung interessanter machen. Während man ansonsten derzeit rund 1060 Euro jährlich für den ALG-I-Anspruch einkalkulieren muss, kann man sich in der riskanten Anlaufphase für etwa 530 Euro im Jahr gegen das Scheitern absichern.
Die Bundesagentur vertrat lange die Meinung, dass die Startphase mit halben Beiträgen nur einmal direkt nach der Gründung in Anspruch genommen werden könne. Eine erneute Beitragsprivilegierung nach einer Phase der Arbeitslosigkeit schloss sie aus. Das galt zumindest dann, wenn die gleiche selbstständige Tätigkeit erneut aufgenommen wurde. Diese Auslegung steht noch immer in den offiziellen „Hinweisen“ der Bundesagentur.
Das Bundessozialgericht hat jedoch anders entschieden (BSG, 13.12.2022 - B 12 AL 1/21 R). Demnach hat jemand, der nach einer Phase der Arbeitslosigkeit erneut eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, grundsätzlich jedes Mal Anspruch auf Halbierung der Beiträge.
Geklagt hatte ein Mann, der sich zunächst zweimal als freiberuflicher Bildungsreferent selbstständig machte und dabei freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versicherte. Beide Phasen endeten mit Arbeitslosigkeit. Bei einer dritten Gründung ergänzte er die Tätigkeit als Lehrbeauftragter um eine Tätigkeit als Autor und Übersetzer. Auch dabei beantragte er die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Er wurde aufgenommen, allerdings zum vollen Beitragssatz. Das Gründerprivileg der halbierten Beiträge gewährt ihm die Agentur für Arbeit nicht.
Seine Klage führte dazu, dass ihm der halbe Beitragssatz nachträglich gewährt werden muss. Der Urteilsbegründung zufolge hätte das sogar dann gegolten, wenn er seine Tätigkeit nicht geändert hätte.
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