Ein teils geschäftlich, teil privat genutztes Fahrzeug von Selbstständigen kann entweder zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören. Das wirkt sich darauf aus, ob und wie die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Je nach dem Anteil der geschäftlichen Nutzung ist die Zuordnung entweder fest vorgegeben oder es besteht ein Wahlrecht.
Viele Selbstständige nutzen ihr Fahrzeug sowohl privat wie auch geschäftlich – sie fahren damit morgens ins Büro sowie auf Geschäftsreisen und Kundentermine, aber auch privat zum Einkaufen oder in den Kurzurlaub.
Aus steuerlicher Sicht müssen diese verschiedenen Fahrten auseinandergehalten werden. Die geschäftlichen Fahrten verursachen Betriebskosten, die den Gewinn und damit die Steuerlast mindern. Für die privaten Fahrten gilt das natürlich nicht. Deren Kosten dürfen vom Unternehmen nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei gibt es zwei verschiedene Konstellationen:
Für die Finanzverwaltung zählt dieses Argument nicht. Sie geht grundsätzlich davon aus, dass ein geschäftliches Fahrzeug, das privat genutzt werden kann, auch privat zum Einsatz kommt. Das gilt sogar dann, wenn Sie neben dem Geschäftsfahrzeug noch einen oder auch zwei Privatwagen haben. Der einzige Weg, um diese Vermutung zu widerlegen und die damit verbundenen Steuern zu vermeiden, ist ein lückenloses Fahrtenbuch.
Ob das Fahrzeug von vornherein zum Privatvermögen zählt, ins Betriebsvermögen fällt oder ob Sie ein Wahlrecht haben, entscheiden die Nutzungsanteile. Entscheidend ist immer der Anteil privater bzw. geschäftlich gefahrener Kilometer an der Gesamtzahl der im Jahr gefahrenen Strecken:
Beruht die Zuordnung des Autos zum Betriebsvermögen auf einer Entscheidung, spricht man von „gewillkürtem Betriebsvermögen“. Der Gegenbegriff ist „notwendiges Betriebsvermögen“, wenn die Zuordnung aufgrund einer betrieblichen Nutzung von mehr als der Hälfte der Fahrkilometer verpflichtend ist.
Wie belegt man bei einem Fahrzeug, das zum ersten Mal in der Steuererklärung erscheint, die Zuordnung zum Geschäftsvermögen? Dafür genügen Belege, die Hinweise auf das Fahrtaufkommen geben, beispielsweise eine Aufstellung der Geschäftsreisen und -Termine, Spesen-Abrechnungen für Auftraggeber oder die steuerlich geltend gemachten Reisekosten.
Alternativ können Sie für drei Monate ein vereinfachtes, formloses Fahrtenbuch führen, das die geschäftlichen Fahrten, deren Zweck bzw. Ziel, die Strecken auflistet und die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende der Fahrt dokumentiert. Privatfahrten müssen Sie nicht festhalten. Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer ersten Betriebsstätte dürfen Sie dagegen mit erfassen: Der Weg von und zur Arbeit zählt in diesem Fall als geschäftlich veranlasst.
Je nach Tätigkeit kann es auch sein, dass das Finanzamt auf solche Belege für die geschäftliche Nutzung verzichtet, zum Beispiel weil Sie als Handelsvertreter ohnehin laufend unterwegs sind, oder weil Sie so weit entfernt von Ihrem Büro wohnen, dass der nötige Nutzungsanteil sich direkt aus der Distanz ergibt.
Ob gewillkürt oder notwendig: wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört, können Sie sämtliche Kosten als Betriebskosten absetzen.
Wohlgemerkt: Sie können alle Kosten des Geschäftsfahrzeugs als Betriebskosten absetzen. Das gilt zunächst einmal unabhängig von Ihren Privatfahrten, und umfasst selbst die Tankrechnung und die Mautgebühren von ihrer privaten Urlaubsfahrt und die Reparaturkosten nach dem in der Freizeit verursachten Unfall. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass das Finanzamt Ihnen die Privatnutzung einfach schenkt.
Steuerlich gesehen erhöht die private Nutzung Ihres Geschäftswagens den betrieblichen Gewinn. Schließlich haben sie auf diese Art neben dem finanziellen Ertrag auch einen materiellen Vorteil. Und der muss versteuert werden. Dafür gibt es wie bei Angestellten, die einen Firmenwagen privat fahren können, grundsätzlich zwei Alternativen:
Die Einprozent-Methode ist nur gestattet, wenn das Fahrzeug sich im notwendigen Betriebsvermögen befindet (geschäftliche Nutzung über 50 Prozent). In diesem Fall können Sie also wählen, wie Sie die private Nutzung erfassen.
Bei einem Wagen im gewillkürten Betriebsvermögen (geschäftliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent) ist ein Fahrtenbuch zu führen. Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch schätzt das Finanzamt die Privatnutzung.
Wenn der Wagen ins Privatvermögen fällt, können Sie zwar die Anschaffungskosten nicht betrieblich geltend machen. Für geschäftliche Fahrten mit dem Fahrzeug können Sie jedoch Betriebskosten ansetzen. Auch dabei haben Sie zwei Verfahren zur Auswahl:
Allgemein lässt sich diese Frage nicht beantworten – abgesehen davon, dass nur in einem Teil der Fälle überhaupt eine Entscheidung möglich ist. Häufig ist es sinnvoll, das Fahrzeug im Betriebsvermögen zu führen. Dadurch wird es einfach, die Umsatzsteueranteile auf die Fahrzeug- und Fahrkosten geltend zu machen. Bei einem Fahrzeug im Privatvermögen lässt sich der Vorsteuerabzug nur in bestimmten Fällen und mit viel Aufwand erreichen.
Trotzdem kann es im Einzelfall Sinn ergeben, den Wagen im Privatvermögen zu belassen, weil es Aufwand spart. Entscheidend sind die konkreten Umstände: der Anteil der geschäftlichen und der privaten Fahrten, Alter und Verbrauch des Wagens, die Anschaffungskosten und dergleichen mehr. Wer die Entscheidung zwischen der Zuordnung zum betrieblichen und zum Privatvermögen systematisch treffen will, kommt um eine Vergleichsrechnung nicht herum.
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