Um die GoBD ranken sich eine Menge Mythen und Legenden. Grund genug sich die Vorschriften einmal etwas genauer anzuschauen. Bei den GoBD handelt es sich um die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“.
In der zuletzt 2019 überarbeiteten GoBD-Fassung hat die Finanzverwaltung die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung („GoB“) auf elektronische Belege und Aufzeichnungen übertragen. Um eine Geheimwissenschaft handelt es sich bei den ominösen GoBD zwar nicht. Mit Office-Software wie Word oder Excel lassen sich die Anforderungen an geschäftliche Datenverarbeitungs-Prozesse aber nicht mehr erfüllen.
Wir stellen die GoBD-Vorschriften kurz vor und erläutern unter anderem, was bei Rechnungen und Angeboten zu beachten ist.
Vorweg: Die GoBD-Grundsätze betreffen den Umgang mit elektronischen Unterlagen und Aufzeichnungen: Sofern Sie ...
... mit einer Computersoftware, einem Onlinedienst, einer Web- oder Smartphone-App erstellen und verwalten oder in einer Cloud speichern, müssen Ihre elektronischen Dokumente und deren Bearbeitung den GoBD-Vorgaben entsprechen.
Auf Angebote und Rechnungen in Papierform und andere Papierunterlagen wirken sich die GoBD nicht aus.
Bitte beachten Sie: Anders als die Vorläufer-Bestimmungen (GoBS und GDPdU) müssen auch Kleingewerbetreibende, Kleinunternehmer, Freiberufler und andere Soloselbstständige die GoBD beachten! |
Die GoBD ...
Lektüretipp: Ausführliche Informationen über den Inhalt von Geschäftsbriefen finden Sie in unseren Grundlagen-Beiträgen über Angebote, Rechnungen und Mahnungen. |
Die Verantwortung für das Einhalten der folgenden Grundsätze lässt sich nicht delegieren. In den GoBD heißt es: „Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen [...] ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich.“
Die persönliche Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Einhaltung der GoBD gilt ausdrücklich auch dann, wenn sich ein Steuerberater um Ihre Steuerangelegenheiten kümmert. Das bedeutet aber nicht, dass Sie auf Expertenunterstützung verzichten müssen – im Gegenteil: Sofern noch nicht geschehen, klären Sie am besten bald mit Ihrem Steuerberater, wie Sie die GoBD-Vorgaben in Ihrem Betrieb finanzamtskonform mit möglichst wenig Aufwand erfüllen.
Praxistipp: Der Einsatz einer GoBD-geprüften Rechnungs-, Steuer- oder Bürosoftware erspart Ihnen eine Menge separaten Aufwand. Welche Anforderungen eine solche Software erfüllen sollte und welche Features und Funktionen besonders wichtig sind, erfahren Sie in unserer Checkliste weiter unten im Beitrag. |
Vorweg jedoch die versprochene Übersicht über die wichtigsten GoBD-Vorschriften:
Elektronisch erzeugte Dokumente und elektronisch erfasste Vorgänge, die für die Besteuerung von Unternehmen bedeutsam sind, müssen verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar sein. Die GoBD übertragen damit die allgemeinen Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen aus § 145 AO auf DV-gestützte Buchführungssysteme.
Insgesamt müssen die Daten und Unterlagen einem sachverständigen Dritten (z. B. einem Finanzamtsprüfer) innerhalb angemessener Zeit einen Eindruck von den Geschäftsvorgängen, finanziellen Transaktionen, den Belegen und der Lage des Unternehmens im Besteuerungszeitraum vermitteln.
Die Details der Anforderungen ergeben sich aus den weiteren Grundsätzen, bei denen es sich um Konkretisierungen der Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen in § 146 AO handelt:
Lektüretipp: Ausführlichere Informationen entnehmen Sie dem orgaMAX-Blogbeitrag „Rechnung richtig erstellen: Warum Sie nicht auf Excel & Co. setzen sollten“. |
Elektronische Belege, Aufzeichnungen und andere steuerlich relevante Unterlagen müssen ...
Die Dauer der Aufbewahrung geht nicht aus den GoBD hervor. Vielmehr richtet sie sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 147 AO) und des Umsatzsteuergesetzes (§ 14b UStG). Für buchführungspflichtige Unternehmen gelten darüber hinaus die einschlägigen Paragrafen des Handelsgesetzbuchs (§ 257 HGB).
Bitte beachten Sie: Für Angebote und Rechnungen gelten dabei unterschiedliche Fristen:
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Ganz gleich, ob sechs oder zehn Jahre: Die Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres, in dem ...
... gemacht worden ist.
Das planmäßige Gesamtverfahren muss schriftlich niedergelegt werden. Eine GoBD-konforme Verfahrensdokumentation beschreibt den gesamten „organisatorisch und technisch gewollten Prozess“. Das umfasst den Aufbau, den Ablauf und Inhalt sowie die Ergebnisse des eingesetzten Verfahrens.
Bei elektronischen Dokumenten gehören dazu beispielsweise sämtliche Schritte ...
Im Rahmen eines „Internen Kontrollsystems“ (IKS) sind zudem Vorkehrungen zu treffen über ...
Wichtig: Das IKS ist Teil der übergeordneten Verfahrensdokumentation. Umfang und Details hängen von der Größe und Komplexität des Unternehmens ab. Bei kleinen Unternehmen und Solo-Selbstständigen genügt eine kurze Beschreibung, durch welche Sicherungen Kontrollmaßnahmen die Richtigkeit, Echtheit und Sicherheit der Belege und Aufzeichnungen gewahrt werden soll.
Praxistipp: Eine praxisnahe Muster-Verfahrensdokumentation stellt die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) zum Download bereit. |
Stellt das Finanzamt im Falle einer Betriebsprüfung fest, dass ein steuerpflichtiger Unternehmer die GoBD-Grundsätze ganz oder teilweise nicht beachtet, können die Besteuerungsgrundlagen nach oben korrigiert werden. Das betrifft zum Beispiel ...
Im Ergebnis drohen Steuer-Nachzahlungen sowie Nachzahlungs-Zinsen. In schwerwiegenden Fällen kann der Fiskus sogar die gesamte Buchführung verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen! Im Fall von Ordnungswidrigkeiten oder gar strafbaren Handlungen drohen zudem Bußgelder und Strafverfahren.
Die folgenden GoBD-Funktionen sollte eine Rechnungs- oder Bürosoftware mindestens beherrschen:
Praxistipp: Wie einfach und komfortabel Selbstständige und kleine Unternehmen die wichtigsten GoBD-Grundsätze mithilfe der Bürosoftware orgaMAX erfüllen, erfahren Sie im Praxis-Leitfaden „So arbeiten Sie mit orgaMAX GoBD-konform“.
LektüretippsWeiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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