Vor lauter Corona-Chaos haben viele Steuerpflichtige gar nicht mitbekommen, dass die Konditionen der Investitionsabzugsbeträge (IAB) im Zuge des Jahressteuergesetzes verbessert worden sind. Die Anspruchsvoraussetzungen der Steuererleichterung haben sich ebenfalls geändert:
Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber erlaubt in § 7g EStG kleinen und mittleren Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, Rücklagen für geplante Anschaffungen zu bilden. Selbst für Investitionen in gebrauchte Wirtschaftsgüter darf der IAB in Anspruch genommen werden. Dadurch haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, ihren steuerpflichtigen Gewinn und damit ihre Steuerbelastung kurzfristig zu senken – ohne dass zuvor auch nur ein Cent geflossen ist!
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht gezielte Gewinn-Steuerung und erhöht die Liquidität kurzfristig. Ausführlichere Informationen zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und sonstigen Bedingungen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Bitte beachten Sie:
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Zunächst die aktuellen IAB-Vergünstigungen im Überblick:
Mit anderen Worten: Wenn Sie im Zeitraum 2021 bis 2023 größere Anschaffungen vorhaben, dürfen Sie bereits bei der Gewinnermittlung für 2020 bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend machen. Konkrete Angaben über Zweck und Art der geplanten Investitionen, Nachweise oder gar Kostenvoranschläge sind dafür nicht erforderlich!
Angenommen, Sie planen in diesem oder den beiden nächsten Jahren den Kauf eines neuen Geschäftswagens mit einem Neupreis von 35.000 Euro. Dann dürfen Sie einen IAB von bis zu 17.500 Euro bilden, wodurch der zu versteuernde Gewinn des Jahres 2020 entsprechend sinkt. Wenn Sie zusätzlich noch die 20-prozentige Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, fällt der Gewinn sogar um insgesamt 24.500 Euro geringer aus! Bei einer angenommenen Steuerbelastung von 30 % ergäbe sich auf diese Weise eine kurzfristige Steuerentlastung von 7.350 Euro!
Zusammenfassend gelten für Wirtschaftsjahre ab 2020 die folgenden IAB-Voraussetzungen und Konditionen:
Zusatztipp: Mit dem IAB lässt sich sogar die GWG-Grenze eigenmächtig verdoppeln. Angenommen, Sie möchten im Jahr 2021 eine neue Maschine im Wert von 1.600 Euro kaufen. Je nach Art der Maschine müssten Sie die Anschaffung normalerweise in kleinen Häppchen über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von bis zu 16 Jahren steuerlich geltend machen. Wenn Sie jedoch im Jahr 2020 einen 50-prozentigen IAB für die Maschine bilden, bleiben 2021 nur noch Anschaffungskosten in Höhe von 800 Euro. Die dürfen dann wie bei einem „echten“ GWG sofort in voller Höhe abgeschrieben werden! Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Newsletter-Archiv (dort wird allerdings noch mit dem damals gültigen 40-prozentigen IAB gerechnet). |
Wichtig: Sollten Sie letztlich auf eine Anschaffung verzichten (oder das Wirtschaftsgut vorzeitig verkaufen), erhalten Sie für das Jahr der IAB-Bildung rückwirkend einen korrigierten Steuerbescheid. Dadurch erhöht sich nachträglich der Gewinn des betreffenden Jahres und Sie müssen Steuern nachzahlen. Auf die Nachzahlung sind außerdem Zinsen in Höhe von 0,5 % Prozent und Monat fällig. Die Verzinsung beginnt jedoch erst 15 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Rücklage gebildet worden ist.
Praxistipp: Was beim Bilden und Auflösen von IAB-Rücklagen zu beachten ist, entnehmen Sie der orgaMAX-Kontexthilfe unter „Hilfe > Rechtliche Hilfe > Steuern und Buchführung“ im Abschnitt „Investitionsabzugsbetrag (IAB)“: |
Bitte beachten Sie: Alle steuerlichen IAB-Einzelheiten sowie die Anwendung der KMU-Sonderabschreibungen besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
LektüretippsWeiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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