Eine typische stille Beteiligung stellt dem Unternehmen Kapital zur Verfügung, ohne dass der stille Gesellschafter nach außen hin auftritt, in die Geschäfte hineinreden kann oder für Unternehmensschulden geradestehen muss. Damit kann die stille Beteiligung auch und gerade interessant sein, wenn Selbstständige aus ihrem privaten Umfeld finanziell unterstützt werden.
Viele kleinere Unternehmen verfügen über wenig Eigenkapital. Das schränkt den Handlungsspielraum ein und macht Investitionen schwierig. Geschäftliche Darlehensgeber wie Banken fordern höhere Zinsen, wenn sie überhaupt ein Darlehen gewähren. Eine Alternative können Kredite aus dem privaten Umfeld sein. Doch dann sind fixe Tilgungs- und Zinsraten eine Belastung, etwa im Fall von geschäftlichen Flauten.
Eine Möglichkeit bietet die typische stille Gesellschaft oder stille Beteiligung. Ihre Rechtsgrundlage ist das Handelsgesetzbuch (§ 230 - 236 HGB). Sie lässt sich am besten an einem Beispiel erläutern.
Katja und Lisa können alternativ eine stille Gesellschaft mit weitergehender Beteiligung vereinbaren: zum Beispiel kann Lisa auch an Verlusten aus Katjas Geschäftsbetrieb beteiligt werden, und im Gegenzug Anspruch auf eine Beteiligung am (hoffentlich) wachsenden Unternehmenswert und ein gewisses geschäftliches Mitspracherecht bekommen. Das nennt man dann atypische stille Gesellschaft.
Auch bei einer atypischen stillen Beteiligung ist die Verlustbeteiligung nicht höher als der Betrag der Einlage. In unserem Beispiel wäre Lisas Verlustrisiko auf die 60.000 Euro beschränkt. Der Unterschied zur typischen Gestaltung der Beteiligung besteht darin, dass diese 60.000 Euro durch einige schlechte Geschäftsjahre aufgezehrt werden können. Anschließend hat Lisa keine Ansprüche mehr und kann ihr Geld nicht zurückfordern.
Dafür ist Lisa als atypische stille Gesellschafterin nun auch am Betriebsvermögen von Katjas Unternehmen beteiligt. Wächst es, wächst auch der Wert von Lisas Einlage. Katja muss deshalb in ihrer Buchführung Lisas Einlage gesondert verwalten. Wird die atypische stille Gesellschaft gekündigt beziehungsweise aufgelöst, ist eine „Auseinandersetzung“ erforderlich. Das ist kein Streit, sondern die geordnete Verteilung des Betriebsvermögens zwischen beiden Vertragsparteien.
Auch die Besteuerung ist bei einer atypischen stillen Beteiligung grundsätzlich anders. Lisa muss die von Katja überwiesene Gewinnbeteiligung im Regelfall als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern.
Die atypische stille Gesellschaft bietet ein breites Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten. Dem stehen viele mögliche Probleme gegenüber, falls die Konstruktion der Beteiligung nicht klar geregelt und rechtlich abgesichert wurde.
Für das Unternehmen, an dem eine typische stille Beteiligung besteht, ist die entsprechende Einlage Fremdkapital. In einer Handelsbilanz gehört es also zu den Passiva. Das ist bei einer atypischen stillen Beteiligung anders: Eine langfristig und mit Verlusthaftung vereinbarte Einlage stellt grundsätzlich Eigenkapital dar.
Die Gestaltung der stillen Einlage wirkt sich auch auf die Besteuerung aus. Im Fall einer typischen stillen Einlage fällt für einen privaten Investor Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent auf die entsprechenden Einkünfte an. Die Steuerschuld liegt beim Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, beziehungsweise dessen Inhaber: Er muss den entsprechenden Betrag von der Auszahlung an den Investor abziehen und ans Finanzamt abführen.
Durch eine atypische stille Beteiligung, die mit einer Verlustbeteiligung und Mitspracherechten verbunden ist, wird der Investor steuerlich zum Mitunternehmer. In diesem Fall führt die Beteiligung bei ihm zu gewerblichen Einkünften, die der regulären Einkommensteuer unterliegen.
Entsprechendes gilt, wenn die stille Einlage Teil des betrieblichen Vermögens eines Investors ist und es sich um die Beteiligung eines Unternehmens an einem anderen handelt. Damit fällt auf die Einkünfte je nach Rechtsform reguläre Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer an, keine Abgeltungssteuer.
Wenn das Finanzamt zur Überzeugung kommt, dass die stille Beteiligung aus rein privaten Motiven erfolgt und nicht betrieblich veranlasst ist, droht Ärger. Dann wird es die Auszahlung der Gewinnbeteiligung nicht als Betriebsausgabe anerkennen. Besonders hellhörig wird der Fiskus, wenn Familienangehörige oder Ehepartner stille Beteiligte werden.
So ging es zum Beispiel einem Zahnarzt, der seine minderjährigen Kinder als stille Gesellschafter mit einer Gewinnbeteiligung von je zehn Prozent an der Praxis beteiligt hatte. Die Einlagen von je 50.000 Euro hatte er ihnen geschenkt. Ein tatsächlicher Zufluss von Kapital fand nicht statt. Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt recht, das die Zahlungen an die Kinder als private Aufwendungen eingeordnet hatte (FG München, 17.05.2019 - 6 K 756/18).
So nennt man ein Darlehen zur Unternehmensfinanzierung, bei dem die Verzinsung nicht zu einem festen Prozentsatz erfolgt, sondern als Gewinnbeteiligung berechnet wird. Es ist der stillen Beteiligung sehr ähnlich. Der Unterschied besteht in der Einstellung des Geldgebers:
Bei der stillen Gesellschaft muss das Kapital nicht nur zum Zweck der Gewinnbeteiligung überlassen werden, sondern zugleich das Unternehmen fördern – und das sollte aus dem Beteiligungsvertrag klar hervorgehen. In der Praxis kann die Abgrenzung schwierig werden. Typisch für ein partiarisches Darlehen sind beispielsweise Kreditsicherheiten und der explizite Ausschluss des Darlehensgebers vom Unternehmensrisiko. Eine Verlustbeteiligung oder ein Vetorecht sprechen dagegen klar für eine stille Gesellschaft.
Da sich die Rechtsgrundlage der stillen Gesellschaft aus dem Handelsgesetzbuch ergibt, ist eine stille Beteiligung streng genommen nur an einem Handelsgewerbe möglich, nicht aber am Unternehmen eines Freiberuflers oder einer freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaft. Allerdings können auch mit solchen Unternehmen Beteiligungen in Form einer Innen-GbR vereinbart werden, die genau wie eine stille Beteiligung funktionieren und zivilrechtlich in allen wesentlichen Punkten analog behandelt werden.
Auch und gerade für Gründer und Selbstständige mit Unterstützung aus ihrem privaten Umfeld ist die stille Gesellschaft eine gute Option. Freunde oder Verwandte können damit bei überschaubaren Risiken in den Unternehmenserfolg investieren und an Gewinnen partizipieren.
Ganz wichtig sind allerdings durchdachte und auf die Situation abgestimmte Beteiligungsvereinbarungen. Sonst droht leicht zu Streit oder Ärger mit dem Finanzamt. Eine stille Beteiligung sollte nicht ohne Beratung durch Steuerberater und/oder Rechtsanwalt erfolgen. Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist die Beratung besonders wichtig.
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