Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter hat ein krankes Kind und kann deshalb nicht zur Arbeit kommen? Beim Kinderkrankengeld gelten 2024 neue Regeln: Zum einen gibt es nun mehr Kinderkrankentage als früher, auch wenn es weniger sind als während Corona. Zum anderen kann die Krankmeldung beim Arzt nun auch für Kinder per Telefon erfolgen. Allerdings besteht nicht in allen Fällen Anspruch auf diese Kassenleistung. Unter Umständen muss der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich der Arbeit fernbleiben, wenn ihre Kinder krank sind und deshalb betreut werden müssen und niemand sonst diese Aufgabe übernehmen kann, etwa der andere Elternteil. Der Freistellungsanspruch kann bezahlt oder unbezahlt sein.
So muss der Arbeitgeber den oder die Betreffende für die Bezugsdauer freistellen, wenn die Krankenkasse Kinderkrankengeld zahlt (§ 45 Abs. 3 SGB V). Auch in anderen Fällen kann der Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Freistellung kaum verweigern, wenn das kranke Kind Betreuung benötigt. Er darf Eltern beispielsweise nicht vorschreiben, dass sich statt des Vaters die nicht bei ihm beschäftigte Mutter um das Kind kümmern soll. Und der Hinweis, dass die ebenfalls im Haushalt lebende Oma die Betreuung übernehmen könne, scheitert in der Regel bereits daran, dass er die Familienverhältnisse zu wenig kennt.
Allerdings kann der Arbeitgeber verlangen, dass Krankheit und Betreuungsbedarf belegt werden, in der Regel durch ein Attest vom Kinderarzt. Ein Freistellungsanspruch besteht nur, wenn das Kind aufgrund seines Alters oder der Schwere der Krankheit nicht allein bleiben kann. Eine feste Altersgrenze gibt es dabei nicht. Da es Kinderkrankengeld nur für Kinder unter 12 Jahren gibt, kann diese Festlegung generell als Orientierung genutzt werden. Sie ist aber nur bei Bezug von Kinderkrankengeld verbindlich.
Während der durch die Krankheit des Kindes bedingten Abwesenheit gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
Arbeitnehmer können von ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld verlangen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Krankheit und Betreuungsbedarf des Kindes müssen von einem Arzt bestätigt werden. Kinderkrankengeld wird auch für Klinikaufenthalte des Kindes bezahlt, wenn das Elternteil mit aufgenommen wird und ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. Bei Kindern bis acht Jahre gilt die Mitaufnahme der Eltern in jedem Fall als medizinisch gerechtfertigt. Außerdem gibt es Kinderkrankengeld bei einer unheilbaren, weit fortgeschrittenen Erkrankung des Kindes.
Die Höhe des Kinderkrankengelds beträgt grundsätzlich 90 Prozent des Nettoentgelts. Wenn der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Kalendermonaten Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld erhalten hat, sind es 100 Prozent des Nettolohns. Allerdings ist die Leistung auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt, das entspricht 120,75 Euro pro Tag im Jahr 2024.
Die Zahl der Tage, an denen die Kasse Kinderkrankengeld bezahlt, ist begrenzt. Aufgrund von Corona wurden die möglichen Kinderkrankentage vorübergehend aufgestockt. Diese Regelung ist zum Jahresende 2023 ausgelaufen. Trotzdem sind derzeit mehr Kinderkrankentage möglich als vor Corona (§ 45 Abs. 2a SGB V):
Nach derzeitiger Rechtslage gelten ab 2026 wieder die alten Regeln, die zehn und bei Alleinerziehenden 20 Kinderkrankentage pro Kind vorsehen, und das für maximal 25 beziehungsweise 50 Tage im Jahr.
Hinweis: „Tage“ beziehen sich ausschließlich auf Arbeitstage, denn nur für diese gibt es Kinderkrankengeld. |
Die Notwendigkeit, daheim zu bleiben und sich um das kranke Kind zu kümmern, zählt als „vorübergehende Verhinderung“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 616 BGB). Die Regelung verpflichtet den Arbeitgeber, in solchen Fällen trotz Abwesenheit den Lohn oder das Gehalt fortzuzahlen – allerdings nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“.
Diese vage Bestimmung wird im Fall kranker Kinder oft auf fünf Arbeitstage konkretisiert. Diese Festlegung ist jedoch nicht verbindlich. Die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs gemäß dieser Regelung bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Von der Krankenkasse bezahlter Lohnersatz wird laut dem Paragrafen auf die Lohnfortzahlung angerechnet. Das hat im Fall der Kinderbetreuung allerdings wenig praktische Bedeutung, denn die Krankenkasse zahlt kein Kinderkrankengeld, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung hat.
Umso wichtiger ist die Klärung, ob ein Arbeitnehmer konkret Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB hat. Das hängt von der Vertragssituation ab: Im Arbeitsvertrag kann seine Wirkung für das Arbeitsverhältnis ausgeschlossen werden. Außerdem enthalten viele Tarifverträge Regelungen dazu, ob und wann ein bezahlter Freistellungsanspruch wegen kranker Kinder besteht.
Schon seit Dezember 2023 genügt für die Bescheinigung der Krankheit von Kindern ein Telefonat mit dem Arzt. Nach dem Telefonkontakt darf der Arzt den Kinderkrankengeld-Bedarf für maximal fünf Tage bescheinigen. Zur Verlängerung muss er das Kind dann persönlich untersuchen.
Die telefonische Kinderkrankschreibung setzt voraus, dass der Arzt das Kind bereits kennt. Weitere Informationen liefert eine Meldung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
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