Unternehmer-News-Blog

Kurzarbeit als Kriseninstrument: Kurzarbeitergeld gibt es auch für kleine Betriebe

13. Mär. 2024
7 MIN

202403_Kurzarbeit

Keine Aufträge, zu wenig Kunden, kein Nachschub an Waren und Material? Wenn Sie für Ihre Beschäftigten keine Arbeit haben, können Sie die Flaute durch Kurzarbeitergeld ohne Entlassungen überstehen. Dieses Instrument ist schon ab einem Mitarbeiter verfügbar.

 

Kurzarbeitergeld und Kurzlohn

Kurzarbeitergeld soll dazu dienen, dass Unternehmen wirtschaftliche Flauten ohne Entlassungen überstehen. Zu diesem Zweck zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Beschäftigten Kurzarbeitergeld für die Arbeitsstunden, die ausfallen, weil nicht genug Arbeit da ist.

Das Ganze funktioniert so:

  • Weil nicht genug zu tun ist, wird die Arbeitszeit der Arbeitnehmer reduziert.
  • Für die verbleibende Arbeitszeit erhalten die Beschäftigten anteilig ihren regulären Lohn oder ihr Gehalt ausbezahlt. Das ist der sogenannte Kurzlohn.
  • Für die Ausfallzeit erhalten die Mitarbeiter Kurzarbeitergeld: Es entspricht 60 % oder 67 % des Nettolohns, der für die Ausfallstunden angefallen wäre.
  • 67 % erhalten Arbeitnehmer, die mindestens einen halben Kinderfreibetrag als Lohnsteuermerkmal eingetragen haben.
  • Gibt es gar nichts mehr zu tun, ist „Kurzarbeit null“ möglich. Dann beträgt der Kurzlohn null Euro, die Mitarbeiter bleiben komplett zuhause und erhalten nur Kurzarbeitergeld.
  • Der Arbeitgeber muss Kurzlohn und Kurzarbeitergeld berechnen und auszahlen. Das Kurzarbeitergeld erstattet ihm die Arbeitsagentur anschließend auf Antrag.
  • Kurzarbeit wird immer pro Monat gewährt. Es kann derzeit für bis zu 12 Monate in Anspruch genommen werden.
  • Kurzarbeit wird immer entweder für das gesamte Unternehmen oder zumindest für eine ganze Betriebsabteilung eingeführt, nicht nur für bestimmte Arbeitnehmer.
  • Wie viele Arbeitnehmer ein Unternehmen hat, ist gleichgültig. Im Prinzip kann schon bei einem Mitarbeiter Kurzarbeit beantragt werden.

 

Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld gibt es nur, wenn vorher bei der regional zuständigen Arbeitsagentur „Arbeitsausfall angezeigt“ wurde. Für diese Anzeige und die Auszahlung von Kurzarbeitergeld gelten einige Voraussetzungen:

  • Die Arbeitsausfall hat wirtschaftliche Gründe oder beruht auf einem unabwendbaren Ereignis. Beispiele: Die Absatzzahlen sind aufgrund der Wirtschaftslage massiv eingebrochen, der bisherige Großkunde ist zahlungsunfähig, das Rohmaterial ist nicht lieferbar, die Betriebsräume wurden durch ein Hochwasser unbenutzbar oder ein Hackerangriff führt zu einer wochenlangen Betriebsunterbrechung.
  • Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar. Die Arbeitnehmer können nicht für andere wirtschaftlich sinnvolle Arbeiten eingesetzt werden.
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend: Es gibt eine realistische Perspektive, dass das Unternehmen die Krise überwindet.
  • Der Arbeitsausfall betrifft mindestens ein Drittel der Belegschaft und das zu mindestens einem Zehntel ihrer Arbeitszeit.
  • Die Mitarbeiter haben der Einführung von Kurzarbeit zugestimmt. Wenn es keinen Betriebsrat gibt und eine solche Vereinbarung sich weder in den Arbeitsverträgen noch in einem geltenden Tarifvertrag findet, muss jeder Mitarbeiter eine entsprechende Vereinbarung unterschreiben.
  • Die Mitarbeiter haben Mehrstunden auf einem Arbeitszeitkonto bereits aufgelöst und den möglichen Mindestsaldo an Stunden erreicht. Ob dieses Voraussetzung tatsächlich gilt, hängt allerdings von den konkreten Gestaltung des Arbeitszeitkontos und den vertraglichen Formulierungen ab.

 

Für welche Beschäftigten gibt es kein Kurzarbeitergeld?

  • Minijobber (geringfügig Beschäftigte)
  • Rentner
  • Azubis (außer in seltenen Ausnahmen)
  • Arbeitnehmer, die Krankengeld erhalten
  • Arbeitnehmer, die bereits gekündigt sind oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben

 

Antragsverfahren und Erstattung

Das gesamte Antragsverfahren lässt sich online abwickeln. Als Arbeitgeber reichen Sie zunächst eine „Anzeige über Arbeitsausfall“ bei der für Ihren Betrieb zuständigen Arbeitsagentur ein. Das Formular muss spätestens am letzten Tag des Monats, für den Sie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, bei der Agentur sein.

Sobald die Anzeige bewilligt wurde, können Sie sich das an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlte Kurzarbeitergeld für jeden Monat erstatten lassen. Dafür ist in jedem Monat ein sogenannter Leistungsantrag notwendig. Diesem Erstattungsantrag sollten Sie die Lohnabrechnungslisten für den betreffenden Monat beifügen.

Die Berechnung und Auszahlung von Kurzlohn und Kurzarbeitergeld ist Arbeitgebersache und muss erfolgen, bevor der Leistungsantrag auf Erstattung erfolgt.

 

Kurzlohn und Kurzarbeitergeld berechnen

  • Der Kurzlohn wird anteilig auf Grundlage der verringerten Arbeitszeit und ansonsten ganz regulär errechnet: Wenn statt 40 nur 10 Wochenstunden anfielen, gibt es als Kurzlohn nur den Bruttolohn für ein Viertel der Arbeitszeit.
  • Das Kurzarbeitergeld ergibt sich aus der Differenz von „Soll-Entgelt“ minus „Ist-Entgelt“, d. h. dem Lohn oder Gehalt, das bei normaler Arbeitszeit anfallen würde, und dem Lohn oder Gehalt, das für die verbliebene Arbeitszeit anfällt.
  • Überstunden („Mehrstunden“) und Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld werden beim Soll-Entgelt nicht mitberücksichtigt.
  • Beim Soll- und Ist-Entgelt wird mit „rechnerischen Leistungssätzen“ gerechnet, d. h. einem pauschalierten Netto-Soll-Entgelt und einem pauschalierten Netto-Ist-Entgelt.
  • Diese Pauschalbeträge kann man einer Tabelle der Arbeitsagentur entnehmen. Sie stellt der Höhe des Bruttolohns den jeweiligen Leistungssatz gegenüber. Der individuelle Leistungssatz hängt neben der Höhe des Bruttolohns auch von der Steuerklasse des oder der Beschäftigten ab, und davon, ob für sie ein Kinderfreibetrag gilt.
  • Wer mindestens einen halben Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal hat, erhält den Leistungssatz von 67 Prozent. Ohne Kinderfreibetrag gibt es 60 %.
  • Um das individuelle Kurzarbeitergeld zu berechnen, wird der Leistungssatz, der dem Ist-Entgelt entspricht, von dem Leistungssatz abgezogen, der dem Soll-Entgelt korrespondiert.
  • Dabei wird das Ist-Entgelt maximal in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Diese liegt 2024 bei monatlich 7.550 Euro im Westen und 7.450 Euro im Osten. Diese Höchstwerte werden selbst dann als Ist-Lohn angesetzt, wenn der oder die Betreffende mehr verdient.
  • Auf den Kurzlohn fallen die reguläre Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Dieser Teil der Sozialversicherungsbeiträge wird wie sonst auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge auf die Ausfallstunden trägt der Arbeitgeber allein. Sie werden auch anders berechnet: Bemessungsgrundlage für diesen Teil der Sozialversicherungsbeiträge sind 80 Prozent des Differenzbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Darauf fallen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung an, aber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

 

Wetterbedingter Ausfall auf dem Bau? Dann gibt es Saisonkurzarbeitergeld

Der jahreszeitlich bedingte, erwartbare Arbeitsausfall bei Baubetrieben kann nicht mit dem regulären, „konjunkturellen“ Kurzarbeitergeld aufgefangen werden. Stattdessen steht speziell für die Baubranche mit dem Saison-Kurzarbeitergeld ein eigenes Instrument zur Verfügung. Weitere Informationen dazu gibt es bei der Arbeitsagentur.

 

Fazit: Auch für kleinere Betriebe kann Kurzarbeitergeld interessant sein

Kleinere Betriebe haben kaum die finanziellen Reserven, um in schwierigen Zeiten unterbeschäftigte Arbeitskräfte zu bezahlen. Kündigungen sind unterhalb der 10-Mitarbeiter-Schwelle des Kündigungsschutzgesetzes zwar einfach möglich. Trotzdem ist die Trennung von bewährten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine gute Lösung, wenn die Position nach der Krise nicht gleichwertig besetzt werden kann.

In dieser Situation ist Kurzarbeitergeld eine überlegenswerte Alternative. Der Verwaltungsaufwand ist durchaus zu stemmen. Hauptsache, man achtet darauf, Kurzlohn und Kurzarbeitergeld korrekt zu berechnen – sonst drohen nach der abschließenden Prüfung der Kurzarbeitergeld-Gewährung Rückforderungen.

 

Tipp: Arbeitszeiten genau erfassen, auch und gerade bei Kurzarbeit

Eine durchgängige Arbeitszeiterfassung ist seit geraumer Zeit für alle Arbeitgeber Pflicht. In Kurzarbeitsphasen ist dieser Nachweis besonders wichtig. Eine ebenso verlässliche wie einfache digitale Lösung bietet orgaMAX Personal. Damit lassen sich alle Arbeitszeiten von verschiedenen Endgeräten aus minutengenau erfassen, Abwesenheiten verwalten und die Daten an die Lohnbuchhaltung übergeben. Testen Sie orgaMAX Personal gleich jetzt kostenlos.

 

 

Wo gibt es weitere Informationen?

  • Ansprechpartner in Sachen Kurzarbeit ist Ihr Steuerberater und/oder Ihr Lohnabrechnungs-Dienstleister.
  • Die Arbeitsagentur bietet auf ihrer Website ausführliche Informationen zur Kurzarbeit. Dort findet man außerdem die Online-Anträge, Merkblätter, eine FAQ-Sammlung und Video-Anleitungen. Fragen beantwortet die Hotline des Arbeitgeberservice unter 0800 4 555 520.

 

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Finanzierungsthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

 

unknown-1594719540955-1

Fragen oder Anregungen?

Melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail oder unter
+49 (0) 52 31 - 70 90 - 0

Top-Themen | Unternehmer-News

Blog-Abo per E-Mail

  • Aktuelle Artikel und Tipps
  • Regelmäßige Infos
  • Kostenlos und jederzeit kündbar

Mehr aus unseren orgaMAX Blogs:

Unternehmer-News  Effizienter arbeiten, Umsätze steigern und Ihr Unternehmen in die Erfolgsspur  führen.
orgaMAX Tipps  Wertvolle Tipps, Tricks und Termine für den Büroalltag mit orgaMAX.

Top-Themen | orgaMAX ERP Tipps