Jeder Arbeitgeber in Deutschland benötigt eine Betriebsnummer der Agentur für Arbeit. Die erhält man seit Jahresbeginn 2024 nur, wenn man seine von der Berufsgenossenschaft zugeteilte Unternehmensnummer angibt.
Wer in Deutschland Arbeitnehmer beschäftigt, muss sie bei den Sozialversicherungsträgern anmelden, jeden Monat die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abführen und dazu laufend die geforderten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Angemeldet werden müssen auch Aushilfen, Auszubildende und Minijobber. Das gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit wie bei kurzfristiger Beschäftigung komplett sozialversicherungsfrei ist.
In manchen Branchen gilt sogar Sofortmeldepflicht. So müssen neue Beschäftigte unter anderem in der Gastronomie, im Sicherheitsgewerbe und der Bauwirtschaft bereits bei Arbeitsaufnahme zur Sozialversicherung gemeldet worden sein. Andernfalls droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld.
Für die Meldung der Beschäftigten zur Sozialversicherung und bei Inanspruchnahme von Leistungen wie Kurzarbeitergeld benötigen Arbeitgeber eine Betriebsnummer. Sie kann beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, und zwar ausschließlich online.
Seit Jahresbeginn 2024 gilt dabei eine Neuerung: Betriebe, die eine Betriebsnummer haben wollen, müssen dazu ihre von der Berufsgenossenschaft zugeteilte Unternehmensnummer angeben. Ohne diese Angabe wird die Betriebsnummer nicht ausgestellt.
Zum 01. Januar 2023 wurde für die gesetzliche Unfallversicherung die Unternehmensnummer neu eingeführt. Sie besteht aus 15 Ziffern. Jedes neu gegründete Unternehmen muss sich innerhalb einer Woche bei der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und erhält dann seine Unternehmensnummer. Die Dauer der Zusendung variiert, man sollte mindestens mit einigen Tagen rechnen. Bei Verzögerungen kann es helfen, telefonisch nachzuhaken.
Wer bereits Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten oder Aushilfen beschäftigt oder seit Jahresbeginn 2023 beschäftigt hat, sollte bereits eine Unternehmensnummer (und eine Betriebsnummer) besitzen. Die Unternehmensnummer findet man auf allen Schreiben und Bescheiden der Berufsgenossenschaft, etwa dem Zuständigkeitsbescheid, Beitragsbescheid oder dem Veranlagungsbescheid.
Dass neue Arbeitgeber nun erst eine Unternehmensnummer benötigen, um eine Betriebsnummer zu beantragen, kann praktische Probleme verursachen. Das gilt ganz besonders in den Branchen mit Sofortmeldepflicht: Ohne Unternehmensnummer und Betriebsnummer kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht anmelden, diese dürfen dann die Arbeit nicht aufnehmen. Das macht es schwierig, schnell loszulegen, selbst wenn das neu gestartete Unternehmen einen Auftraggeber mit einem dringenden Auftrag und die dafür nötigen Arbeitnehmer akquiriert hat.
Auch wenn die Berufsgenossenschaften mittlerweile die Nummern offenbar schneller ausstellen, dauert es trotzdem meist einige Tage, bis neue Arbeitgeber ihre Unternehmensnummer erhalten. Erst dann können sie bei der Arbeitsagentur die Betriebsnummer beantragen, und sind, wenn sie auch diese haben, bereit für die Sofortmeldung beziehungsweise Meldung der Beschäftigten.
Trotzdem ist es nicht ratsam, bei Verzögerungen einfach ohne Anmeldung loszulegen: Bei Verstößen gegen die Sofortmeldepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Wer mit seinem neugegründeten Unternehmen zur Sofortmeldung verpflichtet ist, sollte die Aufnahme der Arbeit deshalb besonders gut planen.
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