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Steuern und Recht 2026: Änderungen für Selbstständige und Unternehmen

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 27.11.25 07:00

Der Jahreswechsel 2025/2026 bringt wieder viele steuerliche und rechtliche Änderungen. Manche stehen bereits fest, viele sind nicht endgültig beschlossen. Dazu kommen neue Rechenwerte für die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick darüber, was sich 2026 rechtlich und steuerlich für Selbstständige und Arbeitgebende ändert.

 

Steueränderungsgesetz 2025 (geplant)

Steueränderungsgesetz: Verabschiedung voraussichtlich spät im Dezember

Viele der geplanten steuerlichen Änderungen stehen im Entwurf zum Steueränderungsgesetz 2025. Derzeit sind einige Punkte darin zwischen Parlament und Länderkammer strittig. Endgültig beschlossen werden soll das Gesetz kurz vor Weihnachten, am 19. Dezember. Viele der Neuregelungen treten dann gleich ab dem Jahreswechsel in Kraft. Deshalb ist es sinnvoll, sich jetzt schon damit vertraut zu machen. Allerdings können einzelne Regelungen noch wegfallen oder deutlich verändert werden.

Geplant: Entfernungspauschale wird auf 38 Cent erhöht

Die Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale soll ab dem neuen Jahr einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer betragen. Derzeit gilt eine Zweiteilung: Für die ersten 20 Kilometer kann man nur 30 Cent pro Kilometer ansetzen, für jeden weiteren Kilometer jeweils 38 Cent.

Mit der Entfernungspauschale können neben Beschäftigten auch Selbstständige die Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte steuerlich absetzen, ebenso wie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden Fahrtkosten in dieser Höhe steuerfrei ersetzen.

Parallel zur Erhöhung der Entfernungspauschale wird die Mobilitätsprämie zur dauerhaften Einrichtung. Sie sorgt dafür, dass auch Arbeitnehmende mit weitem Weg zur Arbeit von einer Auszahlung entsprechend der Entfernungspauschale profitieren, wenn sie als Geringverdienende keine Einkommensteuer zahlen.

Geplant: Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Ab 2026 dürfen gemeinnützige Organisationen voraussichtlich höhere steuerfreie Beträge an Trainerinnen, Pflegekräfte, Betreuer und ehrenamtliche Helfende bezahlen. Die Übungsleiterpauschale soll um 300 auf 3.300 Euro pro Jahr steigen, die Ehrenamtspauschale um 120 auf 960 Euro jährlich.

Diese Pauschalen können auch Selbstständige für entsprechende Tätigkeiten erhalten. Mehr dazu steht in „Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Steuerfreie Aufwandspauschalen auch für Selbstständige“.

Geplant: ermäßigte Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie

Für Restaurants und andere Gastronomieunternehmen wie Catering-Betriebe und Fleischereien soll die Umsatzsteuer auf Speisen sinken. Der Gesetzentwurf sieht ab 2026 den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent vor.

Das war schon während der Corona-Zeit so, damals aber befristet. Nun soll die ermäßigte Umsatzsteuer unbefristet gelten. Für Getränke bleibt es bei 19 Prozent.

 

 

Aktivrentengesetz (geplant)

Dieser Gesetzentwurf enthält ebenfalls Maßnahmen, die schon ab dem 01. Januar 2026 gelten sollen. Es soll ebenfalls am 05. Dezember vom Bundestag beschlossen werden.

Geplant: Aktivrente – aber nur für Beschäftigte

Ab dem neuen Jahr sollen Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze für die Rente erreicht haben, beim Weiterarbeiten bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen können. Das sieht das Aktivrentengesetz vor. Parallel dazu soll als Teil des Rentenpakets 2025 der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit zuvor unbefristeten Arbeitnehmenden möglich werden, sobald diese die Altersgrenze erreichen.

Viele Gewerbetreibende und freiberufliche Selbstständige fordern ihre Einbeziehung in die geplante Steuerfreiheit für Erwerbsarbeit im Alter. Ihr Ausschluss ist Grund für großen Ärger und Inhalt mehrerer Petitionen. Diskutiert wird auch über eine mögliche Verfassungswidrigkeit. Trotzdem zeichnet sich eine Aktivrente für Selbstständige bisher nicht ab.

Gecancelt: Arbeitsmarktstärkungsgesetz

Ursprünglich war die Aktivrente in einem geplanten „Arbeitsmarktstärkungsgesetz“ enthalten. Dann wurde sie überraschend in ein eigenes Gesetzesvorhaben ausgegliedert. Zwei weitere Neuregelungen blieben auf der Strecke:

  • Keine steuerfreien Überstundenzuschläge
    Überstundenentgelte sind voll lohnsteuerpflichtig. Ab dem Jahreswechsel sollte zumindest der Zuschlag für Überstunden steuerfrei gestellt werden. Für den Grundlohn wäre es allerdings bei der Lohnsteuer geblieben. Außerdem hätte die Steuerfreiheit nur Zuschläge von maximal 25 Prozent des Grundlohns umfasst, nichts an der Sozialversicherungspflicht geändert und nur für Überstunden gerechnet ab Vollzeit gegolten. Die geplante Neuerung wurde deshalb viel kritisiert, nun wurde sie gestrichen.

  • Keine steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie
    Wenn Teilzeitkräfte ihre Arbeitsstunden dauerhaft aufstocken, sollten Arbeitgebende sie dafür mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie belohnen können. Vorgesehen war ein steuerfreier Betrag von bis zu 225 Euro pro zusätzlicher Arbeitsstunde, maximal 4.500 Euro insgesamt. Auch diese Neuregelung ist vom Tisch.

 

Beschlossen: Geänderte Ladestrom-Erstattung für E-Geschäftswagen

Arbeitgeber können auch im neuen Jahr Beschäftigten die Stromkosten für das private Aufladen ihrer E-Geschäftswagen pauschal vergüten. Voraussetzung ist in Zukunft aber, dass der durch die Wallbox zu Hause verbrauchte Strom per Zähler erfasst wird. Die genaue Regelung steht in unserem Beitrag „Steuerfreier Ladestrom für die E-Autos der Mitarbeitenden“.

 

Künstlersozialabgabe sinkt geringfügig

Unternehmen, die „kreative“ Aufträge an freiberufliche Selbstständige vergeben, müssen auf den Rechnungsbetrag im Regelfall Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialversicherung abführen. Diese Abgabe auf Honorare für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten sinkt zum Jahreswechsel von 5,0 Prozent auf 4,9 Prozent.

Näheres zur Künstlersozialabgabe steht in unserem Beitrag „Künstlersozialabgabe: Welche Unternehmen und Selbstständigen müssen zahlen?“.

 

Änderung der Liste schwarzarbeitsgefährdeter Branchen

Ab dem neuen Jahr zählen Friseur- und Kosmetikbetriebe laut Gesetz zu den besonders von Schwarzarbeit gefährdeten Branchen. Betroffen sind neben Friseursalons und Barbershops auch Nagel- und Kosmetikstudios.

Erfasst sind in dieser Liste nun auch plattformbasierte Lieferdienste, die nach Online-Bestellung Essen, Einkäufe und Ähnliches mehr an die Haustür liefern.

Die Aufnahme führt in diesen Branchen zu einer Reihe zusätzlicher Pflichten:

  • Die Beschäftigten sollten sich während der Arbeit stets ausweisen können.

  • Arbeitgebende müssen neue Arbeitskräfte spätestens bei Arbeitsaufnahme melden (Sofortmeldung).

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeiten müssen erfasst und die Arbeitszeiten zwei Jahre lang gespeichert werden.

Dagegen fallen die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk (aber nicht die Fleischindustrie) aus der Liste schwarzarbeitsgefährdeter Wirtschaftszweige heraus.

Diese Gesetzesänderung wurde vom Bundestag bereits verabschiedet. Es soll am 19. Dezember 2025 den Bundesrat final passieren. Die neue Liste schwarzarbeitsgefährdeter Betriebe gilt dann ab dem Folgetag der Verkündung.

 

Rechenwerte für freiwillig krankenversicherte Selbstständige 2026

Die Regelbemessungsgrenze für freiwillig versicherte Selbstständige liegt im kommenden Jahr bei 5.812,50 Euro monatlich. Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung, Mehreinkünfte zählen nicht zur Beitragsberechnung.

Die Mindestbemessungsgrundlage steigt 2026 mit der Bezugsgröße auf 1.318,33 Euro monatlich. Dieser Betrag wird selbst dann zur Beitragsberechnung verwendet, wenn die Einkünfte niedriger liegen.

 

Für Arbeitgebende: Rechenwerte und Beitragssätze 2026

Auch 2026 werden die verschiedenen Rechenwerte und Beitragssätze zur Lohn- und Gehaltsabrechnung zum Jahreswechsel angepasst.

  • Der Mindestlohn steigt ab dem 01. Januar von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde.

  • Damit verbunden steigt die Geringfügigkeitsgrenze und damit der im Minijob mögliche Lohn von 556 Euro auf 603 Euro im Monat.

  • Midijobs beginnen dann ab einem Monats-Bruttoeinkommen von 603,01 Euro monatlich.

  • Die Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben 2026 voraussichtlich unverändert.

Versicherungszweig

Beitragssatz 2026

Anmerkungen

Rentenversicherung

18,6 %

 

Arbeitslosenversicherung

2,6 %

 

Krankenversicherung

14,6 %

ermäßigter Satz: 14,0 %, zum Beitragssatz kommt der Zusatzbeitrag der Kasse hinzu

Pflegeversicherung

3,5 Prozent

für Kinderlose ab 23 Zuschlag 0,6 %, für Eltern ab 2. Kind Abschlag von je 0,25 %

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2026 von 2,5 Prozent auf 2,9 Prozent. Dies ist ein statistischer Wert, die Kassen legen ihre Zusatzbeiträge selbst fest. Auch hier sind deutliche Erhöhungen absehbar.

  • Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag steigt durch den höheren durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung auf 42,3 Prozent.

  • Die Beitragsbemessungsgrenzen liegen 2026 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 101.400 Euro jährlich bzw. 450 Euro monatlich und in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich. Wenn Beschäftigte mehr verdienen, zahlen sie auf den Lohnanteil über diesen Grenzen keine Beiträge zum jeweiligen Versicherungszweig.

  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze), ab der Beschäftigte sich privat krankenversichern können, steigt 2026 auf 77.400 Euro.

  • Die Bezugsgröße, die als Rechenwert in verschiedene Sozialversicherungsgrößen einfließt, liegt 2026 bei 47.460 Euro jährlich bzw. 3.955 Euro monatlich.

 

Sachbezugswerte 2026

Vom Arbeitgeber bezahlte Verpflegung und Unterkunft muss in der Lohn- und Gehaltsabrechnung als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden. Die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden dabei nach Pauschalen berechnet, den sogenannten Sachbezugswerten. Sie werden regelmäßig angepasst.

Für 2026 gelten voraussichtlich folgende Sachbezugswerte:

 

2026

2025

Frühstück (Kalendertag)

2,37 €

2,30 €

Mittagessen oder Abendessen (Kalendertag)

4,57 €

4,40 €

Unterkunft (Monat)

345 €

282 €


Weitere Informationen zum Thema liefert „Essen und Unterkunft auf Arbeitgeberkosten: Die Sachbezugswerte

Anmerkung: Investitionsbooster und degressive Abschreibung gelten weiter

Weiterhin gültig ist die im Rahmen des „Investitionsboosters“ eingeführte Möglichkeit, einer degressive Abschreibung von Investitionsgütern in Höhe von bis zu 30 Prozent und der Abschreibung von E-Geschäftswagen von bis zu 75 Prozent im Jahr der Anschaffung. Mehr dazu in „Wachstumsbooster: Die Steuerpläne der Bundesregierung“.

 

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