Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Smartphone, ein Tablet oder ein Notebook steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen. Dieses Lohnsteuer-Sparmodell erfordert keinen großen Aufwand und passt auch gut für kleinere Betriebe. Der Arbeitgeber kann beispielsweise das Handy des Arbeitnehmers für einen symbolischen Preis kaufen, es ihm anschließend wieder überlassen und die Verbindungskosten steuerfrei übernehmen.
Praktisch alle Beschäftigten wird es freuen, wenn der Arbeitgeber ihnen ein Handy, ein Notebook, ein Tablet, einen Laptop oder einen Desktop-Rechner zur privaten Nutzung bereitstellt. Die Sache ist auch für das Unternehmen interessant, denn so kann es den Mitarbeitern etwas Gutes tun und dabei von Steuervorteilen profitieren. Je nach Gestaltung fällt entweder keine oder pauschale Lohnsteuer an:
Dass Unternehmen ihren Mitarbeitern IT-Geräte steuerfrei überlassen können, steht im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 45 EStG.). Das amtliche Lohnsteuer-Handbuch nennt weitere Details (LStH 2023 H3.45).
Die Lohnsteuer auf die Überlassung entfällt zwar nur, soweit es „um betriebliche Geräte des Arbeitgebers“ oder um im Betrieb eingesetzte Software geht. Sie müssen jedoch von dem Mitarbeiter nicht beruflich genutzt werden. Selbst wenn er Geräte und Software ausschließlich privat verwendet, ist die Sache steuerfrei.
Entscheidend für die Lohnsteuerfreiheit ist, dass die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Das sollte nachweisbar sein, zum Beispiel durch eine schriftliche Überlassungsvereinbarung. Sie kann zum Beispiel festlegen, dass der Mitarbeiter das Gerät zurückgeben muss, falls er das Unternehmen verlässt, und dass er es nicht an Dritte weitergeben darf.
Eine zulässige Variante besteht darin, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ihr Smartphone für einen symbolischen Preis abkauft und es ihnen dann zur privaten Nutzung überlässt. So kann das Unternehmen die Kosten des privaten Mobilfunkvertrags oder auch die Smartphone-Reparatur für die Mitarbeiter übernehmen, ohne dass darauf Lohnsteuer anfällt.
Die Finanzverwaltung hat sich lange dagegen gewehrt, die Steuerfreiheit in solchen Fällen anzuerkennen. Eine solche Konstellation wird noch in den Lohnsteuerhinweisen 2023 als Negativ-Beispiel angeführt. Doch das ist mittlerweile überholt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei dieser Form der Überlassung nach einem Ankauf selbst weit unter Marktwert keine Lohnsteuer entsteht. Der Ankaufspreis muss keinem Fremdvergleich standhalten (BFH, 23.11.2022, VI R 50/20).
Anders als viele andere Steuerbegünstigungen setzt die steuerfreie Überlassung von Smartphones, Notebooks oder Tablets nicht voraus, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgt. Sie kann auch auf einer Lohnumwandlung basieren: Der Mitarbeiter erhält weniger Barlohn, dafür überlässt der Arbeitgeber ihm ein Notebook oder ein Smartphone von entsprechendem Wert zur Privatnutzung.
Allerdings hat diese Form der Überlassung einen Pferdefuß: Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich, ist der geldwerte Vorteil der Überlassung sozialversicherungspflichtig. Dagegen entfallen die Sozialversicherungsbeiträge (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) ebenso wie die Lohnsteuer, wenn die Überlassung zusätzlich erfolgt.
Wenn die vom Arbeitgeber beschafften oder bezahlten Geräte nicht in dessen Eigentum verbleiben, sondern ins Eigentum des Mitarbeiters übergehen, spricht man statt von Überlassung von Übereignung. Die Übereignung ist nicht steuerfrei. Allerdings gibt es auch in diesem Fall eine Steuererleichterung: der geldwerte Vorteil kann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EstG). Damit fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Wert der Übereignung an.
Solange die Zuschüsse zu den Internetkosten 50 Euro im Monat nicht übersteigen, sind nicht einmal Rechnungs- oder Vertragskopien des Mitarbeiters als Beleg für seine Internetkosten erforderlich. Es genügt eine unterschriebene Erklärung an den Arbeitgeber, dass die Kosten tatsächlich anfallen (LStH 2023 R 40.2).
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