Die sogenannte Mahnpauschale geht zurück auf Artikel 6 der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie. Alle EU-Mitgliedsländer müssen demnach dafür sorgen, dass Gläubiger bei Geschäften mit Unternehmen und öffentlichen Stellen bei Zahlungsverzug „Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 EUR“ haben. In Deutschland hat die Vorschrift Eingang in § 288 BGB gefunden.
In diesem Paragrafen sind die Bestimmungen über Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden zusammengefasst. In Absatz 5 heißt es: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“
Wichtig: Von Verbrauchern (= Privatpersonen) dürfen Sie die 40-Euro-Pauschale nicht verlangen! |
Die Mahnpauschale soll die Zahlungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen stärken. Hintergrund: Lieferanten und Dienstleister von Großunternehmen, Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen mussten in der Vergangenheit oft monatelang machtlos auf ihre Bezahlung warten.
Das ist seit Übernahme der EU-Zahlungsrichtlinie in deutsches Recht anders: Gerät ein Geschäftskunde, eine Behörde oder sonstige staatliche Stelle in Zahlungsverzug, darf der Rechnungsteller ohne weitere Nachweise eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen.
Auf die Höhe des Rechnungsbetrags kommt es dabei nicht an. Bei nachweislich höheren Aufwendungen darf die Mahngebühr auch höher liegen. Die Pauschale soll ...
Bitte beachten Sie: Die Pauschale gehört nicht zur eigentlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung. Genau wie bei den Verzugszinsen handelt es sich um einen Ersatz des entstandenen Schadens. Und Schadenersatz unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer! |
Die Mahnpauschale darf nur verlangt werden, wenn der Schuldner „in Verzug“ ist. Sie dürfen Mahngebühren, Mahnpauschale, Verzugszinsen und anderen Ersatz von Verzugsschäden daher erst geltend machen, wenn die Zahlung ...
Wichtig: Eine vorherige gebührenfreie Zahlungserinnerung oder Mahnung ist für den Verzugseintritt bei Geschäftskunden und öffentlichen Auftraggebern rechtlich nicht erforderlich! |
Andererseits: Nicht jedes Überschreiten einer Zahlungsfrist muss gleich mit einer 40-Euro-Mahnung geahndet werden. Gerade bei institutionellen Großkunden sind Sie gut beraten, sich erst einmal nach dem Grund der Verzögerung zu erkundigen und / oder vorab eine gebührenfreie Zahlungserinnerung zu verschicken. Fehler kommen in den besten Familien und Firmen vor. 😊
Lektüretipp: Allgemeine Informationen zum Thema Forderungsmanagement und Verzugszinsen finden Sie im orgaMAX-Blogbeitrag „Was Sie über Mahnschreiben wissen sollten“. Dort stehen auch zahlreiche Musterschreiben und Formulierungshilfen zum Download bereit. |
Um die Mahnpauschale fordern zu können, müssen Sie keine Kosten nachweisen. Um eine separate Gebühr handelt es sich aber nicht: Wird später ein höherer Schadenersatz fällig, muss die Pauschale zumindest teilweise auf den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten angerechnet werden.
Anzurechnen ist die Mahnpauschale nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-131/18) aus dem Jahr 2019 ...
Wichtig: Liegen die Kosten der Rechtsverfolgung im Einzelfall höher als 40 Euro, dürfen Sie auch sofort die tatsächlich entstandenen Kosten in nachgewiesener Höhe an den Schuldner weiterreichen. |
Nicht angerechnet wird die 40-Euro-Pauschale dagegen auf ...
Neben der 40-Euro-Pauschale enthält die EU-Zahlungsrichtlinie genaue Vorschriften über zulässige Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen in B2B- und B2G-Geschäften. Diese Vorgaben sind in § 271a BGB übernommen worden.
Hintergrund: Da es früher keine bindenden gesetzlichen Vorschriften über maximale Zahlungsfristen gab, konnten mächtige Auftraggeber ihre Lieferanten und Dienstleister oft nach Belieben finanziell unter Druck setzen. Das ist jetzt anders:
Die gute Nachricht: Ganz gleich, ob Mahnschreiben, Mahnpauschale andere Mahngebühren oder Mahnfristen: Die Bürosoftware orgaMAX stellt Ihnen ein ebenso differenziertes wie flexibles und bei Bedarf sogar weitgehend automatisiertes Mahnwesen zur Verfügung.
Unter „Stammdaten > Meine Firma > Einstellungen > Grundeinstellungen“ können Sie die Mahngebühren an die Gepflogenheiten in Ihrer Branche und / oder Ihren betrieblichen Bedarf anpassen:
Bitte beachten Sie:
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So oder so: Auf Grundlage des in der Rechnung vereinbarten Zahlungsziels bereitet orgaMAX automatisch die passenden Mahnschreiben vor. Die fertigen Schreiben finden Sie im Arbeitsbereich „Finanzen > Mahnungen“. Ob und wenn ja, welche der Mahnungen Sie von dort aus tatsächlich an die betreffenden Kunden verschicken, entscheiden Sie selbst.
Außerdem können Sie Überschrift, Einleitungs- und Schlusstext sowie die Höhe der Standard-Mahngebühren in jedem Einzelfall nach Bedarf anpassen. Per Mausklick auf den Button „Mahnung bearbeiten – F11“ (oder per Doppelklick auf die betreffende Mahnung) öffnen Sie das Dialogfenster „Mahnung bearbeiten“:
Bei einem Zahlungsziel von zum Beispiel 10 Tagen ist eine Rechnung vom 1.10.2021 rechnerisch am 11.10.2021 fällig. Um Postwege und Bearbeitungszeiten zu berücksichtigen, rechnet orgaMAX standardmäßig zusätzlich Mahnfristen von 7 bis 28 Tagen nach Fälligkeit:
Bei Fälligkeit am 11.10.2021 ergeben sich bei ausbleibender Zahlung rechnerisch die folgenden Mahntermine:
Bitte beachten Sie: Auch die Mahnfristen lassen sich ganz gezielt an den betrieblichen Bedarf anpassen. Die erforderlichen Einstellungen nehmen Sie unter „Stammdaten > Kleinstammdaten“ im Abschnitt „Zahlungsbedingungen“ bei den einzelnen Zahlungskonditionen vor: |
An dieser Stelle können Sie das Erstellen von Mahnschreiben auch ganz unterbinden. Dazu setzen Sie ein Häkchen vor die Option „Mahnwesen deaktivieren“.
Zurück zum Versand von Mahnschreiben: Bei der Versandart haben Sie wie üblich die Wahl zwischen ...
Praxistipps:
Wenn eine größere Zahl von Zahlungserinnerungen und Mahnungen zu verschicken sind, können Sie per Mausklick auf den Button „Weitere Funktionen – F2“ auch den „Stapeldruck gewählter Mahnungen“ nutzen – wahlweise mit oder ohne vorherige „Seitenvorschau“:
Die Fälligkeit und den Eintritt des Zahlungsverzugs behalten Sie in dem Fall unter „Verkauf > Rechnungen“ anhand der dortigen Angaben zum „Zahlungsstatus“ im Blick:
LektüretippsWeiterführende Informationen zum Mahnwesen und sonstigen Forderungsmanagement finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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