Sie haben eine 450-Euro-Kraft gefunden, die Sie als Minijobber einstellen wollen? Dann müssen Sie die geringfügige Beschäftigung zur Sozialversicherung anmelden. Viele Selbstständige und Gewerbetreibende überlassen die Anmeldung und Lohnabrechnung Ihrem Steuerberater oder einem Lohnbüro.
Sie können diese Aufgaben aber auch eigenhändig erledigen: Die Anmeldung von Minijobbern ist keine unüberwindliche Hürde. Auch die laufenden Meldungen können Sie selbst übernehmen. Ein paar Dinge gilt es dabei allerdings zu beachten:
Die Minijob-Zentrale nimmt die Anmeldung von Minijobbern ebenso entgegen wie später die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerpauschale.
Außerdem gibt es bei der Anlaufstelle eine Telefon-Hotline, die sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern bei Fragen aller Art weiterhilft. Die Hotline ist ...
... erreichbar. Erfahrungsgemäß helfen die Gesprächspartner dort bereitwillig und kompetent weiter. Auch ein kostenloser Rückrufservice wird angeboten.
Für die Anmeldung des Minijobbers zur Sozialversicherung benötigen Sie eine Reihe von Informationen:
Die Minijob-Zentrale hält eine Checkliste zum Download bereit (PDF, 518KB). Der Personalfragebogen umfasst die für die Anmeldung erforderlichen Angaben zu Ihrem Minijobber.
Dazu zählen:
Fehlt die Versicherten-Nummer, müssen stattdessen Geburtsort, Geburtstag und Geburtsname angegeben werden. Außerdem benötigen Sie Angaben des Mitarbeiters über die Art und Details seiner oder ihrer Krankenversicherung (Gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung? Familienversicherung?)
Sie selbst als Arbeitgeber sind darüber hinaus verpflichtet, die folgende Informationen anzugeben:
Außerdem möchte die Minijob-Zentrale das genaue Eintrittsdatum des Beschäftigten wissen.
Neben den genannten Auskünften sind unter Umständen weitere Unterlagen erforderlich:
Bitte beachten Sie: Der unterschriebene Antrag bleibt im Betrieb des Arbeitgebers. Die Minijobzentrale will nur wissen, dass er vorliegt. |
Praxistipp: Auf Seite 2 des eingangs erwähnten Personalfragebogen der Minijob-Zentrale finden Sie passende Formulierungshilfen für die erforderlichen Erklärungen. |
Im nächsten Schritt melden Sie Ihren Minijobber bei der Minijobzentrale an. Alle Meldungen und Übermittlungen erfolgen digital. Dafür benötigen Sie ...
Die ITSG ist der Technologie-Service der gesetzlichen Krankenkassen. „sv.net“ versteht sich als „Ausfüllhilfe“ für digitale Meldungen und ist als Online-Service und als Windows-Programm verfügbar („sv.net Comfort“, für Windows 8.1 oder 10).
Bitte beachten Sie: Bis zu 100 Meldungen sind bei sv.net pro Betriebsnummer und Kalenderjahr kostenlos. Wenn Sie diese Schwelle überschreiten, lohnt sich das Geld für ein komfortableres kommerzielles Lohnabrechnungsprogramm aber ohnehin. |
Ab Beschäftigungsbeginn müssen Sie jeden Monat spätestens am drittletzten Bankarbeitstag einen Beitragsnachweis übermitteln. Damit informieren Sie die Minijobzentrale darüber, welche Sozialversicherungsabgaben in diesem Monat angefallen sind – und zwar bevor diese bezahlt wurden!
Fällig ist der Beitragsnachweis am fünftletzten Bankarbeitstag eines Monats, die Beitragszahlung am drittletzten Bankarbeitstag. Für die Übermittlung des Beitragsnachweises nutzen Sie Ihr Lohnabrechnungsprogramm oder den sv.net-Service.
Wenn sich am Monatsentgelt von 450 Euro (oder was immer Sie Ihrem Minijobber bezahlen) von Monat zu Monat nichts ändert, können Sie bei der Minijobzentrale einen Dauer-Beitragsnachweis einrichten. Dann sind schließlich auch die Sozialversicherungsabgaben jeden Monat gleich hoch.
Neben der Anmeldung und dem monatlichen Beitragsnachweis gibt es eine ganze Reihe weiterer Auflagen:
Sie können alle Meldungen mit sv.net oder aus Ihrem Abrechnungsprogramm heraus an die Minijobzentrale übermitteln.
Bitte beachten Sie: Sämtliche Meldungen sind Sache des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter selbst muss sich nicht darum kümmern. Einzige Ausnahme: Meldet sich ein Minijobber arbeitssuchend, muss er die Arbeitsagentur oder das Jobcenter über seine geringfügige Beschäftigung informieren. |
Die Lohnsteuer auf 450-Euro-Jobs kann pauschal in Höhe von nur zwei Prozent abgeführt werden: maximal 9 Euro pro Monat. Abgeführt wird die Lohnsteuer nicht ans Finanzamt, sondern an die Minijobzentrale.
Bitte beachten Sie: Ob Sie als Arbeitgeber diesen Betrag übernehmen oder vom Bruttoentgelt des Minijobbers einbehalten, entscheiden Sie selbst. |
Über die genannten Melde- und Zahlungspflichten hinaus gibt es weitere gesetzliche Rahmenbedingungen, die den Gestaltungs-Freiraum von geringfügigen Beschäftigungen spürbar einschränken:
Damit dürfen Minijobber im Moment etwas weniger als 47 Stunden monatlich arbeiten. Ab Juli 2022 dann nur noch gut 43 Stunden. Arbeitet ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter länger, wird das Beschäftigungsverhältnis automatisch sozialversicherungspflichtig. Das gilt selbst dann, wenn Sie nur 450 Euro auszahlen. Der oder die Beschäftigte hätte Anspruch auf mehr Geld, das genügt bereits für den Statuswechsel!
Wichtig: Die Sofortmeldepflicht gilt auch für Minijobber. Sie müssen direkt bei Aufnahme der Beschäftigung zur Sozialversicherung gemeldet sein. Anderenfalls drohen laut § 28a Abs. 4 SGB IV sofort Bußgelder.
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