Auf das private Fahren eines Geschäftswagens müssen Selbstständige Steuern bezahlen. Zum Ermitteln der Privatnutzung können Sie entweder ein Fahrtenbuch führen, oder die Privatfahrten mit einem Pauschalbetrag gemäß der 1-Prozent-Methode abgelten. Für E-Autos gelten dabei Steuervergünstigungen.
Sie sind selbstständig und haben einen Geschäftswagen, d. h. ein Fahrzeug, das zum Betriebsvermögen gehört? Dann können Sie die Aufwendungen und Ausgaben, die das Auto verursacht, als Betriebsausgaben buchen, vom Anschaffungspreis über Reparaturen bis zum Treibstoff oder Ladestrom.
Allerdings geht das Finanzamt davon aus, dass Sie das Fahrzeug auch privat fahren. Diese private Nutzung müssen Sie versteuern. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
Für Elektro-Autos gibt es bei beiden Methoden hohe Steuererleichterungen. Mehr dazu steht weiter unten in einem eigenen Abschnitt.
Wenn Sie kein Fahrtenbuch führen, schätzt das Finanzamt die private Nutzung. Sie können die Nutzungsanteile auch selbst schätzen. Ob die Finanzverwaltung Ihre Zahlen akzeptiert, ist allerdings eine andere Frage.
Wenn Ihr Geschäftswagen „gewillkürtes Betriebsvermögen“ darstellt, dürfen Sie die 1-Prozent-Methode nicht anwenden. In diesem Fall ist ein Fahrtenbuch Pflicht. Gewillkürt bedeutet, dass Sie das Fahrzeug freiwillig dem Betriebsvermögen zugeordnet haben. Das setzt voraus, dass der Anteil der betrieblichen Fahrten zwischen 10 und 50 Prozent beträgt. Mehr steht im Beitrag Geschäftswagen: Betriebs- oder Privatvermögen?
Der Fiskus geht davon aus, dass Selbstständige ihre Geschäftswagen auch privat nutzen. Das gilt selbst dann, wenn Sie mehrere Geschäftswagen haben oder neben dem geschäftlichen auch ein Privatfahrzeug besitzen. Entscheidend ist, dass Sie das Fahrzeug nutzen können.
Die Beweislast dafür, dass Sie den Wagen ausschließlich beruflich fahren, liegt bei Ihnen. Eine Steuerbelastung können Sie durch ein Fahrtenbuch sicher ausschließen. Gute Argumente haben Sie ansonsten, wenn das Fahrzeug – etwa ein Leichenwagen – kaum für private Fahrten geeignet ist.
Das Fahrtenbuch für einen Geschäftswagen kann aus einer Software bzw. App bestehen oder ganz konventionell aus Papier. In beiden Fällen hat die Finanzverwaltung genaue Vorstellungen über Form und Inhalt. Undokumentierte Änderungen und Manipulationen müssen ausgeschlossen sein.
Jede geschäftlich veranlasste Fahrt sollte einzeln und zeitnah festgehalten werden – Faustregel: spätestens nach einer Woche. Bei Privatfahrten genügt die Angabe des Kilometerstands zu Beginn und Ende. Bei Geschäftsfahrten sind detaillierte Angaben erforderlich:
Oft werden die Daten im Web abgespeichert, so dass der Zugriff mit unterschiedlichen Geräten möglich ist.
Wichtig ist eine revisionssichere Gestaltung: die Software muss gewährleisten, dass spätere Änderungen an den Fahrtenbuch-Daten klar erkennbar sind. Mit Excel oder Word erfasste Listen akzeptiert das Finanzamt nicht als digitales Fahrtenbuch. |
Die private Nutzung auf Grundlage der Fahrtenbuchangaben ermitteln Sie wie folgt:
Nun können Sie den Betrag für die Steuererklärung durch eine einfache Formel errechnen:
Private Kfz-Nutzung = Fahrzeugausgaben x (Privat-km /Gesamt-km) |
Angenommen, Sie hatten Fahrzeugausgaben von 12.000 Euro, sind 14.000 Privatkilometer und 40.000 Gesamtkilometer gefahren. Damit erhalten Sie 4.200 Euro ( = 12.000 € x 14.000 /40.000) als Wert der privaten Nutzung.
Das Ergebnis tragen Sie in die Zeile für „private Kfz-Nutzung“ im Abschnitt „Betriebseinnahmen“ der „Anlage EÜR“ zur Einkommensteuererklärung ein. Im Formular für 2022 ist das die Zeile 19:
Die Privatnutzung des Fahrzeugs ist als Betriebseinnahme umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuer müssen Sie aber nur auf den umsatzsteuerpflichtigen Teil der Fahrzeugkosten bezahlen, nicht auf umsatzsteuerfreie Aufwendungen wie Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer.
Wenn von den 12.000 Euro Fahrzeugausgaben 9.600 Euro umsatzsteuerpflichtig waren, sind das 80 Prozent. In unserem Beispiel von eben fällt damit Umsatzsteuer auf 80 Prozent des Privatnutzungswerts von 4.200 Euro an, also auf 3.360 Euro. Der Umsatzsteuersatz liegt bei 19 Prozent. Das ergibt einen Umsatzsteueranteil von 638,40 Euro.
Die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung kommt zu dem Betrag, den Sie in die Zeile für „Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertangaben“ in der „Anlage EÜR“ eintragen. Im Formular für 2022 ist dies Zeile 16.
Die pauschale Alternative zur Fahrtenbuch-Methode besteht darin, als Wert der privaten Nutzung in jedem Monat ein Prozent vom Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs anzusetzen. Im Gegenzug können Sie die gesamten Ausgaben für das Fahrzeug als Betriebskosten geltend machen.
Wenn Selbstständige den Geschäftswagen steuerlich gemäß 1-Prozent-Methode abrechnen, kommen in zwei Fällen weitere Pauschalbeträge zum Wert der Privatnutzung dazu: Für die Fahrt von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte, und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Sie benötigen zum Ermitteln des Werts der privaten Kfz-Nutzung nur den Brutto-Listenpreis inklusive Sonderausstattung. Die Formel lautet in diesem Fall:
Private Kfz-Nutzung = Listenpreis x 0,01 x 12 |
Angenommen, das Fahrzeug stand im Jahr der Erstzulassung mit 60.000 Euro in den Preislisten. Dann beträgt die private Kfz-Nutzung pro Jahr 7.200 Euro ( = 60.000 € * 1% * 12).
Im Fall der 1-Prozent-Methode wird auch der Umsatzsteueranteil pauschal ermittelt. Bemessungsgrundlage sind stets 80 Prozent vom Wert der Privatnutzung. In unserem Beispiel ergibt sich damit eine Umsatzsteueranteil von 1.094,40 Euro ( = 19 % von 80 % von 7.200 Euro).
Der Betrag der privaten Kfz-Nutzung und die darauf entfallende Umsatzsteuer werden – wie oben bei der Fahrtenbuch-Methode erläutert – in die entsprechenden Zeilen der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung eingetragen. Für das Jahr 2022 handelt es sich um die Zeilen 19 und 16.
Bei Berechnung der privaten Kfz-Nutzung gelten für Geschäftswagen mit Elektroantrieb, Brennstoffzelle oder Hybridantrieb attraktive Steuerbegünstigungen. Bei Hybrid-Modellen ist die Förderung auf Plug-In-Hybride beschränkt, d. h. Fahrzeuge mit extern aufladbarer Batterie.
Es gibt mehrere Fördermodelle mit unterschiedlichen Voraussetzungen, die nicht kombinierbar sind. Entscheidend ist zunächst einmal das Anschaffungsdatum des Fahrzeugs.
Das Fahrtenbuch bedeutet mehr Aufwand, ermöglicht dafür die volle Anerkennung aller geschäftlichen Fahrzeugkosten. Die 1-Prozentmethode ist bequem, die pauschale Form kann jedoch die Steuerlast aufblähen. Die Entscheidung hängt von den Umständen ab. Generell gilt:
Übrigens: Die Rechtsgrundlage für beide Methoden findet sich in § 6 Abs.1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EstG. Eine Zusammenfassung der Rechtslage liefert die IHK Regensburg: PKW-Kosten - Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Methode?
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