Noch bis einschließlich Dezember haben Arbeitgeber Zeit, um eine steuerfreie Inflationsprämie auszuzahlen. Insgesamt sind bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter möglich. Chefs, die diese Möglichkeit zur Mitarbeiterbindung nutzen wollen, sollten sich beeilen.
Eine steuerfreie Prämie als Inflationsausgleich
Nur noch bis zum 31. Dezember 2024 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie zu gewähren: eine steuerfreie Sonderzahlung von maximal 3.000 Euro.
Diese Option führte die Bundesregierung im Oktober 2022 ein. Die Folgen des russischen Angriffs auf die Ukraine hatten die Energiekosten und damit die Inflationsrate in die Höhe getrieben. Die Maßnahme war dazu gedacht, die gestiegenen Lebenshaltungskosten aufzufangen. Die Inflationsausgleichsprämie wurde befristet – und diese Frist läuft demnächst ab.
Die Details der Regelung
- Auf die Inflationsprämie fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsabgaben Der Arbeitnehmer erhält den vollen Betrag. Der Arbeitgeber muss keinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abführen.
- Die Steuerfreiheit ist befristet: Sie gilt nur, wenn die Auszahlung der Prämie in die Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 fällt. Es bleiben also nur noch wenige Wochen
- Die steuerfreie Inflationsprämie ist nicht nur bei Vollzeitkräften möglich. Sie kann auch Aushilfen, Teilzeitkräften und Minijobbern in voller Höhe gewährt werden. Eine anteilige Auszahlung an Teilzeitkräfte ist ebenfalls zulässig, solange der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird.
- Eine Auszahlung in mehreren Einzelbeträgen ist problemlos möglich. Unternehmen, die bereits 2022, 2023 und/oder 2024 eine Inflationsausgleichsprämie bezahlt haben, können eine weitere Zahlung vornehmen, solange der Gesamtbetrag 3.000 Euro pro Mitarbeiter nicht überschreitet.
- Wird die 3.000-Euro-Grenze überschritten, ist jeder zusätzliche Euro steuer- und abgabenpflichtig. Die Grenze bezieht sich auf den gesamten Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2024 und stellt keinen Jahresbetrag dar.
- Weitere Bedingung: Die Auszahlung muss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgen. Was das bedeutet, erläutert der nächste Abschnitt.
- Der steuerfreie Inflationsausgleich kann auch als Sachlohn gewährt werden, zum Beispiel in Form von Gutscheinen oder einem ÖPNV-Ticket. Der Wert der Sachleistung darf 3.000 Euro nicht überschreiten, damit es bei der Steuerfreiheit bleibt.
- Es sollte deutlich werden, dass die Auszahlung des Betrags den Ausgleich der Preissteigerung bezweckt. Das kann durch einen Hinweis in der Lohnabrechnung oder auf dem Überweisungsträger erfolgen, durch eine Gesamtzusage des Arbeitgebers oder durch eine explizite Vereinbarung mit den Arbeitnehmern. Hauptsache, der Zahlungszweck ist bei einer späteren Betriebsprüfung nachweisbar.
- Rechtsgrundlage ist eine befristet geltende Vorschrift im Einkommensteuergesetz: 3 Nr. 11c EStG
Die Zusätzlichkeitsbedingung
Wie viele andere steuerfreie Leistungen ist auch die neue Inflationsprämie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zu bezahlen. Andernfalls ist die Leistung steuerpflichtig. Diese Bedingung wird verletzt, wenn …
- der Lohn oder das Gehalt im Gegenzug zur Zahlung der Prämie dauerhaft oder vorübergehend gekürzt wird (Entgeltumwandlung).
- die Prämie anstelle einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung gezahlt wird.
Das folgt aus der gesetzlichen Definition des Zusätzlichkeitserfordernisses (§ 8 Abs. 4 EStG).
Freiwillig, aber ohne Willkür
Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist freiwillig. Der Arbeitgeber ist dazu nicht verpflichtet. Entschließt er sich zur Auszahlung, darf er mit der Prämie nicht willkürlich bestimmte Mitarbeiter belohnen, während andere leer ausgehen. Das widerspricht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Wenn Arbeitgeber die Prämie nur manchen Arbeitnehmern auszahlen, sollten sie dafür einen stichhaltigen Sachgrund anführen können. Andernfalls können leer ausgegangene Kollegen die Zahlung durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht erzwingen.
Auszahlung mit Nebenzweck ist grundsätzlich legitim
Trotzdem kann der Arbeitgeber beim Einsatz der Prämie differenzieren. Die Arbeitsgerichte haben entschieden, dass eine „weitere Zwecksetzung“ zusätzlich zum Inflationsausgleich möglich ist:
- Das Arbeitsgericht Stuttgart gab einem Arbeitnehmer mit Zeitvertrag recht, der im Gegensatz zu seinen Kollegen keine Inflationsausgleichsprämie erhalten hatte. Der Arbeitgeber hatte sie im Januar 2023 ausgezahlt. Im Fall befristeter Arbeitsverträge musste die Laufzeit allerdings noch bis Dezember 2023 reichen. Das war ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Grundsätzlich, so stellte das Gericht fest, durfte die Prämie aber neben dem Inflationsausgleich auch die zukünftige Betriebstreue honorieren (ArbG Stuttgart, 14.11.2023 – 3 Ca 2173/23).
- Bereits vorher hatte das Arbeitsgericht Paderborn geurteilt, dass ein Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie auf diejenigen Mitarbeiter beschränken durfte, die während einer Unternehmenskrise ihren Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld freiwillig aufgegeben hatten (ArbG Paderborn, 06.07.2023 - 1 Ca 54/23).
Die Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar
Wichtig bei Arbeitnehmern mit Lohnpfändung: Die Prämie ist grundsätzlich pfändbar. Das hat der Bundesgerichtshof festgestellt (BGH, 25. April 2024 - IX ZB 55/23).
Das Gericht sah die Leistung als pfändbares Arbeitseinkommen. Sie sei nicht zweckgebunden, da der Arbeitgeber in der Verwendung frei sei. Selbstverständlich müssen im Fall der Zwangsvollstreckung die Pfändungsgrenzen beachtet werden.
Fazit: Eine feine Sache zur Motivation der Mitarbeiter – aber Eile tut not
Wie schon zur Einführung der Prämie im Herbst 2022 stehen Arbeitgeber auch jetzt wieder unter Druck. Die Energiepreise sind hoch, die wirtschaftlichen Aussichten in vielen Branchen schwierig. Doch gleichzeitig sind gute Mitarbeiter oft nur schwer zu bekommen. In vielen Unternehmen begrenzt der Mangel an qualifizierten Kräften den unternehmerischen Spielraum.
Vor diesem Hintergrund kann die Inflationsausgleichsprämie ein sinnvolles Mittel zur Mitarbeiterbindung sein. Arbeitgeber können damit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Adventszeit versüßen und für zusätzliche Motivation sorgen. Allerdings ist Schnelligkeit gefragt: Die Auszahlung muss noch im Jahr 2024 erfolgen.
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