Geld oder Geschenk gegen Bestellung? Zumindest bei Geschäftsbeziehungen ist das eine gefährliche Devise. Bestechung und Bestechlichkeit „im geschäftlichen Verkehr“ sind eigene Straftatbestände und damit ein Fall für den Staatsanwalt.
Nicht jedes Geschenk an einen Geschäftspartner ist unzulässig. Selbstständige und Unternehmen tun jedoch gut daran, wenn sie die roten Linien des § 299 Strafgesetzbuch im Auge behalten. Sonst droht eine „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“. Übrigens selbst dann, wenn man nichts von dem Verbot wusste.
Was sind „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“?
Typisches Beispiel für Korruption im Geschäftsleben: Der Einkäufer eines Unternehmens bekommt ein Fitnessbike geschenkt, damit er bei einem bestimmten Lieferanten bestellt.
Das Strafgesetzbuch liefert drei klare Kriterien dafür, wann eine Straftat vorliegt. Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr setzen einen krummen Deal voraus, bei dem …
- es mindestens zwei beteiligte Seiten gibt, die eine „Unrechtsvereinbarung“ treffen: einer, der einen „Vorteil“ fordert oder akzeptiert, und der andere, den ihn gewährt oder zumindest verspricht.
- um Absprachen unter Geschäftsleuten, mit Arbeitnehmern oder mit Unternehmensvertretern Zumindest einer der Beteiligten muss „im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens“ auftreten.
- das Ziel darin besteht, den Wettbewerb auszuhebeln. Der Straftatbestand liegt vor, wenn jemand „beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen … in unlauterer Weise bevorzugt“ wird.
Die Absicht zählt
Als Korruption im Geschäftsleben im Sinne des § 299 StGB gelten weit mehr Sachverhalte als gemeinhin vermutet:
- „Es ist doch kein Geld geflossen“ : Der Vorteil, der die Akquise erleichtern soll, muss keineswegs aus Geld bestehen. Wenn statt einer Schmiergeldzahlung teure Geschenke gemacht, Urlaubsfahrten ermöglicht oder Verwandte eingestellt werden, ändert das nichts an der Strafbarkeit. Unter „Vorteil“ fällt grundsätzlich alles, worauf der Betreffende keinen Anspruch hat – zum Beispiel, weil interne Compliance-Regeln die Annahme von Geschenken untersagen.
- „Das waren doch nur 50 Euro.“ : Der Wert des Vorteils ist nicht nach unten begrenzt. Grundsätzlich kann auch ein vermeintlich geringwertiges Geschenk als Korruption gewertet werden. Entscheidend ist, dass dafür eine wettbewerbsverzerrende Gegenleistung erwartet oder versprochen wird.
- „Wir haben nichts abgesprochen“ : Die Absprache muss nicht explizit und in Worten erfolgen und schon gar nicht schriftlich festgehalten werden. Ein stillschweigender Deal kann genauso korrupt sein.
- „Ich habe mich ja gar nicht an die Abmachung gehalten“ : Schon die Absprache erfüllt den Straftatbestand des § 299 StGB, selbst wenn der Deal doch nicht zustande kommt. Der Einkäufer ist auch dann bestechlich, wenn er das Fitnessbike verabredungsgemäß annimmt, dann aber doch woanders bestellt.
- „Ich gehöre doch gar nicht zu dem Unternehmen“ : Korruption kann nicht nur durch Unternehmensangehörige selbst begangen werden, sondern auch durch Vertreter, die für das Unternehmen auftreten. Denken Sie nur an selbstständige Marketing-Beauftragte oder freie Handelsvertreter.
- „Das war noch nicht mal in einem EU-Land.“ : Korrupte Geschäfte und Abreden sind auch im Ausland strafbar.
Gesundheitssektor mit eigenem Korruptions-Paragrafen
Der Gesundheitssektor ist seit Langem einer der Brennpunkt für Wirtschaftskorruption. Für den sogenannten ersten Gesundheitsmarkt legt das Strafgesetzbuch in § 299a StGB (= „Bestechung im Gesundheitswesen“ ) und § 299b StGB (= „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ ) eigene Korruptionsdelikte fest. Sie sind auf Angehörige eines Heilberufs mit staatlicher Ausbildungsregelung gemünzt. Dazu zählen beispielsweise ...
- Ärzte und Zahnärzte,
- Psychotherapeuten,
- Logopäden,
- Physiotherapeuten und
- Ergotherapeuten.
Heilpraktiker hingegen gelten in diesem Zusammenhang nicht zu den Heilberufen.
Strafbar ist Wettbewerbsverzerrung durch korrupte Absprachen, wenn es um den Einkauf oder die Verordnung von Medikamenten und Medizinprodukten sowie um die Vermittlung von Patienten und Untersuchungsmaterial geht. Der Strafrahmen ist der gleiche wie bei Korruption im Geschäftsleben allgemein: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Bitte beachten Sie:
- Bei einem besonders schweren Fall wächst der Strafrahmen für Korruption auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre. Das gilt sowohl im allgemeinen geschäftlichen Verkehr wie auch im Gesundheitswesen. Ein schwerer Fall kann bei einer besonders hohen Bestechungssumme vorliegen, wenn jemand aus der Bestechung ein Geschäftsmodell macht oder wenn er dabei mit anderen gemeinsam organisiert handelt.
- Neben der Wirtschaftskorruption ist auch das Bestechen von Amtsträgern verboten. Straftatbestände und Straftaten dieser klassischen Form von Korruption sind in den Paragrafen 331 bis 337 StGB.
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