Ein beträchtlicher Teil der Personalausgaben fließt als Lohnsteuer ans Finanzamt. Ein anderer Teil landet in den Kassen der Sozialversicherungsträger. Kein Wunder, dass steuer- und sozialversicherungsfreie Sachleistungen bei Chefs und Mitarbeitern beliebt sind – denn sie können das Netto-Einkommen der Arbeitnehmer erhöhen, ohne dass die Arbeitgeber zusätzlich hohe Brutto-Lohnkosten tragen müssen.
Als Gehaltsaufstockung bewährt haben sich vor allem ...
Weit verbreitet sind zum Beispiel Benzin- oder Essensgutscheine, wahlweise in gedruckter oder elektronischer Form. Weitere Sachlohn-Varianten reichen ...
Wichtig: Damit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entfallen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wie so oft steckt hier der (Fehler-) Teufel im Detail. Immerhin hat das Bundesfinanzministerium kürzlich zahlreiche Praxisfragen zum steuerfreien Sachlohn sowie zu steuerfreien Gutscheinen oder Geldkarten vom Arbeitgeber beantwortet: |
Sachlohn sowie Gutscheine und Geldkarten vom Arbeitgeber sind demnach unter folgenden Bedingungen steuerfrei:
Wichtig: Steuerfreie Gutscheine vom Arbeitgeber sind nicht nur auf Papier und als Plastikkarte, sondern auch in digitaler Form zulässig (beispielsweise als Code oder als App). |
Wichtig ist, dass die Leistungen zweckgebunden sind. Guthaben dürfen nicht allzu frei verwendbar sein. Sie können ...
Mit anderen Worten: Ein Guthaben, das man überall einsetzen kann und für das man alles Mögliche bekommt, gilt nicht als Sachlohn. Das betrifft zum Beispiel Prepaid-Kreditkarten. Ab Januar 2022 gilt für diesen Punkt die gesetzliche Definition des Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG).
Gut zu wissen: Wenn bei Prepaid- oder für zweckgebundene Debit-Karten Auflade- und Setup-Gebühren anfallen, dann zählen diese Kosten nicht mit zur 44-Euro-Grenze. |
Die folgenden Beispiele sollen ein Gespür für die Abgrenzung von Geld- und Sachleistung geben. Im Einzelfall hängt die Antwort immer vom konkreten Einzelfall ab:
Sachlohn kann auch in Arbeitgeber-Beiträgen zu einer privaten Krankenzusatz-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung bestehen. Dann muss der Arbeitgeber jedoch die Versicherung für den Arbeitnehmer abgeschlossen haben, nicht dieser selbst.
Arbeitgeberbeiträge für eine freiwillige Unfallversicherung, die beispielsweise private Unfälle abdeckt, sind nur dann Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
Außerdem dürfen die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung nicht vorliegen: Es darf sich um keine Gruppenunfallversicherung mit maximal 100 Euro an Beiträgen pro Kopf und Jahr handeln.
Aufs Jahr gesehen kann der steuerfreie Sachlohn bis zu 528 Euro pro Arbeitnehmer betragen. Ein paar Hundert Euro Steuer- und Beitragsersparnis sind also drin. So gesehen lohnt sich die Sache.
Es gibt aber auch zwei grundsätzliche Gegenargumente:
Allein deshalb besprechen Sie steuerfreie Leistungen vorher am besten mit Ihrem Steuerberater. Oder Sie fragen direkt beim Finanzamt nach. Fehler gehen zu Lasten des Arbeitgebers und können bei größeren Belegschaften richtig ins Geld gehen!
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