Seit Jahresbeginn 2023 gelten für Online-Marktplätze strikte steuerliche Meldepflichten. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet sie dazu, Verkäufer und Anbieter ab bestimmten Grenzen an die Finanzverwaltung zu melden. Betroffen sind keineswegs nur die bekannten Online-Handelsplätze. Auch einzelne Firmen-Websites können unter die Regelung fallen, wenn dort Zusatzleistungen anderer Unternehmen vermittelt werden.
Seit Jahresbeginn ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft, mit dem Deutschland die DAC7-Richtlinie der EU umsetzt.
Kern der Vorschrift: bis zum 31. Januar müssen die Betreiber elektronischer Marktplätze jeweils alle Verkäufer oder Anbieter an die Finanzverwaltung melden, die im Vorjahr entweder Umsätze von 2.000 Euro oder mehr oder mindestens 30 Verkäufe beziehungsweise Transaktionen über die Plattform getätigt haben. Auch die dabei erzielten Vergütungen müssen gemeldet werden.
Die erste Meldung wird bis Ende Januar 2024 für das Jahr 2023 fällig. Sie erfolgt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern. Die technischen Details stehen noch aus.
Bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich. Wer seine Plattform entgegen dem Gesetz nicht registriert, muss außerdem damit rechnen, dass ihm der Betrieb untersagt wird (§§ 25, 26 PStTG).
Entscheidend ist, dass der Betreiber einer digitalen Plattform im Internet Anbieter und Kunden beziehungsweise „Nutzer“ zusammenbringt, die dort Geschäfte abschließen: Dienstleistungen buchen, etwas mieten oder leihen, Waren kaufen oder Dinge bestellen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass eine Vergütung erfolgt. Ob bei der Transaktion die Nutzer oder Dritte bezahlen, ist nicht entscheidend. Ob der Plattformbetreiber die Zahlung des Nutzers oder Kunden für den Anbieter entgegennimmt, sie fakturiert und weiterleitet beziehungsweise mit ihm abrechnet, ist ebenfalls nicht von Belang.
Nicht von der Meldepflicht betroffen sind:
Nicht betroffen sind außerdem Online-Plattformen, die der Plattformbetreiber ausschließlich zum Vertrieb eigener Angebote oder Produkte nutzt, etwa der eigene Online-Shop. Doch Vorsicht: bereits die optionalen Zusatzangebote eines anderen Unternehmens, die dort bestellt werden können, lassen den eigenen Shop zur Plattform im Sinne des PStTG werden.
Wenn Gäste auf der Website eines Berghotels dort nicht zur Zimmer, sondern zusätzlich auch die Bergtouren oder Massagen externer Anbieter buchen können, wird die Website grundsätzlich zur Plattform im Sinne des Gesetzes. Das Gleiche gilt, wenn das Hotel den Abschluss von Reiseversicherungen ermöglicht. Das gilt selbst dann, wenn die Gäste den Bergführer oder die Versicherung gesondert bezahlen und das Hotel mit der Abrechnung nichts zu tun hat.
Ebenfalls unter das Gesetz fallen Plattformen, die zum Beispiel von einer Konzerntochter als Vertriebsweg für andere Unternehmen im Konzernverbund betrieben werden.
Meldepflichtig sind zum Beispiel Betreiber von Plattformen für
Gemeldet werden müssen auch Anbieter, die ihren Wohn- oder Unternehmenssitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Land haben.
Die Meldepflicht gilt sowohl für natürliche wie juristische Personen, die auf der Plattform als Anbieter auftreten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.
Nicht gemeldet werden müssen:
Von jedem meldepflichtigen Anbieter muss der Plattformbetreiber folgende Angaben erfassen und im Rahmen der Jahresmeldung ans Bundeszentralamt übermitteln:
Außerdem müssen Angaben zu den auf der Plattform erreichten Abschlüssen gemacht werden:
Diese Angaben müssen jeweils nach Quartalen aufgeschlüsselt werden. Die Liste findet sich in § 14 PStTG.
Wenn der Plattformbetreiber nur den Abschluss ermöglicht, aber nicht die Höhe der Vergütung erfährt, muss er diese natürlich nicht melden. Allerdings können sich „verbundene Unternehmen“ nicht darauf berufen, also etwa eine IT-Tochter, die für das Gesamtunternehmen die Plattform betreibt.
Falls der Plattformbetreiber erfährt, dass die gemeldeten Vergütungen sich zum Beispiel durch Stornierungen, Rabatte oder ähnliches geändert haben, muss er eine Korrekturmeldung abgeben.
Über sich selbst muss der Plattformbetreiber ebenfalls Angaben machen – Namen oder Firma, den Sitz, die Steuer-ID sowie Namen und URL der Plattform. Ansonsten beschränkt sich die Meldepflicht auf die Anbieterseite. Angaben zu den Käufern, Bestellern oder sonstigen Nutzern muss der Plattformbetreiber nicht melden.
Plattformbetreiber müssen die entsprechenden Daten möglichst jetzt schon erheben, für die Zeit seit dem 01. Januar 2023. Mehr noch: das Gesetz verpflichtet Plattformbetreiber sogar, die Angaben zur Personen- oder Unternehmensidentität auf Plausibilität zu überprüfen. So sollten zum Beispiel die angegebene USt-IDNr. und die Steuer-ID kontrolliert werden (§ 18 PStTG).
Das Gesetz lässt für diese „Sorgfaltspflichten“, das heißt das Erheben und Überprüfen der relevanten Informationen, weniger Zeit als für die Meldung selbst. Sie müssen bis zum Ende des betreffenden Jahres erledigt sein (§ 20 PStTG).
Wer nicht sicher ist, ob die eigene Plattform unter die Meldepflicht fällt oder nicht, kann dazu eine Auskunft vom Bundeszentralamt für Steuern einholen.
Der Haken an der Sache: Die Information ist nicht gerade billig. Die Behörde berechnet dafür eine Gebühr von 5.000 Euro. Für die Beantwortung hat sie sechs Monate Zeit.
Das Bundeszentralamt soll die für das Meldeverfahren erforderliche technische Infrastruktur „im Laufe des Jahres 2023“ schaffen. Bislang ist die Anmeldung von Plattformbetreibern für die Datenübermittlung noch nicht möglich. Auch der amtliche Datensatz und die Details zur Schnittstelle sind noch nicht bekannt.
Bitte beachten Sie:
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Die technischen Details der neuen Meldepflicht sind noch völlig unklar. Fest steht, dass Plattformbetreiber jetzt bereits Sorge tragen müssen, die Anbieterinformationen sicherzustellen, die sie im Januar 2024 ans Bundeszentralamt für Steuern melden sollen. Wer diese Informationen nicht bereits von den auf seiner Plattform vertretenen Anbietern abfragt, sollte sich rasch darum kümmern.
Dabei sind deutlich mehr Betreiber betroffen, als Medienberichte zu dem neuen Gesetz deutlich machen. Es geht nicht nur um Amazon und eBay. Auch regionale Plattformen, Branchen-Marktplätze, auf Tochterunternehmen ausgelagerte Vertriebsplattformen und sogar unternehmenseigene Websites, über die auch Fremdleistungen oder Waren Dritter bezogen werden können, sind mit der neuen Meldepflicht konfrontiert.
Endgültig eng wird die Luft für Anbieter, die über Internetplattformen in größerem Umfang Dinge vertreiben, dabei jedoch als Privatverkäufer auftreten. Schwierig wird es auch, wenn auf deutschen Websites Ferienunterkünfte im EU-Ausland vermietet werden, ohne dass hier oder dort Steuern bezahlt werden. Die Finanzverwaltung erhält dank der neuen Meldepflicht der Plattformbetreiber eine vollständige Liste von Umsätzen und Transaktionen.
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