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Kunde ist zahlungswillig, aber das Geld fehlt? Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren

9. Mär. 2023
6 MIN

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Ihr Kunde kann die fällige Rechnung nicht bezahlen? Nicht immer ist dann ein gerichtliches Mahnverfahren der klügste Schritt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können Sie alternativ die Möglichkeit zur Ratenzahlung einräumen. Wichtig ist eine hieb- und stichfeste Vereinbarung.

Der Kunde kann die Rechnung nur „abstottern“?

Sehr ärgerlich: Der Kunde hat seine Leistung oder die Ware erhalten, aber er zahlt nicht kann die Rechnung nicht bezahlen. Normalerweise gehen Sie an diesem Punkt zur letzten Mahnung oder gleich zum gerichtlichen Mahnwesen über. Doch manchmal ist die Situation anders. Schließlich kann es auch bei soliden Geschäftspartnern vorkommen, dass unvorhergesehene Ereignisse vorübergehend die Liquidität verhageln. Die Pandemie hat dafür mehr als genug Beispiele geliefert.

Wenn Sie …

  • keinen Zweifel am Zahlungswillen des Kunden haben und
  • darauf vertrauen, dass er zumindest in eingeschränktem Rahmen zahlungsfähig bleibt,

… dann ist eine einvernehmliche Lösung möglich: Vereinbaren Sie mit Ihrem Schuldner die Bezahlung in Raten.

Zwei Anmerkungen:

  • In diesem Beitrag geht es vor allem um Ratenzahlungsvereinbarung mit Geschäftskunden. Bei Privatkunden ist die Rechtslage komplizierter, da hier der Verbraucherschutz beachtet werden muss. Die Ratenzahlungsvereinbarung ist dann ein „Verbraucherdarlehensvertrag“, es gelten umfangreiche gesetzliche Vorgaben etwa zu Informationspflichten, zur Fälligstellung bei Verzug und zur verpflichtenden Bonitätsprüfung (§ 491 – 505e BGB).
  • Eine Alternative zur Ratenzahlung ist die Stundung der Forderung. Dabei erhält der Schuldner eine zusätzliche Frist eingeräumt. Tipps dazu finden Sie im Beitrag „Forderungen stunden

 

Eine Frage der Abwägung

Ganz klar: Ihre Selbstständigkeit ist keine Hilfsorganisation. Eine nachträglich eingeräumte Ratenvereinbarung ergibt nur dann Sinn, wenn aus Ihrer Sicht die Vorteile gegenüber den Risiken überwiegen.

  • Bestenfalls ist die Bezahlung in Raten auch für Sie eine gute Lösung: Sie ersparen sich den Aufwand eines Mahnverfahrens und verlieren weder Zeit noch Nerven mit dem Inkasso. Außerdem erhalten Sie sich einen hoffentlich bald wieder zahlungskräftigen Kunden.
  • Demgegenüber steht ein grundsätzliches Risiko: Ein Geschäftspartner, der seine Rechnung nicht zum Fälligkeitstermin begleicht, hat seinen Teil der Abmachung bereits verletzt. Man muss sich schon fragen, warum sich das ändern soll, wenn er seine Schulden nun über längere Zeit gestreckt begleichen soll. Durch die Ratenvereinbarung tragen Sie einen Teil seines Insolvenzrisikos mit – und das in einer offensichtlich angespannten finanziellen Situation.

Ob Ihre Einwilligung in das Bezahlen in Raten ratsam ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Wenn Sie das Geld im Moment selbst bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht bekommen würden, verlieren Sie durch eine Ratenzahlung wenig. Die Frage ist, ob Sie dadurch etwas gewinnen.

Entscheidend ist auch, wie viel Sie über den Schuldner und seine Situation wissen. Dazu trägt sein Kommunikationsverhalten viel bei: Wenn der Schuldner Ihnen gegenüber nicht offen mit seinen Zahlungsschwierigkeiten umgeht, oder wenn er nicht um eine echte Lösung bemüht scheint, wäre das für eine Ratenzahlungsvereinbarung erforderliche Vertrauen fehlinvestiert.

Sie kommen dem Schuldner entgegen. Das sollte er honorieren.

Vergessen Sie nicht, dass Sie sich freiwillig auf die Ratenzahlung einlassen. Es ist mehr als legitim, wenn Sie im Gegenzug Ihre Rechtsposition festigen. Bestehen Sie beim Abfassen der Klauseln auf Ihren Interessen:

  • Zusätzlich zur Ratenzahlungsvereinbarung sollten Sie eine klare Anerkenntnis der Schuld durch den Geschäftspartner vereinbaren: Er bestätigt, dass er Ihnen den entsprechenden Betrag schuldet. Dies begründet ein neues Vertragsverhältnis, der Schuldner kann gegen die Forderung keine Aufrechnung aus der Geschäftsbeziehung vornehmen oder Mängel an der gelieferten Ware geltend machen. Sie können Ihre Forderung leichter titulieren lassen, falls sie nicht beglichen wird, um dann zur Zwangsvollstreckung überzugehen. Das Schuldanerkenntnis und die Ratenzahlungsvereinbarung können in einem Dokument zusammengefasst werden.
  • Ein zweiter, wichtiger Punkt sind Sicherheiten und persönliche Bürgschaften. Das gilt vor allem dann, wenn der Kunde beispielsweise als GmbH firmiert. Gewähren Sie nachträglich die Möglichkeit zur Ratenzahlung, kann Ihre Forderung durch eine Bürgschaft etwa des Geschäftsführers oder eines Gesellschafters abgesichert werden. Das erhöht Ihre Chancen auf Einzug der Forderung, falls die Gesellschaft insolvent wird. Vielleicht kann der Schuldner zusätzlich Sicherheiten stellen, etwa Pfandrechte oder Sicherungseigentum an Maschinen oder Fahrzeugen – wenn diese nicht geleast sind oder bereits der Bank als Sicherheit dienen.
  • Außerdem sollte die Vereinbarung regeln, dass Sie den gesamten geschuldeten Betrag direkt und sofort fällig stellen und einfordern können, sollte es nach den geänderten Zahlungsbedingungen zu einer erneuten Zahlungsverzögerung kommen.

Wie wichtig solche zusätzlichen Klauseln in der Ratenzahlung sind, und wie umfassend sie formuliert werden sollten, hängt von der Höhe der Forderung und vom Ausfallrisiko ab.

Zahlungszeitpunkte, Ratenhöhe, Zinsen und andere Details ganz genau festlegen

Die Vereinbarung sollte inhaltlich so klar gestaltet sein, dass über die Inhalte später kein Streit entstehen kann. Wichtige Punkte für den Vertrag:

  • sämtliche Angaben zum Gläubiger und zum Schuldner, dabei muss natürlich die Rechtsform korrekt angegeben werden, falls es sich nicht um Einzelselbstständige oder einen Verbraucher handelt
  • die präzise Höhe des geschuldeten Betrags
  • Angaben dazu, woraus die Forderung entstanden ist – z. B. Lieferung oder Auftrag, mit Rechnungsnummer und -datum sowie mit der Bekräftigung, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde oder die Lieferung vollständig erfolgt ist
  • die Feststellung, dass diese Forderung besteht und eine Schuld des Schuldner darstellt
  • die Aussage, dass die Schuld durch Ratenzahlung beglichen werden kann
  • genaue Angaben zur Anzahl, zur Höhe und zum Zeitpunkt der Raten
  • Angaben zu den Zinsen: Zinssatz (fest oder variabel, z. B. an den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gekoppelt) und Zinszeitraum (Jahr oder Monat)
  • Angaben dazu, dass bei Zahlungsverzug Verzugszinsen fällig werden
  • die Festlegung, dass der Schuldner bei Zahlungsverzug von bereits einer fälligen Rate mit der gesamten Forderung in Verzug gerät, die gesamte Forderung fällig wird und der Gläubiger dann Anspruch auf sofortige Bezahlung des gesamten geschuldeten Betrags hat
  • Angaben zum Konto, auf das die Rückzahlung erfolgen soll
  • gegebenenfalls die Übernahme einer Bürgschaft für die fristgerechte Begleichung der Forderung durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer oder eine dritte Person, diese muss selbstverständlich dann ebenfalls in der Vereinbarung genannt werden und diese unterschreiben

Juristische Unterstützung einholen

Für eine rechtssichere Ratenzahlungsvereinbarung benötigt man vertragsrechtliches Know-how. Selbstverfasste oder aus dem Internet kopierte Klauseln können sich im Ernstfall schnell als Bumerang erweisen.

Besonders wichtig sind sorgfältig formulierte Bedingungen wie erwähnt dann, wenn der Schuldner kein Geschäftspartner, sondern ein privater Kunde ist.

Ach, das bezahlst Du halt später …?

Großzügigkeiten, die unter Freunden im Privaten verständlich sind, können kein Maßstab unter Geschäftsleuten sein. Trotzdem ist es auch im Geschäftsleben oft sinnvoll, einem Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten das Bezahlen in Raten zuzugestehen.

Natürlich sollte die Entscheidung sich an der objektiven Situation orientieren und nicht an Gefühlen oder Hoffnungen. Außerdem muss die Vereinbarung in glasklare Vertragsklauseln gefasst werden. Dann kann eine Ratenzahlungsvereinbarung jedoch auch für den Gläubiger vorteilhaft sein: Besser, man bekommt sein Geld in Häppchen als überhaupt nicht.

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Finanzierungsthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

 

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