Für bestimmte Selbstständige gilt die gesetzliche Rentenversicherungspflicht, nicht anders als für Arbeitnehmer. Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen zum Beispiel selbstständige Handwerker, Dozenten und Hebammen, zudem alle KSK-Versicherten sowie Selbstständige mit nur einem Auftraggeber.
Bestimmte Selbstständige sind dazu verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, nicht anders als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese besondere Sozialversicherungspflicht gilt erstens für bestimmte selbstständige Berufe und zweitens für bestimmte Formen von Selbstständigkeit.
Die rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Berufe:
Dazu zählt die Deutsche Rentenversicherung neben selbstständigen Krankenschwestern zum Beispiel auch Physiotherapeuten. Bei dieser Gruppe entfällt ebenfalls die Versicherungspflicht, wenn regelmäßig Angestellte beschäftigt werden.
Dazu kommen:
Die Liste ist gesetzlich vorgegeben (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI).
Ausnahme: geringfügige selbstständige Tätigkeit |
Freie Dozenten und Erzieher, Krankenpflegepersonen und Selbstständige mit nur einem Auftraggeber können die Rentenversicherungspflicht vermeiden, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen. Dazu zählen auch Auszubildende. Diese Ausnahme gilt nur für die drei genannten Gruppen, und mit zwei Einschränkungen:
Die Deutsche Rentenversicherung legt den Begriff „Lehrer und Erzieher“ sehr breit aus. Deshalb fordert sie nicht nur von selbstständigen Sprachlehrern oder Nachhilfe-Kräften Beiträge, sondern zum Beispiel auch von Tagesmüttern, Golflehrern, Fahrlehrerinnen und freien Trainern.
Zeichen- oder Tanzlehrer werden ebenso wie Dozenten für kreatives Schreiben grundsätzlich über die Künstlersozialkasse versichert und sind dann ebenfalls rentenversicherungspflichtig.
In selbstständigen Segel- und Tauchlehrern sieht die Deutsche Rentenversicherung „Küstenschiffer“, wenn die Kurse auf Küsten- und nicht auf Binnengewässern stattfinden. Deshalb gelten sie als beitragspflichtig, solange sie nicht regelmäßig mindestens fünf Beschäftigte haben.
Selbstständige Binnenlotsen müssen im Gegensatz zu Seelotsen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
In diese Gruppe ordnet die Deutsche Rentenversicherung neben selbstständigen Krankenschwestern und Kinderpflegerinnen zum Beispiel auch selbstständige Ergotherapeuten, Physiotherapeutinnen, Podologen und Logopädinnen ein. Entscheidend ist dabei vor allem, dass sie auf ärztliche Anordnung handeln, statt eigene Diagnosen zu stellen. Da dies bei selbstständigen Heilpraktikern und Psychotherapeutinnen anders ist, gilt für sie keine Rentenversicherungspflicht.
Ebenfalls nicht versicherungspflichtig sind selbstständige Altenpfleger.
Selbstständige sind nicht schon deshalb scheinselbstständig, weil sie nur für einen Kunden oder Auftraggeber arbeiten. Dann gelten sie jedoch als „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ und müssen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sofern sie keine Beschäftigte haben.
Das Gesetz nennt als Voraussetzung, dass der oder die Selbstständige „auf Dauer und im Wesentlichen“ nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Wer aufgrund dieser Regelung Rentenversicherungsbeiträge bezahlen muss, kann sich für die ersten drei Jahre seiner Selbstständigkeit befreien lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Das gilt auch für eine erneute Selbstständigkeit nach einer Unterbrechung.
Eine Befreiungsmöglichkeit besteht außerdem für Selbstständige ab 59, die nur noch einen verbleibenden Auftraggeber haben und deshalb eigentlich Beiträge abführen müssten.
Die Rentenversicherungspflicht hängt bei selbstständigen Handwerkern davon ab, ob ihr Beruf in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist: dann gilt Zulassungs- bzw. Meisterpflicht. Der Inhaber des Betriebs muss deshalb in die Handwerksrolle eingetragen sein, in der Regel benötigt er einen Meisterbrief, einen gleichwertigen Abschluss etwa als Ingenieur. In bestimmten Fällen genügt eine Ausübungsberechtigung als Altgeselle oder eine Ausnahmebewilligung.
Grundsätzlich gilt: wer in die Handwerksrolle eingetragen ist, muss Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Inhaber eines eintragungspflichtigen Handwerksbetriebs, die selbst keinen Meisterbrief besitzen und deshalb einen Meister beschäftigen, sind dagegen nicht rentenversicherungspflichtig. Das werden sie jedoch, sobald sie selbst den Meistertitel oder einen anderen Befähigungsnachweis (erwerben.
Bei Betrieben in Form einer Personengesellschaft – GbR, KG oder OHG, sind Gesellschafter mit Meisterbrief versicherungspflichtig. Bei Handwerksbetrieben in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) sind die Gesellschafter grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig.
Selbstständige Handwerksmeister können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, nachdem sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt haben. Das schließt Beschäftigungszeiten und andere anrechenbare Zeiten wie Wehrdienst oder Erziehungszeiten mit ein.
Voraussetzung ist ein Antrag an die Deutsche Rentenversicherung. Diese hat Informationen dazu in einem Merkblatt zusammengefasst.
Am 14. Februar 2020 wurde eine Reihe von Handwerksberufen in die Anlage A zur Handwerksordnung aufgenommen und damit (erneut) meisterpflichtig. Grundsätzlich gilt damit für die Inhaber der Betriebe Rentenversicherungspflicht. Wer jedoch schon vor der Änderung in diesen Handwerksberufen selbstständig war, muss aus Bestandsschutzgründen keine Rentenversicherungsbeiträge abführen. Es handelt sich um folgende Handwerke:
Der Bestandsschutz gilt auch umkehrt. Zum 01. Januar 2004 wurde eine große Zahl von Handwerksberufen, die zuvor zulassungspflichtig waren, zulassungsfrei. Wer vor dieser Änderung als selbstständiger Handwerksmeister in diesen Berufen rentenversicherungspflichtig war, ist das auch weiterhin.
Die Höhe der Rentenversicherungs-Pflichtbeiträge von Selbstständigen kann auf drei Arten ermittelt werden:
Für das Jahr 2023 gelten folgende Werte:
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Alte Bundesländer |
3.395 Euro |
631,47 Euro |
315,74 Euro |
96,72 Euro |
1357,80 Euro |
Neue Bundesländer |
3.290 Euro |
611,94 Euro |
305,97 Euro |
96,72 Euro |
1320,60 Euro |
Besondere Regelungen gelten für folgende selbstständige Berufsgruppen:
Die Deutsche Rentenversicherung liefert auf ihrer Website und in einer Broschüre Informationen zur Rentenversicherungspflicht bei Selbstständigen. Fragen kann man unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 1000 4800 stellen.
Neben Anwälten für Sozialrecht kann man sich zur Vertretung und Rechtsberatung in Sozialversicherungsfragen auch an spezielle Rentenberater wenden.
LektüretippsWeiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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