Zum Jahresbeginn 2026 wurde der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Allerdings gilt die ermäßigte Umsatzsteuer nur für Speisen, nicht für Getränke. Die Umsatzsteuersenkung ist für die Betriebe positiv, wirft aber einige Praxisfragen auf. Hier finden Sie Antworten darauf.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für „Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen“ der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.
Explizit ausgenommen ist die „Abgabe von Getränken“. Bei Getränken werden weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Nettopreis aufgeschlagen.
Davor waren es auch bei Speisen 19 Prozent, der reguläre Umsatzsteuersatz. Das galt jedenfalls seit Auslaufen der Corona-Ausnahmeregelung zum Ende des Jahres 2023. Bis einschließlich 2025 war der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur im Außer-Haus-Geschäft anzuwenden (Lieferungen und „to go“). Jetzt gilt er einheitlich.
Für wen gilt die Umsatzsteuersenkung?
Vom ermäßigten Umsatzsteuersatz profitieren stationäre und mobile Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Kantinen sowie Imbissstände und Foodtrucks mit Tischen und Stühlen.
Beim Catering als Gesamtdienstleistung, in der Event-Gastronomie sowie für „Wir kochen bei Ihnen“-Dienstleister gilt die Umsatzsteuersenkung ebenfalls.
Dagegen ändert sich nichts, wenn Caterer die Speisen ohne weitere Dienstleistung einfach nur ausliefern. Das war bisher schon umsatzsteuerermäßigt. Das Gleiche gilt für in einem Kinofoyer verkauftes Popcorn oder für zum sofortigen Essen bestimmte kleine Speisen in einer Bäckerei, beim Fleischer oder an einer Tankstelle, solange dort höchstens Stehtische, aber keine Sitzgelegenheiten bereitstehen.
Was, wenn die Bestellung oder der Vertrag noch von 2025 stammt?
Beim Verzehr im Restaurant entscheidet der Zeitpunkt, an dem die „Leistung oderLieferung“ erfolgt – also wann das Essen serviert wird. Werden die Speisen imJahr 2026 serviert, gilt die ermäßigte Umsatzsteuer. Das ist auch dann so,wenn der Auftrag noch im alten Jahr erteilt wurde. Bei Catering-Verträgen,deren Laufzeit vom alten ins neue Jahr reicht, muss gegebenenfalls die Rechnungkorrigiert werden.
Getränke 19 %, Speisen 7 % USt. – was gilt für Menüs, Büfetts und „all you caneat“?
Wenn Speisen und Getränke gemeinsam zu einem Gesamtpreisangeboten werden, erlaubt die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung. Sie betrifft zum Beispiel Sparmenüs oder ein Sonntagsbrunch-Büfett. Das Finanzamt akzeptiert es, wenn pauschal auf 30 Prozent vom Gesamtpreis der volle Umsatzsteuersatz entrichtet wird. Die restlichen 70 Prozent können als ermäßigt behandelt werden. Rechnerisch ergibt das einen Umsatzsteuersatz auf Menüs von 10,6 Prozent. Diese pauschale Berechnung ist nicht verpflichtend. Man kann die Umsatzsteuer alternativ auch entsprechend der tatsächlichen Anteile von Getränken und Speisen berechnen.
Was ist mit dem in der Übernachtung eingeschlossenen Frühstück?
Auf den Preis von Übernachtungen in Hotels, Pensionen oder auf Campingplätzen fallen nur 7 Prozent Umsatzsteuer an. Oft sind im Preis Serviceleistungen zu 19 Prozent eingeschlossen, etwa ein Fitnessraum, der Transfer vom Flughafen, Internetzugang oder ein Frühstück. Um den Gesamtpreis einfacher abrechnen zu können, akzeptiert die Finanzverwaltung auch in diesem Fall eine Pauschallösung. Seit Jahresbeginn 2026 kann die Umsatzsteuer auf die Servicepauschalen mit 15 Prozent des Gesamtpreises berechnet werden. Bis 2025 waren es 20 Prozent. Die Senkung spiegelt die Umsatzsteuerermäßigung auf das im Preis eingeschlossene Frühstück wider.
Auf Getränke, die im Restaurant serviert und konsumiert werden, fällt weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer an. Der volle Umsatzsteuersatz ist auch zu entrichten beim Catering als Dienstleistung, also beispielsweise als Komplettservice zur Verpflegung von Schülern einschließlich von Ausgabe und anschließender Reinigung des Geschirrs, oder wenn Caterer bei einer Gartenparty auch das Geschirr sowie Tische und Stühle mitbringen.
Der volle Umsatzsteuersatz gilt in solchen Fällen selbst für Getränke, die im Supermarkt zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz verkauft werden, wie Mineralwasser, Obstsaft oder Kuhmilch.
Deutsches Steuerrecht ist oft ausgesprochen kompliziert. Das zeigt sich deutlich an der umsatzsteuerlichen Einordnung für Getränke.
Kuhmilch zählt als Grundnahrungsmittel und ist umsatzsteuerbegünstigt, Hafermilch nicht.
Frisch gepresster Orangensaft muss vollversteuert werden; dagegen kann ein Smoothie aus dem Mixer als Fruchtzubereitung der ermäßigten Umsatzsteuer unterliegen.
Leitungswasser wird, wenn es verkauft wird, mit ermäßigter Umsatzsteuer abgerechnet, nicht aber Wasser, das „in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen“ verkauft wird, also zum Beispiel in Flaschen.
Im Überblick:
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Getränk |
außer Haus |
im Restaurant |
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Milch und Milchmischgetränke (75 Prozent Milchanteil, ohne Alkohol, Kuhmilch - keine pflanzenbasierte Alternativmilch) |
7 % |
19 % |
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Soja-, Hafer- oder Mandelmilch |
19 % |
19 % |
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Milkshake, Cappuccino, Caffe Latte (ab 75 % Milchanteil, Kuhmilch) |
7 % |
19 % |
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Leitungswasser |
7 % |
19 % |
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Stilles Wasser in Flaschen oder Trinkpackungen |
19 % |
19 % |
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Wasser mit Kohlensäure |
19 % |
19 % |
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Smoothies (als Zubereitung rein aus Früchten) |
7 % |
19 % |
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Frucht- oder Gemüsesaft |
19 % |
19 % |
|
Andere Getränke |
19 % |
19 % |
In bestimmten Fällen bleibt die Abgrenzung von Gastronomie-Dienstleistungen einerseits und „To go“ oder reiner Lieferung andererseits weiterhin relevant. Das zeigen einige Praxisbeispiele:
Wenn die Bäckerei ein Imbissangebot hat, entscheidet grundsätzlich das Vorhandensein oder Fehlen von Sitzgelegenheiten darüber, ob auf den Cappuccino 7 Prozent „Mehrwertsteuer“ anfällt.
Wenn ein Foodtruck bei einem Konzert für die Verpflegung sorgt und man bei ihm gegen kleines Geld einfaches Trinkwasser aus 50-Liter-Behältnissen in mitgebrachte Trinkflaschen abfüllen kann, ist das umsatzsteuerreduziert. Wenn die Konzertbesucher sich zum Trinken an die vom Foodtruck-Betreiber aufgestellten Tische und Stühle setzen, greift allerdings der reguläre Umsatzsteuersatz.
Angenommen, ein Caterer liefert ein Menü für eine private Gartenparty, zudem auch Smoothies gehören. Dann hängt die Umsatzsteuer auf die Smoothies davon ab, ob er Speisen und Essen nur anliefert oder ob er es dort auch zubereitet, serviert und Geschirr sowie Gläser mitbringt. Letzteres zählt als Verpflegungsdienstleistung, damit gilt für die Smoothies der volle Umsatzsteuersatz. Bei reiner Anlieferung fällt auf die Smoothies nur reduzierte Umsatzsteuer an, wenn sie in die zollrechtliche Kategorie einer Fruchtzubereitung fallen.
Die ermäßigte Umsatzsteuer für Gastro-Angebote steht im Umsatzsteuergesetz: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG.
Die 30-Prozent-Regelung der Finanzverwaltung für Büffet- und Menü-Angebote einschließlich von Getränken wurde im BMF-Schreiben vom 22.12.2025 verkündet und wird in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt, als 10.1 Abs. 12 UStAE (S. 432).
Im gleichen BMF-Schreiben findet sich auch die geänderte Regelung für Service-Pauschalen in der Hotelbranche. Sie wird ebenfalls in den Umsatzsteueranwendungserlass aufgenommen, als 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE (S. 481).
Nahrungsmittel, Zubereitungen und Getränke, auf die im To-Go-Verkauf oder beim Verkauf zum Mitnehmen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anfällt, sind in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgelistet. Entscheidend ist die Einordnung der jeweiligen Dinge nach zollrechtlichen Gesichtspunkten.
Statt eines Fazits: drei Anmerkungen
Fachwissen einholen
Umsatzsteuerrecht kann im Einzelfall sehr kompliziert sein. Es lohnt sich, Zweifelsfragen mit einem Branchenverband oder mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater zu klären.
Silvesternacht 2025
Gastronomiebetriebe, die in der Nacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 durchgehend die alte, höhere Umsatzsteuer berechnet haben, können sich auf eine „Anwendungsregelung“ des Bundesfinanzministeriums berufen: Es wird „nicht beanstandet“, wenn die Kassensysteme nicht pünktlich um Mitternacht und damit mitten im Neujahrstrubel umgestellt wurden, sondern erst für die erste Schicht im neuen Jahr.
Gutscheine
Besonders komplex wird es bei Gutscheinen. Dann muss man für die Umsatzsteuer zusätzlich zwischen „Einzweck“- und „Mehrzweck“-Gutscheinen differenzieren. Weitere Informationen liefert „Umsatzsteuer auf Gutscheine: Vorsicht, Falle“.
Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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