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Steuern für Selbstständige (Teil 4): Die Körperschaftsteuer

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 02.03.22 08:15

In Teil 4 unserer Beitragsreihe zum Thema „Steuern für Selbstständige“ geht es um die Körperschaftsteuer. Sie wird auch als „Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften“ bezeichnet. Neben den Kapitalgesellschaften (wie GmbHs und Aktiengesellschaften), zählen zu den Körperschaften ...

  • Genossenschaften,
  • bestimmte Vereine,
  • Stiftungen und
  • Anstalten.

Mit anderen Worten: Die meisten kleinen Unternehmen und allermeisten Freiberufler sind von der Körperschaftsteuer gar nicht betroffen. Mit einer wichtigen Ausnahme – mehr dazu weiter unten.

Lektüretipp: Welche Steuerarten für Selbstständige und kleine Unternehmen die Hauptrolle spielen, erfahren Sie in den Teilen 1 bis 3 unserer Beitragsreihe:

 

Steuerpflichtig: Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)

Wichtig: Der Körperschaftsteuer unterliegen auch sehr kleine Kapitalgesellschaften. Das gilt sowohl für „richtige“ GmbHs als auch für deren kleine Schwester: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Die „UG (haftungsbeschränkt)“ wird auch als Mini-GmbH oder „1-Euro-Gesellschaft“ bezeichnet.

Hintergrund: Das Stammkapital beträgt zwar wie bei einer richtigen GmbH 25.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Gründung genügt als Mindestkapital jedoch bereits die Einzahlung eines symbolischen Euros. Bis zum Erreichen des vollen Stammkapitals muss die Gesellschaft anschließend jährlich mindestens 25 % der Gewinne als Eigenkapital einbehalten. Sobald das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist, kann die Unternehmergesellschaft in eine GmbH umgewandelt werden. Eine Pflicht zur Umwandlung besteht jedoch nicht.

 

Wichtig: Die haftungsbeschränkte UG ...

  • ist von Anfang an eine eigene rechtsfähige „juristische Person“,
  • wird ins Handelsregister eingetragen,
  • muss Bilanzen aufstellen und Jahresabschlüsse veröffentlichen und
  • haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Dafür muss die UG auf ihre Erträge Gewerbesteuer und eben auch Körperschaftsteuer zahlen.

 

Körperschaftsteuer: Besteuerungs-Grundlagen

Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine echte Unternehmenssteuer. Anders als die Einkommensteuer wird sie ausschließlich von Unternehmen erhoben.

Im Körperschaftsteuer-Gesetz ist geregelt, dass für die Ermittlung der Besteuerungs-Grundlage die allgemeinen Vorschriften des Einkommen- und Gewerbesteuerrechts herangezogen werden. Der Steuersatz wirkt verglichen mit der Einkommensteuer natürlicher Personen auf den ersten Blick jedoch ausgesprochen günstig:

  • Die Körperschaftsteuer beträgt nur 15 % des zu versteuernden Einkommens. Das ist in § 23 KStG geregelt.
  • Die Höhe des Steuersatzes ist unabhängig davon, wie hoch der Ertrag ist: Eine Steuerprogression gibt es also anders als bei der Einkommensteuer nicht!
  • Rechnet man den Solidaritätszuschlag von 5,5 % hinzu, liegt die steuerliche Gesamtbelastung derzeit bei 15,825 %.

Hinzu kommt jedoch die Gewerbesteuer: Kapitalgesellschaften haben anders als natürliche Personen keinen Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro. Der Ertrag von Kapitalgesellschaften ist also bereits ab dem ersten Euro gewerbesteuerpflichtig. Darüber hinaus wird die Gewerbesteuer von Kapitalgesellschaften nicht auf die private Einkommensteuer der Anteilseigner angerechnet.

 

Gewerbesteuer schlägt voll durch

Wie hoch die Belastung mit Gewerbesteuer ist, lässt sich nicht verallgemeinern. Die Steuerlast hängt vom Gewerbesteuerhebesatz am Standort des Unternehmens ab. Bundesweit lagen die Gewerbesteuer-Hebesätze nach Feststellungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zuletzt bei 435 %.

  • Legt man den Basis-Steuersatz der Gewerbesteuer („Steuermesszahl“) von 3,5 % zugrunde, ergibt sich eine durchschnittliche Gewerbesteuer-Belastung von 3,5 x 4,35 = 15,225 %.
  • Rechnet man den zuvor ermittelten Körperschaftsteuer-Satz von 15,825 % hinzu, liegt die steuerliche Belastung von Kapitalgesellschaften somit bei gut 31 %.

Verglichen mit den Spitzensteuersatz bei der privaten Einkommensteuer von zurzeit 45 % wirkt eine durchschnittliche Steuerbelastung von gut 30 % immer noch moderat.

 

Doppel-Besteuerung bei Gewinnausschüttung

Tatsächlich günstiger ist die Körperschaftsteuer jedoch trotzdem nur dann, wenn die Gewinne ganz oder überwiegend im Unternehmen verbleiben. Das hat gleich mehrere Gründe:

  • Die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Körperschaft- und Gewerbesteuern dürfen die Gesellschafter (anders als bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften) nicht auf ihre persönliche Einkommensteuer anrechnen.
  • Mehr noch: Im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung müssen Gesellschafter von Kapitalgesellschaften auf ausgeschüttete Gewinne obendrein Kapitalertragsteuer entrichten. Bei Vorliegen eines Freistellungsauftrags bleibt lediglich ein geringer „Sparer-Freibetrag“ von 801 Euro pro Jahr steuerfrei.

Dass es sich bei ausgeschütteten Gewinnen aus Sicht der Anteilseigner um Kapitalerträge handelt, ist in § 43 EStG geregelt:

  • Auf den Kapitalertrag müssen die Gesellschafter Kapitalertragsteuer zahlen: Deren Steuersatz beträgt laut § 43a Abs. 1 EStG zurzeit 25 % des Kapitalertrags.
  • Rechnet man den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % hinzu, liegt der Steuersatz auf den Kapitalertrag bei insgesamt 26,375 %.
Bitte beachten Sie: Die Kapitalertragsteuer wird vom Finanzamt in Form einer Abgeltungssteuer direkt „an der Quelle“ erhoben. Das heißt: Kapitalgesellschaften müssen die Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen unaufgefordert einbehalten und ans Finanzamt abführen.

 

Über die gezahlte Kapitalertragsteuer erhalten die Gesellschafter eine Bescheinigung. Liegt der persönliche Durchschnittssteuersatz über 25 %, bekommen die Gesellschafter den zu viel bezahlten Anteil im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung erstattet.

Bitte beachten Sie: Alternativ zur 25-prozentigen Pauschalbesteuerung ausgeschütteter Gewinne können sich Gesellschafter von Kapitalgesellschaften unter Umständen auch für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens entscheiden. In dem Fall unterliegen im einfachsten Fall 60 % der Ausschüttung dem persönlichen Steuersatz, die übrigen 40 % bleiben ganz steuerfrei.

 

Hohe nominelle Gesamt-Steuerbelastung

Rechnet man die verschiedenen Steueranteile zusammen, beträgt die steuerliche Gesamtbelastung von Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter mehr als 50 % betragen:

  • Körperschaftsteuer: knapp 16 %
  • Gewerbesteuer: rund 15 % (im bundesweiten Schnitt)
  • Kapitalertragsteuer: 25 %

Andererseits mindern die Gehälter geschäftsführender Gesellschafter von vornherein den zu versteuernden Gewinn. Hinzu kommt, dass sich die nominelle steuerliche Spitzenbelastung durch zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten verhindern lässt.

 

Gestaltungsspielräume nutzen

Der Buchführungs-, Steuer- und Verwaltungsaufwand von Kapitalgesellschaften ist aus Sicht kleinerer Unternehmen extrem hoch. Sich allein aus steuerlichen Gründen für die Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zu entscheiden, kann sinnvoll sein, wenn ...

  • die Gewinne perspektivisch ganz oder teilweise im Unternehmen bleiben sollen,
  • mehr steuerlicher Gestaltungsspielraum gewünscht und
  • der persönliche Steuersatz der Teilhaber ohnehin bereits sehr hoch ist.

Ob sich die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder auch die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft lohnt, ist nicht nur eine steuerliche Frage. Die Details Ihres Einzelfalls sollten Sie daher unbedingt mit einem erfahrenen Steuer- oder Unternehmensberater besprechen.

Apropos: Falls Sie noch keinen Berater haben, lohnt sich ein Blick auf den orgaMAX-Blogbeitrag „Experte gesucht: So finden Sie einen guten Steuerberater“.

 

Lektüretipps

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