Wenn Selbstständige zum Geschäftsessen einladen, dann müssen sie dafür nicht privat bezahlen: 70 Prozent des Netto-Betrags einer „angemessenen Bewirtung“ zählen als Betriebskosten und vermindern so die Steuerlast des Unternehmens.
Wichtig: Auf die tatsächlichen „Verzehranteile“ der Teilnehmenden kommt es bei der 70-Prozent-Pauschale nicht an. Die übrigen 30 Prozent stellen aus Sicht des Finanzamts den privaten Nutzungsanteil dar: Schließlich hätten die Beteiligten ja auch sonst etwas zu sich nehmen müssen.
Wichtig: Der Umsatzsteuer-Anteil kann dagegen in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden – so wie es bei anderen Eingangsrechnungen der Fall ist.
Das Service-Personal in der Gastronomie kennt das Prozedere: Fragt der Gast nach „einer Bewirtung“ statt nach der Rechnung, bringt der Kellner gleich einen erweiterten Restaurant-Bon. Der enthält zusätzlich zu den Rechnungsangaben leere Felder für handschriftliche Angaben des Gastgebers.
Bitte beachten Sie: Bewirtungsbelege müssen eine ganze Reihe von Vorgaben erfüllen. Fehler gefährden die Anerkennung der Betriebskosten oder des Vorsteuerabzugs. Deshalb schauen die Betriebsprüfer des Finanzamts gern genau hin. Bei Fehlern kann das nette Abendessen mit dem neuen Kunden noch Jahre später für einen Nachzahlungskater sorgen. |
Ein aktuelles BMF-Rundschreiben klärt zahlreiche Praxisfragen rund um die Bewirtung von Mitarbeitern und Geschäftspartnern. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der digitalen Abrechnung und Buchhaltung. Die wichtigsten Neuerungen:
Findet die Bewirtung ein einem Gastronomie-Betrieb statt, besteht der Beleg dafür in der Regel aus zwei Teilen. Die beiden Teile können als ein Dokument oder als zwei separate Belege mit klarer gegenseitiger Bezugnahme vorliegen:
Sonderfall: Bewirtung in den eigenen Räumen
Findet die Bewirtung nicht in einem gastronomischen Betrieb statt, sondern zum Beispiel direkt in den Unternehmensräumen? Dann gibt es natürlich keine Restaurant-Rechnung. In diesem Fall muss der Eigenbeleg sämtliche Bewirtungs-Angaben enthalten – das heißt:
Was angeboten wird und in welcher Menge, wirkt sich steuerlich aus:
Entscheidend für die Abgrenzung sind eher die Menge und der Sättigungswert des Angebotenen als sein Wert. Das Finanzamt wird eine Portion Kartoffelsalat mit einem Paar Würstchen und einer Limo vermutlich als Bewirtung betrachten. Ein Glas teuren Champagners samt Kaviar-Trüffel-Canapé kann dagegen als Aufmerksamkeit durchgehen. Letztlich ist die Abgrenzung eine Frage des Einzelfalls.
Bitte beachten Sie: Das Büffet vorsichtshalber als Aufmerksamkeit zu verbuchen, kann sich rächen: Moniert das Finanzamt diese Einordnung, ist ein späteres Umbuchen zur Bewirtung nicht mehr möglich. |
Die Rechnung des „Bewirtungsbetriebs“ muss eine Reihe von Pflichtangaben enthalten, um die Vorsteuererstattung (Umsatzsteuer) sowie die Anerkennung als Betriebsausgabe sicherzustellen:
Hinweis: Für Belege eines elektronischen Kassensystems gelten zusätzliche Pflichtangaben. Mehr dazu weiter unten in diesem Beitrag. |
Sobald der Rechnungsbetrag die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (250 Euro brutto) überschreitet, sind weitere Angaben notwendig:
Bitte beachten Sie: Der Fiskus akzeptiert auch ein Trinkgeld als Teil der Betriebsausgaben. Dafür muss es aber auf der Rechnung mit ausgewiesen sein. Eine handschriftliche Ergänzung genügt, wenn die Kellnerin oder der Barmann diesen Zusatz auf der Rechnung quittieren. |
Wichtig: 70 % von Trinkgeldern werden als Betriebsausgabe anerkannt. Da der Trinkgeld-Anteil keine Vorsteuer enthält, dürfen Sie den Betrag jedoch nicht einfach zusammen mit der Bewirtungsrechnung verbuchen. Der Trinkgeld-Anteil muss also separat gebucht werden.
Damit aus dem Rechnungs-Beleg des Restaurants möglichst einfach der vorgeschriebene Eigenbeleg wird, enthalten solche Kassenbons in der Praxis oft die notwendigen leeren Felder, die der Bewirtende dann selbst ausfüllt. Zu nennen sind in jedem Fall
Jeder Eigenbeleg muss eigenhändig unterschrieben werden. Bei digitalen bzw. digitalisierten Belegen ist die Autorisierung durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung nachzuweisen (z. B. Eingabe mit entsprechenden Nutzerrechten).
In der Gastronomie sind elektronische Kassensysteme mittlerweile allgemein verbreitet. Spätestens ab dem 01.01.2023 müssen sie der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) entsprechen, die zum Beispiel ein Sicherheitsmodul vorschreibt.
Wenn die Kasse im Restaurant bereits jetzt der KassenSichV entspricht, dann muss
Beides wird oft als Strich- oder QR-Code ausgewiesen. Handschriftliche Rechnungen erkennt das Finanzamt in solchen Fällen nicht mehr an.
Sonderfälle und Ausnahmen:
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben („Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben“) legt die Finanzverwaltung zudem fest, welche Anforderungen für digitale Bewirtungsrechnungen gelten. Sie betreffen auch digitalisierte Papier-Abrechnungen, die eingescannt oder per App in die Buchhaltungssoftware eingelesen wurden. Der Eigenbeleg des Bewirtenden und die Rechnung des Bewirtungsbetriebs müssen auch in digitaler Form klar aufeinander bezogen sein.
Außerdem müssen die Angaben des Eigenbelegs eindeutig von einem Berechtigten stammen. Der gesamte Beleg darf später nicht unbemerkt geändert werden können. Die digitale Belegverwaltung muss also eine Nutzerverwaltung mit abgestuften Rechten sowie ein Datei-System mit Bearbeitungssperre oder Journalfunktion aufweisen – sie muss den Vorgaben der GoBD entsprechen.
Praxistipp: orgaMAX-Anwender haben‘s gut: Die Bürosoftware enthält eine komfortable und vor allem rechtskonforme Belegverwaltung für Betriebsausgaben samt Belegen. In der orgaMAX-Kontexthilfe „Steuern & Buchführung“ finden Sie im Kapitel „Ausgaben-Kategorien > Bewirtungen“ unter der Überschrift „So rechnet orgaMAX“ eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie Bewirtungsbelege richtig verbuchen:
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Späterer Ärger mit der steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsbelegen lässt sich vermeiden, wenn man die eigenen Angaben zum Bewirtungsbeleg (den Eigenbeleg) zeitnah festhält. Werden Bewirtungsbelege erst Wochen oder Monate nach dem Essen digital eingelesen, oder die Teilnehmer und der Anlass zur Restaurantrechnung erst deutlich später ergänzt, reagiert das Finanzamt erfahrungsgemäß misstrauisch.
Früher, zu Zeiten der reinen Papier-Buchhaltung, war das nachträgliche Ausfüllen kaum festzustellen. Digitale Buchhaltungssysteme halten den Zeitpunkt der Erfassung dagegen unerbittlich fest. Grund genug, aufmerksam zu sein und zeitnah zu buchen.
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