Für Wirtschaftsgüter, deren Netto-Anschaffungswert höher als 800 Euro ist, gelten besondere Vorschriften.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen oder auch Einrichtungsgegenständen können Sie nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen: Solche Investitionen müssen vielmehr in Form von „Abschreibungen“ auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Das Prinzip Abschreibung wird auch als „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) bezeichnet.
Lektüretipps: Was sich dahinter verbirgt, erfahren Sie in folgenden orgaMAX-Grundlagenbeiträgen:
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Zum Glück betreffen die komplizierten Abschreibungsvorschriften nicht alle Güter: Langlebige Werkzeuge, Maschinen und Gebrauchsgegenstände aller Art, die nicht mehr als 800 Euro (netto) kosten, betrachtet der Fiskus als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG). Vorausgesetzt, sie sind ...
Lektüretipp: Ausführlichere Informationen zum Thema geringwertige Wirtschaftsgüter bietet der orgaMAX-Blogbeitrag „Worauf Sie bei GWG achten müssen!“
Bitte beachten Sie: Die Anschaffungskosten von Computer-Hardware und -Software dürfen seit 2021 im Jahr der Anschaffung grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden. Der Kaufpreis spielt keine Rolle mehr! Mehr Informationen zu dieser Ausnahmeregelung finden Sie im Beitrag „Neu: Sofortabschreibung von Hard- und Software!“ |
Zurück zu den GWG: Wichtig für die betriebliche Praxis sind die vereinfachten Buchungs- und Aufzeichnungspflichten bei GWG-Anschaffungen. Die bei teureren Anschaffungen vorgeschriebene Aufnahme in ein detailliertes „Anlagenverzeichnis“ können Sie sich sparen:
§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG sieht vor, dass GWG im Nettowert zwischen 250 und 800 Euro „unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts [...] und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten [...] in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.“
Sofern die „Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind“, ist ein separates GWG-Verzeichnis allerdings entbehrlich. Diese Vorschrift machen sich orgaMAX-Anwender mit wenigen Mausklicks zunutze:
Angenommen, Sie haben ein Smartphone im Wert von 750 Euro + 19 % USt. = 892,50 Euro gekauft. Dann buchen Sie die Transaktion folgendermaßen im Zuordnungs-Assistenten:
Bitte beachten Sie: Im Auswahlfeld „Steuersatz“ muss der passende Umsatz-Steuersatz erscheinen. Im Beispiel ist das der Regelsteuersatz von 19 %. Falls dort ein anderer Steuersatz ausgewählt ist, ändern Sie den Steuersatz von Hand:
Mit „OK – F11“ schließen Sie Ihre GWG-Buchung ab.
Unterm Strich sorgen Sie auf diese Weise mit wenigen Mausklicks dafür, dass ...
Einen Ausdruck dieses Sachkontos können Sie dem Finanzamt bei Bedarf als GWG-Verzeichnis vorlegen.
Das GWG-Verzeichnis selbst erzeugen Sie im Folgejahr beim Abschluss des Wirtschaftsjahres mithilfe einer „Kontenübersicht“. Dafür ...
Zusatztipp: Über das (8) Druckersymbol bringen Sie Ihr GWG-Verzeichnis anschließend zu Papier oder speichern es per Mausklick auf den Button (9) „PDF-Export“. So können Sie Ihre jährliche GWG-Liste auch in elektronischer Form zusammen mit Ihren übrigen Buchführungsunterlagen speichern. |
Bei Wirtschaftsgütern im Nettowert von bis zu 250 Euro (beim Regelsteuersatz von 19 % entspricht das einem Brutto-Einkaufpreis von 297,50 Euro) ist noch nicht einmal ein GWG-Verzeichnis erforderlich. Verbrauchsgüter wie Büromaterial, einfache Werkzeuge und günstige Einrichtungsgegenstände dürfen Sie einfach als laufende Betriebsausgaben buchen. Und das geht so:
Angenommen, Sie legen sich einen Schreibtisch-Drehstuhl zum Preis von 179 Euro zu (150,42 Euro + 28,58 Euro USt.). Dann ...
Im orgaMAX-Zuordnungs-Assistenten sieht die laufende Buchung dann zum Beispiel so aus:
Wichtig: Ob Sie die vereinfachten GWG-Abschreibungsvorschriften nutzen, entscheiden Sie selbst. Falls Sie die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter ausnahmsweise einmal nicht in voller Höhe gleich als Betriebsausgabe geltend machen möchten (z. B. weil Sie sehr viele GWG auf einmal anschaffen mussten und die Ausgaben wegen absehbar höherer Gewinne lieber in die Folgejahre verschieben möchten), dürfen Sie die betreffenden Wirtschaftsgüter auch über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.
Die Nutzungsdauer richtet sich in dem Fall nach den amtlichen AfA-Listen und ist verbindlich: Sie können die Abschreibungsfrist in den Folgejahren also nicht eigenmächtig verkürzen. Außerdem müssen die Wirtschaftsgüter dann ins „Anlagenverzeichnis“ aufgenommen werden – wie alle Wirtschaftsgüter, die über der GWG-Grenze liegen.
Praxistipp: Im Zuordnungs-Assistenten gibt es dafür die Schaltfläche „Anlagevermögen – Einkauf von Anlagegut“. Wie Sie Anschaffungen über die Nutzungsdauer abschreiben, erfahren Sie im orgaMAX-Grundlagenbeitrag „Vom Anlagenkauf über die Abschreibung bis zum Anlagenverzeichnis“.