Um einen Arbeitsvertrag abzuschließen, muss man kein Dokument unterschreiben. Die entsprechende Vereinbarung kann auch mündlich und sogar wortlos getroffen werden. Das genügt, damit ein Arbeitsverhältnis entsteht. Im Zweifel reicht es, dass ein Mitarbeiter die Arbeit aufnimmt und dafür bezahlt wird.
Trotzdem verlangt das Arbeitsrecht einen ausformulierten Nachweis des Vertrags. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer diesen Nachweis erhält.
Bislang war dafür die Schriftform vorgeschrieben: Das Dokument musste auf Papier festgehalten werden. Ab 2025 kann darauf in den meisten Branchen verzichtet werden: Dann genügt für den Nachweis der Arbeitsvertragsbedingungen die Textform.
Schriftform bedeutet: Ein Vertrag oder ein anderes rechtlich relevantes Dokument muss von den betreffenden Personen eigenhändig unterzeichnet werden. Das erfordert in der Regel eine Ausfertigung auf Papier, die unterschrieben werden kann.
Alternativ ist ein „notariell beglaubigtes Handzeichen“ als Ersatz der Unterschrift erlaubt. In manchen Fällen ersetzt zudem eine qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform. Diese „elektronische Form“ ist für den Nachweis von Arbeitsbedingungen jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
Für die Textform ist dagegen keine Unterschrift erforderlich. Es genügt, dass die Vereinbarung oder Erklärung lesbar ausformuliert ist, gespeichert beziehungsweise aufbewahrt werden kann und die Zuordnung zu der entsprechenden Person sich klar ergibt, weil sie im Text genannt wird. Damit ist die Textform grundsätzlich bei digitalen Dokumente gegeben, ebenso bei einem nicht unterzeichneten Papierdokument.
Ab dem 1. Januar 2025 kann der geforderte Nachweis der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen Textform haben und dem Arbeitnehmer elektronisch übermittelt werden.
Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber können die Abmachungen aus dem Einstellungsgespräch zusammenfassen und dem neuen Mitarbeiter in digitaler Form zusenden. Oder es wird ein Arbeitsvertrag unterschrieben, dann genügt es, wenn sie dem Arbeitnehmer davon eine digitale Kopie zuschicken, zum Beispiel als PDF-Anhang. Diese Kopie zählt dann als Nachweis der Vertragsbedingungen.
Die Übermittlung muss zusätzlich zur Textform folgende Voraussetzungen einhalten:
Außerdem muss der neue Beschäftigte mit der digitalen Übermittlung einverstanden sein. Er hat das Recht, auf einem unterschriebenen Papierdokument zu bestehen.
Die Liste der Punkte, die in der Zusammenfassung oder im Arbeitsvertrag enthalten sein sollten, bleibt auch in Zukunft gleich:
Zumindest die Angaben zu Namen und Adresse beider Seite, zum Arbeitsentgelt und zu den Arbeitszeiten müssen am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses übermittelt werden. Für die anderen Angaben sieht das Gesetz als Frist eine Woche oder einen Monat vor.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nennt bestimmte Branchen als besonders gefährdet (§ 2a SchwarzArbG). In diesen Wirtschaftszweigen gilt die neue Erleichterung nicht. Es handelt sich um:
Dort muss also ein Arbeitsvertrag weiterhin in Schriftform abgeschlossen werden, oder die Zusammenfassung der Arbeitsbedingungen wird auf Papier übermittelt.
In den genannten Branchen gelten auch sonst verschärfte Regelungen. So müssen neue Mitarbeiter spätestens zum Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet werden (Sofortmeldepflicht). Außerdem galt dort schon seit langem die Vorschrift, Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen aufzuzeichnen. Inzwischen ist Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber verbindlich.
Die Möglichkeit der Textform als Nachweis der wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags ist Teil des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (Art. 50 BEG IV, ändert u. a. § 2 NachwG).
Schriftform und Textform sind im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert (§ 126 BGB und § 126b BGB).
Bei Verstößen gegen die Vorschriften des Nachweisgesetzes sind Bußgelder bis zu 2.000 Euro möglich (§ 4 NachwG).
Die neue Rechtslage ändert nichts daran, dass in zwei Fällen weiterhin die Schriftform vorgeschrieben ist:
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV gestattet die Textform ab dem neuen Jahr auch in weiteren Bereichen des Arbeitsrechts:
Diese Änderungen treten sämtlich ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.
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