Das Deutschlandticket ist trotz gestiegener Kosten odervielmehr gerade deshalb eine attraktive Zusatzleistung des Arbeitgebers. Es gilt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auch für Wochenendausflüge und kürzere Reisen.
Allerdings sollten Arbeitgeber die Sache gut planen, um den optimalen steuerlichen Effekt zu erzielen:
Je nach Gestaltung ist das vom Arbeitgeber ganz oder teilweise bezahlte Ticket steuerfrei oder lohnsteuerpflichtig.
Wenn Lohnsteuer anfällt, kann sie pauschal entrichtet werden.
Ein weiterer Gesichtspunkt: In bestimmten Fällen wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Gegenzug zum vom Arbeitgeberbezahlten Jobticket die Entfernungspauschale gekürzt.
Seit dem 1. Januar 2026 kostet das Deutschlandticket regulär 63 Euro pro Monat.
Wenn Arbeitgeber mindestens 25 Prozent vom Preis übernehmen, gibt es 5 Prozent Rabatt. Damit sinkt der Gesamtpreis auf 59,85 Euro. Davonentfallen dann mindestens 14,96 Euro auf den Arbeitgeber und maximal 44,89 Euro auf die Beschäftigten.
Natürlich kann der Arbeitgeber auch einen höheren Anteilübernehmen oder das gesamte Ticket bezahlen, der Rabatt bleibt allerdings gleich.
Wenn der Arbeitgeber das Deutschlandticket zur beruflichen Nutzung bereitstellt, fällt keine Lohnsteuer an.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Arbeitgeber das Ticket für die Beschäftigten kauft oder ob er ihnen den Kaufpreis als Auslagenersatz erstattet.
Allerdings gilt eine Voraussetzung: Der eingesparte Preis für einzeln bezahlte Dienstfahrten muss mindestens dem entsprechen, was das Deutschlandticket kostet. Dieses muss sich also aus betrieblicher Sicht lohnen. Als Arbeitgeber sollte man im Zweifel belegen können, dass es ausreichend viele berufliche Fahrten gab und es sich für das Unternehmen gerechnet hat, dafür ein Deutschlandticket bereitzustellen.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, bleibt das Deutschlandticket trotz der privaten Nutzungsmöglichkeit komplettsteuerfrei.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Mitarbeiterin ohne Auto als Teil ihrer Arbeit regelmäßig in verschiedene Filialen fährt, um dort die Schaufenster zu gestalten oder Geräte zu warten.
Die Steuerfreiheit ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz (§ 3Nr. 50 EstG). Wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aus beruflicher Veranlassung und im Auftrag des Arbeitgebers unterwegs sind, haben sie sogar einen Anspruch darauf, dass dieser die Fahrten bezahlt (§ 670 BGB). Ob er dafür einzelne Fahrkarten oder ein Deutschlandticket wählt, ist seine Sache.
In dieser Konstellation wirkt sich das vom Arbeitgeberbezahlte Deutschlandticket nicht auf den Werbungskostenabzug der Beschäftigten aus. Allerdings müssen dafür wie erwähnt berufliche Nahverkehrsfahrten im Wert von derzeit knapp 60 Euro anfallen. Der Weg zwischen Wohnung und Arbeit zählt nicht dazu.
Wenn die Bezahlung des Deutschlandtickets nicht durchberuflich veranlasste Fahrten gerechtfertigt wird, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Variante 1: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kaufen das Deutschlandticket selbst und erhalten einen Zuschuss vom Arbeitgeber.
Variante 2: Der Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag mit der Deutschen Bahn oder einer lokalen Verkehrsgesellschaft, bezahlt das Deutschlandticket und gibt es als Jobticket an die Mitarbeiter weiter. Dabei können sich die Mitarbeiter mit einem eigenen Betrag an den Kosten beteiligen oder der Arbeitgeber übernimmt die gesamten Kosten.
Das praktische Ergebnis ist dasselbe – die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können das Deutschlandticket nutzen und müssen nur einen Teil davon oder gar nichts bezahlen.
Der oben erwähnte Rabatt von 5 Prozent wird allerdings nur gewährt, wenn der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag schließt, also im zweiten Fall.
Aus Sicht der Lohnsteuer ist vor allem die sogenannte Zusätzlichkeit entscheidend:
Ein vom Arbeitgeber ganz oder teilweise bezahltes Deutschlandticket ist steuerfrei, wenn diese Arbeitgeberleistung zusätzlich zum „ohnehin geschuldeten“ Lohn oder Gehalt erfolgt. Das bedeutet praktisch: Der Lohn oder das Gehalt dürfen nicht für das Ticket gekürzt werden(Entgeltumwandlung). Das gilt sowohl dann, wenn der Arbeitgeber das Deutschlandticket ordert, als auch für Zuschüsse zu einem von den Beschäftigtengekauften Ticket. Die gesetzliche Regelung ist das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr.15 EstG).
Dagegen besteht bei Entgeltumwandlung grundsätzlich Lohnsteuerpflicht. Entgeltumwandlung liegt dann vor, wenn im Gegenzug zum Ticket oder Ticket-Zuschuss der Barlohn reduziert wird. Um eine Entgeltumwandlung handelt es sich auch dann, wenn eine anstehende Lohnerhöhung für das Ticket ausfällt.
Trotzdem lässt sich selbst dann die Lohnsteuer vermeiden. Dazu muss der Arbeitgeber erstens das Ticket bereitstellen, d. h. einen Vertrag mit Bahn oder Nahverkehrsgesellschaft abschließen, und zweitens einen Zuschuss von maximal 50 Euro monatlich leisten. Das teilweise bezahlte Jobticket zählt als Sachlohn; für Sachlohnleistungen gilt eine Steuerfreigrenze von 50 Euro pro Monat. Sie steht in § 8 Nr. 2Satz 11 EStG.
Das komplette Ticket lässt sich auf diesem Wege allerdings nicht mehrsteuerfrei vom Arbeitgeber finanzieren. Die Kosten liegen bei mindestens 59,85Euro monatlich. Außerdem werden sämtliche Sachleistungen steuerpflichtig, sobald der Ticket-Zuschuss zusammen mit anderen möglichen Sachbezügen die50-Euro-Grenze überschreitet.
Wenn das Deutschlandticket vom Arbeitgeber nicht zum geschuldeten Lohn oder Gehalt bezahlt wird und auch nicht unter die Sachlohn-Steuerfreigrenze fällt, wird Lohnsteuer fällig. Diese kann aber als pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent bezahlt werden (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2EStG).
Damit ist die Leistung sozialversicherungsfrei. Ob der Arbeitgeber sich die pauschale Lohnsteuer von den Beschäftigten wiederholt oder selbst übernimmt, ist seine Entscheidung.
Alternativ erlaubt das Gesetz grundsätzlich auch die pauschale Besteuerung mit nur 15 Prozent (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1EStG). Dafür darf der Arbeitgeberzuschuss jedoch nur die Höhe erreichen, die der oder die Beschäftigte andernfalls als Entfernungspauschale(„Pendlerpauschale“) geltend machen könnte. Diese Deckelung macht die15-Prozent-Variante vor allem für größere Arbeitgeber sehr aufwendig, da der Zuschuss individuell berechnet werden muss. Mehr zur Entfernungspauschale steht im nächsten Abschnitt.
Wird das vom Arbeitnehmer ganz oder teilweiseübernommene Deutschlandticket zusätzlich zum Lohn gewährt und ist deshalb steuerfrei? Dann wird den Beschäftigten die Entfernungspauschale um den Betrag gekürzt, den der Arbeitgeber dafür aufgewendet hat.
Wenn das Deutschlandticket als Sachbezug von maximal 50 Euro gestaltet wird, ergibt sich kein Werbungskostenabzug. Je nach Situation kann es also günstiger sein, diese Variante zu wählen, obwohl der Arbeitgeber vom Ticketpreis dann nur 50 Euro pro Monat übernehmen kann. Vorteile können sich bei Beschäftigten mit hohen Werbungskosten und einer langen Anfahrt zur Arbeit ergeben.
Wird der Arbeitgeberzuschuss zum Deutschlandticket mit 25 Prozent pauschalversteuert, wird diese Leistung nicht angerechnet, die Beschäftigten können ihre Entfernungspauschale voll geltend machen.
Bei pauschaler Lohnsteuer von 15 Prozent auf die Ticketkosten oder den Zuschuss wird die Entfernungspauschale dagegen entsprechend gekürzt, die abziehbaren Werbungskosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verringern sich.
Dasselbe gilt, wenn das Deutschlandticketlohnsteuerpflichtig ist und statt pauschaler Versteuerung die Lohnsteuer gemäß individuellen Abzugsmerkmalen berechnet wird.
Wenn der Arbeitgeber das Deutschlandticket ganz oder teilweise finanziert, kann sich das auf die Einkommensteuer der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auswirken.
Ob die mögliche Kürzung der Werbungskosten ein Nachteil ist, hängt vom Einzelfall ab. Sie wirkt sich dann aus, wenn der oder die Betreffende aufgrund seines Wegs zur Arbeit und zusammen mit anderen Werbungskosten über die geltenden Werbungskostenpauschale kommt. 2026 liegt sie bei 1.230 Euro.
In den Fällen, in denen das Deutschlandticket auf die Entfernungspauschale angerechnet wird, muss der Arbeitgeber diese Leistung in der Jahreslohnsteuerbescheinigung ausweisen. Im Formular für das Jahr 2025 ist dafür die Zeile 17 vorgesehen:
Wer ein Deutschlandticket besitzt, kann damit im gesamten Land den öffentlichen Personennahverkehr einschließlich von Regionalzügen nutzen:
Busse städtischer Nahverkehrsgesellschaften und regionaler Verkehrsverbünde
Straßenbahnen
U-Bahnen
S-Bahnen
die Regionalzüge der DB Regio (RE, RB, IRE, FEX) und der transdev-Gruppe (aber nicht bei Flixtrain)
mancherorts auch Fähren, einige Seilbahnverbindungen sowie Rufbus-Angebote
In welchen regionalen Eisenbahngesellschaften das Deutschlandticket gilt, hat die Deutsche Bahn in einer detaillierten Übersicht zusammengestellt.
LektüretippsWeiterführende Informationen zu Rechts- und Finanzierungsthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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