Selbstständige sollten nicht vergessen, die Arbeit von zuhause aus steuerlich geltend zu machen. Ab 2023 akzeptiert das Finanzamt die Homeoffice-Pauschale für bis zu 210 Tage. Auch die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden gelockert.
Das Jahressteuergesetz 2022 bringt neben vielen anderen Steuerneuregelungen sowohl Erleichterungen bei der Homeoffice-Pauschale wie bei den Vorgaben zum häuslichen Arbeitszimmer. Sie gelten auch für Selbstständige, die regelmäßig oder gelegentlich zuhause arbeiten. Den Bundestag hat das Gesetz bereits passiert. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als wahrscheinlich. Das Gesetz sieht folgendes vor:
Keine Kombination möglich: Wie bisher gilt auch weiterhin, dass Selbstständige nur eine der beiden Regelungen in Anspruch nehmen können. |
Erst seit 2020 dürfen Berufstätige – Arbeitnehmer und Selbstständige – ihre Kostenbelastung durch Heimarbeitstage bei der Einkommensteuer geltend machen. Das war Teil der Maßnahmen rund um die Corona-Pandemie. Ein eigenes Arbeitszimmer in der Wohnung wird nicht verlangt: Die Homeoffice-Pauschale kann auch für Arbeitstage am Küchentisch, auf dem Balkon oder in der Arbeitsecke des Wohnzimmers genutzt werden. Zunächst galt die Regelung nur befristet. Zum Jahreswechsel 2023 wird sie nun dauerhaft ins Einkommensteuergesetz übernommen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG n. F).
Gleichzeitig wurde die Tagespauschale erhöht: Pro Tag können ab 2023 sechs statt wie bislang fünf Euro geltend gemacht werden, und das an bis zu 210 statt wie bisher an maximal 120 Tagen.
Voraussetzung ist gemäß der neuen Regelung, dass an den betreffenden Tagen „die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.“
Auch das ist eine Erleichterung: Bisher durfte generell keine „Betätigungsstätte“ aufgesucht werden. Steuerlich betrachtet ergibt sich daraus, dass für ein und denselben Tag nicht gleichzeitig die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale (Kilometerpauschale) angesetzt werden können. Ansonsten schließen ab 2023 Kundenbesuche oder betriebliche Einkaufsfahrten die Homeoffice-Pauschale nicht mehr aus, solange den Rest des Tages überwiegend zuhause gearbeitet wird. Bei Selbstständigen entspricht die „erste Betriebsstätte“ der „ersten Tätigkeitsstätte“ von Arbeitnehmern. Beispiele dafür sind die Geschäftsräume oder das Büro an der Unternehmensadresse, wenn keine weiteren Büros oder Geschäfte bestehen.
Apropos: Es spricht nichts dagegen, auch für die Arbeit am Wochenende oder an Feiertagen Homeoffice-Tage anzusetzen. Das Gesetz spricht nur von „Kalendertagen“. |
Sehr viel älter als die Homeoffice-Regelungen ist die Möglichkeit, in der Steuererklärung die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewinnmindernd anzusetzen. Allerdings muss dafür ein eigener Arbeitsraum mit für die Arbeit geeigneter Ausstattung, z. B. Schreibtisch und Desktop-Computer) vorliegen. Bereits eine Zweitnutzung als Gästezimmer oder Partyraum verletzt die Vorgaben. Arbeitsecken zählen ebenso wenig wie offene Räume, die ohne Abschluss durch Wände und Türen in den Wohnbereich übergehen.
Bitte beachten Sie: Ein häusliches Arbeitszimmer muss nicht unbedingt für Büroarbeit genutzt werden. Auch „geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung“ kann einem betrieblichen Zweck dienen! |
Außerdem muss das häusliche Arbeitszimmer „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bilden. Wer nur gelegentlich im heimischen Büro arbeitet, ist nicht zum Kostenabzug berechtigt.
Dagegen entfällt die Bedingung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Damit steht diese Form des Steuerabzugs nun beispielsweise auch Selbstständigen offen, die bislang darauf verzichten mussten, weil sie neben dem Heimbüro noch einen Schreibtisch etwa beim jeweiligen Kunden hatten.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, gibt es ab 2023 zwei Varianten, um Steuern zu sparen:
Die Regelungen finden sich – für die alte und ab 01. Januar 2023 für die neue Rechtslage – in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Bislang war die Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers, dass „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“ stand. Das war zum Beispiel bei einem reinen Reisegewerbe der Fall, bei Selbstständigen, die z. B. ausschließlich auf wechselnden Baustellen zum Einsatz kamen, oder bei freien Dozenten, die an der Unterrichtsstätte kein Büroplatz hatten. In diesem Fall waren Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig.
Nur wenn zusätzlich „das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildete, konnten die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können Sie folgende Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben geltend machen:
Darüber hinaus wird auch die Ausstattung und Dekoration des Arbeitszimmers steuerlich berücksichtigt. Das gilt auch für bereits vorhandene Ausstattungen, die Sie zuvor privat angeschafft haben und jetzt im Arbeitszimmer und damit beruflich nutzen. Oft werden Ausstattungskosten etwa für Vorhänge, Gardinen, Teppiche und Lampen vergessen.
Tische, Stühle, Schränke, Regale und anderes Mobiliar zählen nicht zur Raumausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers. Solche Einrichtungsgegenstände werden steuerrechtlich wie Computer, Notebooks, Smartphones oder auch Aktenkoffer als Arbeitsmittel eingestuft.
Der Vorteil: Sie dürfen diese Anschaffungen selbst dann steuerlich geltend machen, wenn das Finanzamt Ihrem heimischen Arbeitszimmer die Anerkennung verweigert, oder wenn Sie keine Homeoffice-Tage geltend machen können, weil sie nur abends von zuhause aus arbeiten.
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