Eine Insolvenz ist schlimm genug. Doch wenn sie zu strafrechtlichen Konsequenzen führt, kommt es noch viel schlimmer. Das kann vor allem Geschäftsführern einer GmbH oder haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) schnell passieren. Insolvenzstraftaten sind aber auch bei anderen Rechtsformen und sogar bei Einzelunternehmern möglich.
Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) begehen eine Straftat, wenn sie bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag verzögern. Der Tatbestand nennt sich Insolvenzverschleppung. Gemäß § 15a Insolvenzordnung drohen dafür eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt wenig Zeit: Er soll „ohne schuldhaftes Zögern“ gestellt werden. Seit Jahresbeginn 2021 beträgt die Frist dafür bei Überschuldung maximal sechs Wochen – bei Zahlungsunfähigkeit längstens drei Wochen. Das ist zumindest die grundsätzliche Rechtslage.
Derzeit gelten Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise: Mit Wirkung ab März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Nach mehreren Verlängerungen gilt diese Aussetzung nun noch bis zum 30. April 2021 weiter – aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
Mit jeder Verlängerung wurden die Voraussetzungen dafür, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden muss, weiter verschärft. Inzwischen ist die Insolvenzantragspflicht nur noch ausgesetzt …
Wichtig: Besteht keine realistische Überlebensperspektive, ist der Insolvenzantrag in jedem Fall Pflicht! |
Nur wenige Gesellschaften profitieren noch von der Aussetzung. In den meisten Fällen führt kein Weg daran vorbei, direkt bei Eintreten der Insolvenzreife einen Insolvenzantrag zu stellen:
Bitte beachten Sie: Insolvenzrecht ist ohnehin kompliziert. Aufgrund der Ausnahmeregelungen ist es nun noch komplexer geworden. Ob Ihre Gesellschaft bereits überschuldet ist, können nur Fachleute verlässlich feststellen. Lassen Sie sich daher regelmäßig von Ihrem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt beraten, wenn die Gesellschaft finanziell in Schieflage gerät. Auch die Frage, ob in Ihrem Fall die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, sollten Sie sich nicht allein beantworten. |
Insolvenzverschleppung betrifft Kapitalgesellschaften. Andere Insolvenzstraftaten können unabhängig von der Rechtsform begangen werden. So zum Beispiel die Delikte, die in den §§ 283 bis 283d StGB aufgelistet sind: Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung.
Als Bankrott werden acht Verhaltensweisen im Umfeld einer Insolvenz bestraft. Ihnen allen gemein ist, dass sie das für die Gläubiger verbleibende Restvermögen schädigen.
Der Schuldner darf ...
Die Verletzung der Buchführungspflicht ist zudem ein eigener Straftatbestand. Gläubigerbegünstigung liegt vor, wenn mit dem letzten Geld noch ein bestimmter Gläubiger bezahlt wird, so dass weniger Vermögen unter allen Gläubigern aufgeteilt werden kann. Schuldnerbegünstigung besteht darin, einem insolventen Schuldner beim Beiseiteschaffen von Vermögen aus der Insolvenzmasse zu helfen.
Auf die leichte Schulter sollte man Insolvenzstraftaten auf keinen Fall nehmen. Wie schnell Sie sich strafbar machen, zeigen die folgenden Beispiele:
Wichtig: Bei einer eventuellen Verurteilung gelten Sie nicht nur als vorbestraft. Mögliche Schadenersatzansprüche, die aus der Sache resultieren, fallen zudem nicht unter die Restschuldbefreiung! |
Im Vorfeld einer Insolvenz wird das Eis nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht dünn. Auch in strafrechtlicher Hinsicht ist diese Situation alles andere als harmlos. Fragen Sie daher rechtzeitig Fachleute, wenn Ihr Unternehmen oder Ihre Selbstständigkeit in Schieflage gerät:
Wenn Sie strafrechtlichen Ärger vermeiden, tun Sie viel dafür, dass die Perspektive für einen späteren Neustart offen bleibt.
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