Wenn die Gewerberäume einen erheblichen Mangel aufweisen, dürfen grundsätzlich auch Gewerbemieter einen Teil der Miete zurückbehalten. Die Mietminderung ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft. Sie kann zum Beispiel im Mietvertrag ausgeschlossen sein. Dann führt eine Mietminderung schnell zur außerordentlichen Kündigung.
Damit bei einem Gewerbemietverhältnis eine Mietminderung in Frage kommt, muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Rechtsgrundlage ist der Anspruch auf eine „angemessen herabgesetzte“ Miete bei geminderter Tauglichkeit gemäß § 536 BGB.
Allerdings gibt es auch Umstände, die selbst in den genannten Fällen eine Mietminderung ausschließen:
Grundsätzlich muss die Mietminderung dem Mangel entsprechen. Ist die Nutzung im Sinne des Gewerbemietvertrags gar nicht mehr möglich, kann die Miete bis auf null gemindert werden.
In der Praxis existiert eine Reihe von Gerichtsurteilen, die Minderungsquoten in konkreten Fällen festlegen und als Orientierung dienen können. Eine objektive Bewertungsliste gibt es ansonsten nicht. Auch deshalb empfiehlt es sich nicht unbedingt, eine Mietminderung ohne Rechtsberatung durchzuführen.
Viele Gewerbemietverträge enthalten eine Klausel, wonach die Minderung der Miete, die Aufrechnung von Forderungen und das Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht bei Nichterfüllung des Vertrags ausgeschlossen sind. Anders als bei Wohnmietverträgen ist das im Gewerbemietrecht möglich.
In diesem Fall muss der Mieter auch bei berechtigten Mängeln die Miete voll bezahlen und seine eigenen Forderungen gesondert geltend machen (so z. B. OLG Brandenburg, 04.02.2020 - 3 U 34/19). Allerdings hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Klauseln zum Ausschluss der Mietminderung der sogenannten Inhaltskontrolle für AGB (§ 307 BGB) unterliegen, wenn sie „formularmäßig“, d. h. als Teil eines Mustervertrags verwendet werden. Das bedeutet in der Praxis: Nutzt der Vermieter einen Muster-Mietvertrag, muss die entsprechende Klausel sehr genau festlegen, wann genau die Mietminderung ausgeschlossen ist. Ein umfassender Ausschluss ohne nähere Qualifizierung ist unwirksam. Dann kann der Gewerbemieter bei erheblichen Mängeln doch einen Teil der Miete zurückbehalten (vgl. BGH, 06.04.2016 - XII ZR 29/15).
Wenn sich herausstellt, dass die Mietminderung unberechtigt war, liegt ein Zahlungsverzug vor. Der wiederum berechtigt den Vermieter spätestens nach der zweiten nicht voll bezahlten Monatsmiete zur außerordentlichen Kündigung (§ 543 Abs.2 Nr. 3 BGB).
Deshalb ist eine Mietminderung im Gewerbemietrecht vergleichsweise riskant. Kann man nicht beweisen, dass der Mangel auf das Konto des Vermieters geht, darf dieser einen fristlos vor die Tür setzen. Die ausstehende Miete schuldet man ihm trotzdem. Allerdings gibt es auch die umgekehrte Möglichkeit: Sind die Mängel so gravierend, dass eine vertragsmäßige geschäftliche Nutzung der Räume ausgeschlossen ist, kann man auch als Mieter außerordentlich und ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn der Vermieter das Problem nicht in angemessener Zeit abstellt.
Wenn Mängel an den gemieteten Räumlichkeiten den Geschäftsbetrieb stören oder unmöglich machen, ist das ausgesprochen ärgerlich. Trotzdem sollten Unternehmer und Selbstständige nicht einfach spontan die Miete mindern. Der erste Blick muss dem Text des Mietvertrags gelten. Und auch dann hängt die Möglichkeit einer Mietminderung von den konkreten Umständen ab: Sind die Klauseln im Mietvertrag wirksam? Rechtfertigt der Mangel eine Minderung, und wenn ja in welcher Höhe? Ist die Beweislage klar genug, um einen Konflikt zu riskieren? Was, wenn der Vermieter fristlos kündigt?
Angesichts der Unwägbarkeiten ist eine anwaltliche Beratung meist der sinnvollste erste Schritt. Im Zweifel spart man sich den plötzlichen Rausschmiss bei gleichzeitiger Pflicht, die Miete trotzdem nachzahlen zu müssen. In anderen Fällen ist die Mietminderung dagegen das beste Mittel, um säumige Vermieter auf Trab zu bringen.
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