Seit 2014 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Bei seiner Einführung betrug er 8,50 Euro. Seither ist der Mindestlohnanspruch deutlich gestiegen. Seit Jahresbeginn 2024 liegt der minimale Brutto-Stundenlohn für Arbeitnehmer bei 12,41 Euro pro Stunde.
Die nächste Erhöhung steht bereits fest: ab dem 1. Januar 2025 müssen Arbeitnehmer mindestens 12,82 Euro pro Stunde bekommen.
Der Mindestlohn muss nicht nur in der korrekten Höhe, sondern auch in der gesetzlich vorgegebenen Frist ausbezahlt werden.
Neben Arbeitgebern haften auch Auftraggeber dafür, dass Mindestlohn bezahlt wird: Sie müssen sicherstellen, dass alle Subunternehmer die Mindestlohnvorgaben einhalten.
Bestimmte Lohn- und Gehaltsbestandteile dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Bei der Berechnung muss die komplette Arbeitszeit einbezogen werden. Dazu kann beispielsweise die Anfahrt gehören.
In einer Reihe von Branchen gelten Branchenmindestlöhne, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Bei Minijobbern kann der Mindestlohnanspruch in die Sozialversicherungspflicht führen, wenn nicht auf die monatlichen Arbeitsstunden geachtet wird.
Einige wenige Gruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Die Abgrenzung ist nicht immer trivial, zum Beispiel bei Praktikanten.
Bereits der Verstoß gegen Dokumentations- und Mitwirkungspflichten kann zu einem Bußgeld führen.
Der Mindestlohn ist in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Mindestlohngesetz oder kurz MiLoG. Dort ist unter anderem Folgendes festgelegt:
Die Mindestlohnvorschriften betreffen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das schließt Minijobber, Aushilfen und kurzfristig Beschäftigte ein. Das Gesetz lässt nur für bei wenigen Gruppen eine Ausnahme zu, weil sie nicht als Arbeitnehmer eingeordnet werden (§ 22 MiLoG).
Ebenfalls keinen Mindestlohn verlangen können ehrenamtliche Kräfte und freiwillige Helfer. Das Gleiche gilt für selbstständige Auftragnehmer. Voraussetzung: Es darf keine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Mehr dazu unter „Scheinselbstständigkeit: Neue Regeln für das Statusfeststellungsverfahren“.
Nicht alle Entgeltbestandteile sind mindestlohnwirksam. Die Arbeitsgerichte haben im Lauf der Jahre bestimmte Geldleistungen herausgearbeitet, die Arbeitgeber nicht auf den Mindestlohn ihrer Beschäftigten anrechnen dürfen:
Die Abgrenzung von anrechenbaren und nicht anrechenbaren Leistungen kann arbeitsrechtlich komplex sein. Im Zweifel helfen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei der Klärung.
Bei der Prüfung, ob die vorgeschriebenen Mindestlohnhöhe erreicht wird, dürfen die Anteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung nicht mit einbezogen werden.
Wichtig ist, dass sämtliche Arbeitszeiten vollständig erfasst werden. Bleibt ein Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeiten bei der Prüfung außen vor, kann es sein, dass der Mindestlohn in Wirklichkeit unterschritten wird.
Die Abgrenzung ist nicht immer trivial. So zählen Fahrzeiten von der Wohnung zu Einsätzen im Außendienst laut vielen Tarifverträgen als Arbeitszeit. Und vor kurzem hat das Bundesarbeitsgericht einem als Containermechaniker tätigen Arbeitnehmer zugestanden, dass in seinem Fall das Duschen und Umziehen nach der Schicht als Arbeitszeit bezahlt werden muss (BAG, 23.04.2024, 5 AZR 212/23). Ein weiterer kritischer Punkt sind Bereitschaftszeiten. Ein Bereitschaftsdienst muss mit Mindestlohn vergütet werden. Bei einer reinen Rufbereitschaft gilt das nicht.
Seit 2022 sind Minijob-Grenze und Mindestlohn aneinandergekoppelt. Steigt der Mindestlohn, wächst auch die Minijob-Grenze entsprechend: Parallel zur Mindestlohnerhöhung auf 12,82 Euro am 1. Januar 2025 wird die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 Euro auf 556 Euro pro Monat angehoben. Die Werte orientieren sich daran, dass ein Minijobber zehn Wochenstunden arbeiten kann, ohne das Sozialversicherungspflicht eintritt.
Hintergrund: Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bei Minijobbern darauf achten, dass ihre monatlichen Arbeitsstunden, multipliziert mit dem geltenden Mindestlohn, nicht zu einem Lohnanspruch oberhalb der Minijob-Grenze führen: Dann wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Für 2024 ergibt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro und der Mindeststundenlohn von 12,41 Euro eine maximale Zahl von 43,35 Stunden pro Monat im Minijob.
Früher mussten nach einer Mindestlohnerhöhung in vielen Fällen die Monatsarbeitsstunden von Minijobbern reduziert werden.
In bestimmten Fällen müssen Arbeitgeber aufgrund der Mindestlohnvorschriften die Arbeitszeiten festhalten (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Das gilt für bestimmte Branchen sowie branchenübergreifend beim Einsatz von Minijobbern. Dokumentiert werden sollten der Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit (ohne Pausen). Die Form ist nicht vorgeschrieben.
Die betroffenen Branchen sind das Baugewerbe, die Gebäudereinigung, Messebetriebe, die Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsdienste, Gastronomie und Hotellerie, Personenbeförderung, das Speditions- und Transportgewerbe samt Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft und das Prostitutionsgewerbe.
Eigentlich ist diese Vorschrift obsolet: Da mittlerweile das Bundesarbeitsgericht die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten für sämtliche Arbeitgeber bekräftigt hat, und zudem ein entsprechendes Gesetz in Vorbereitung ist, sollte man die Arbeitszeiten ohnehin in allen Betrieben und für alle Beschäftigten aufzeichnen, unabhängig vom Mindestlohn. Mehr dazu verrät der Artikel „Die geplanten Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung: Was kommt auf Arbeitgeber zu?“.
In vielen Branchen gibt es tarifvertraglich festgelegte Branchenmindestlöhne, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Diese betreffen in einigen Fällen auch Unternehmen, die keinem Arbeitgeberverband angehören: dann, wenn ein Gesetz dies vorsieht beziehungsweise der Bundesarbeitsminister die Tarifverträge für allgemeingültig erklärt hat. Eine Übersicht der verbindlichen Branchenmindestlöhne stellt die Zollverwaltung bereit.
Die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften wird von mehreren Seiten kontrolliert. Zum einen gehört dies zu den Aufgaben des Zolls. Zum anderen achten auch Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung darauf. Sie fordern bei Verstößen die Sozialversicherungsbeiträge auf nicht ausbezahlten Mindestlohn ein. Schließlich kann es passieren, dass ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht bezahlen Mindestlohn nachfordert und deshalb vors Arbeitsgericht geht.
Es gibt eine Mindestlohnkommission aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, die Vorschläge zur Anpassung macht. In der Regel wird die neue Mindestlohnhöhe dann von der Bundesregierung als Verordnung erlassen.
Daneben existiert ein alternativer Weg zur Erhöhung der Mindestlöhne: 2022 wurde der neue Mindestlohn vom Bundestag per Gesetz festgelegt.
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