Wenn Selbstständige und kleinere Unternehmen ihre Produktbeschreibungen, Werbe-Flyer, Social-Media-Seiten oder Websites mit Fotos illustrieren, besteht das größte Risiko nicht in unpassenden oder unscharfen Motiven. Verletzt die Verwendung des Fotos die Rechte Dritter, droht teurer juristischer Ärger.
Urheberrecht: Foto-Nutzung ohne Genehmigung des Urhebers oder Rechteinhabers
Wer ein von einer anderen Person geknipstes Foto veröffentlicht oder verwendet, braucht dafür ein vom Urheber eingeräumtes Nutzungsrecht. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen zunächst einmal beim Fotografen, der Fotografin oder ihren Arbeitgebern. Sie können aber – meist gegen Bezahlung –weitergegeben werden und so anderen die Nutzung erlauben. Urheber können auch das Recht, über die weitere Lizenzierung eines Bildes zu bestimmen, an Dritte übertragen, beispielsweise an eine Stockfoto-Plattform oder Bildagentur, die die Aufnahme vertreibt. Natürlich können Urheber ihr Foto auch zur Nutzung durch die Allgemeinheit freigeben.
Der entscheidende Punkt: Wer in seinem Werbeprospekt oder auf der Firmen-Website ein Foto einbinden will, muss die notwendigen Bildrechte besitzen. Die Verwendung fremder Fotos ohne entsprechende Lizenz gibt dem Rechteinhaber, etwa dem Fotografen oder der Stockfoto-Plattform, einen Anspruch auf sofortige Unterlassung. Der wird meist in Form einer Abmahnung geltend gemacht. Außerdem besteht Anspruch auf Schadenersatz.
Urheberrecht bei Fotos: Wichtige Praxisaspekte
- Die Übertragung von Verwertungs- und Nutzungsrechte für Fotos können variabel gestaltet werden. Der Urheber kann die Nutzung für eine bestimmte Zeit oder unbegrenzt gestatten, für bestimmte Medien oder Zwecke oder uneingeschränkt. Er kann die Rechte kostenlos oder gegen Honorar übertragen und die weitere Bearbeitung des Bildes gestatten oder nicht. Auch die Frage, ob der Erwerber die Nutzungsrechte weiter übertragen darf, fällt unter die Vertragsfreiheit. Deshalb müssen Lizenzverträge und/oder AGB genau gelesen werden.
- Wer ein Foto verwenden möchte, muss die Kette der Rechte bis zum Urheber selbst nachprüfen. Wer ein Foto von einer Bilddatenbank verwendet und daraufhin vom Fotografen abgemahnt wird, weil dieser es dafür gar nicht lizenziert hatte, kann sich nicht auf seinen Vertrag mit der Plattform berufen.
- Das Fotorecht unterscheidet zwischen kreativ anspruchsvollen „Lichtbildwerken“ und einfachen „Lichtbildern“, die keine besondere Schöpfung darstellen. Geschützt sind beide. Allerdings sprechen die Gerichte bei unerlaubter Nutzung von Lichtbildwerken höheren Schadenersatz zu.
- Der Schadenersatz bemisst sich entweder am Betrag, den eine Bildlizenz gekostet hätte, oder am Gewinn, der mit dem unerlaubt verwendeten Foto erzielt wurde, oder am entgangenen Gewinn des Rechteinhabers.
- Das Urheberrecht gilt auch für Produktfotos. Wer sich die Bilder für den Onlineshop ohne weitere Nachfrage von der Hersteller-Website besorgt, muss ebenfalls mit einer Abmahnung rechnen.
Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht: Veröffentlichung ohne Einwilligung der abgebildeten Person
Aufnahmen von Menschen dürfen grundsätzlich nur dann veröffentlicht werden, wenn die Abgebildeten damit nachweislich einverstanden sind. Das Kunsturhebergesetz sieht davon nur wenige Ausnahmen vor, etwa wenn die oder der Abgebildete auf den Bildern reines „Beiwerk“ sind, an einer „Versammlung“ bzw. einem Event teilgenommen haben oder als Person der Zeitgeschichte zählen (§ 23 KunstUrhG). Models unterschreiben deshalb ein sogenanntes Model Release, das dem Fotografen oder seinen Auftraggebern die Veröffentlichung der Aufnahmen gestattet.
Praktisch bedeutet das: Selbstständige und Unternehmer sollten nicht ungefragt Fotos von Mitarbeiterinnen oder Kunden veröffentlichen, wenn diese erkennbar sind. Auch Arbeitnehmer haben ein Recht am eigenen Bild. Wird es verletzt, haben sie Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz. Außerdem tangieren Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebsite oder im Werbeprospekt das Datenschutzrecht: Schließlich handelt es sich um personenbezogene Bilddaten. Deshalb müssen die Abgebildeten einwilligen, und sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen.
Anders liegt die Sache, wenn beispielsweise ein Passbild für Mitarbeiterausweise oder ähnliches benötigt wird. Das ist als „Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ (§ 26 Abs. 1 BDSG) auch ohne Einwilligung möglich.
Design- und Markenrecht: Fotos, die gewerbliche Schutzrechte verletzen
Wenn Fotos fremde Marken oder unter Designschutz stehende Produkte zeigen, können diese gewerblichen Schutzrechte für Probleme sorgen. Zwar können Markeninhaber das Zeigen der Kennzeichen grundsätzlich dann nicht verbieten, wenn der Verkäufer zum Vertrieb der Ware berechtigt ist. Entsprechendes gilt für Fotos, die ein geschütztes Produktdesign zeigen, z. B. bei geschützten Gebrauchs- oder Geschmacksmustern.
Gegen fremde Werbung mit ihrer Marke können die Inhaber jedoch vorgehen. Das ist bei Fotos der Fall, die ein fremdes Angebot mit geschützten Kennzeichen in Verbindung bringen. Ein Beispiel wäre Hotel-Werbung mit auffällig platzierten Champagnerflaschen, die das Hotelangebot durch ihren klangvollen Namen aufwerten. Als reines „Beiwerk“ sind Marken auf Fotos dagegen nicht zu beanstanden. Außerdem dürfen die abgebildeten Marken nicht wahrheitswidrig den Eindruck erwecken, ein Wiederverkäufer sei ein Vertragshändler.
Praxistipps zum Fotorecht:
- Egal, ob als Print-Werbung, auf der Website oder in sozialen Medien: Für jedes mit geschäftlichem Bezug veröffentlichte Foto müssen die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen.
- Wer Fotos einer Stockfoto-Plattform verwendet, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite. Es gilt, genau hinzuschauen: Ist die Seite vertrauenswürdig? Und was steht in den AGB?
- Vor allem bei kostenlosen Fotos sollte man lieber zweimal nachschauen. Wurden die Bilder wirklich vom Urheber lizenziert?
- Bei Fotos mit offener Lizenz (wie den auch von Wikipedia verwendeten Creative-Commons-Lizenzen) müssen die Bedingungen genau eingehalten werden. Oft ist z. B. die kommerzielle Nutzung verboten.
- Wer Fotos selbst in Auftrag gibt, bezahlt in der Regel mehr. Dafür existiert eine direkte Vertragsbeziehung zum Fotografen und damit mehr Sicherheit. Doch auch dann kommt es auf die Klauseln an. Über die eingeräumten Rechte verhandelt man am besten vorher.
- In jedem Fall muss die Lizenz schriftlich vorliegen – und man sollte sie wirklich durchlesen.
- Fotos von Kunden, Arbeitnehmern etc. gehören nur mit Einwilligung auf die Unternehmenswebsite oder in den Flyer. Ohne gesonderte Einwilligung in die weitere Nutzung sollte man die Fotos ausgeschiedener Mitarbeiter löschen.
- Stellen Fotos, die man für das Unternehmen verwenden will, Marken oder geschützte Designs dar? Als Beiwerk oder als Illustration für einen rechtmäßigen Verkauf ist die Verwendung okay. Wer sich dagegen mit fremden Federn schmückt, muss mit Ärger rechnen.
Weitere Informationen zu Fotorechten:
- Rechtsanwalt Plutte bietet ausführliche Informationen zum Schadenersatz bei Bildrechteverletzungen und zum Recht am eigenen Bild.
- „Dr. Datenschutz“ gibt Hinweise zum korrekten Umgang mit Mitarbeiterfotos.
- Ronald Kandelhard erläutert die Rechtesituation bei Produktfotos.
LektüretippsWeiterführende Informationen zu Rechts- und Businessthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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